Begründung:
Die beklagte Handelsgesellschaft ist Inhaberin einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika nach § 222 Abs 1 GewO. Am 18. April 1985 gab sie gegenüber dem Klagevertreter nachstehende schriftliche "Verpflichtungserklärung" (Beilage D) ab:Die beklagte Handelsgesellschaft ist Inhaberin einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika nach Paragraph 222, Absatz eins, GewO. Am 18. April 1985 gab sie gegenüber dem Klagevertreter nachstehende schriftliche "Verpflichtungserklärung" (Beilage D) ab:
"Wir verpflichten uns dem Ö*** D***,
1010 Wien, Krugerstraße 3, gegenüber auf Dauer der diesbezüglich bestehenden Gesetzeslage unwiderruflich, zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe und Präparate, deren Abgabe an Letztverbraucher zwar auch außerhalb von Apotheken gestattet, jedoch Drogisten vorbehalten ist, insbesondere Eibisch, Melisse, Schafgarbe, Tausendguldenkraut, Lindenblüten und Käsepappel, nicht an Abnehmer zu verkaufen, von denen uns urkundlich nachgewiesen wurde, daß diese am betreffenden Standort über keine Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223 Abs 1 GewO) verfügen und/oder zur Unterlassung des Verkaufes derartiger Waren gerichtlich vollstreckbar verpflichtet wurden".1010 Wien, Krugerstraße 3, gegenüber auf Dauer der diesbezüglich bestehenden Gesetzeslage unwiderruflich, zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe und Präparate, deren Abgabe an Letztverbraucher zwar auch außerhalb von Apotheken gestattet, jedoch Drogisten vorbehalten ist, insbesondere Eibisch, Melisse, Schafgarbe, Tausendguldenkraut, Lindenblüten und Käsepappel, nicht an Abnehmer zu verkaufen, von denen uns urkundlich nachgewiesen wurde, daß diese am betreffenden Standort über keine Konzession für das Drogistengewerbe (Paragraph 223, Absatz eins, GewO) verfügen und/oder zur Unterlassung des Verkaufes derartiger Waren gerichtlich vollstreckbar verpflichtet wurden".
Am 24. Jänner 1986 wurde bei der M*** Selbstbedienungs-Großhandel Gesellschaft m.b.H. in Wien-Vösendorf, welche über keine Konzession nach § 222 GewO verfügt, eine Packung "Kamillen-Kräutertee" gekauft, die kurz zuvor von der Beklagten geliefert worden war.Am 24. Jänner 1986 wurde bei der M*** Selbstbedienungs-Großhandel Gesellschaft m.b.H. in Wien-Vösendorf, welche über keine Konzession nach Paragraph 222, GewO verfügt, eine Packung "Kamillen-Kräutertee" gekauft, die kurz zuvor von der Beklagten geliefert worden war.
Mit Erlaß vom 17. Dezember 1985, betreffend die "Einstufung von teeähnlichen Produkten" (Beilage 1), hatte das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntgegeben, daß "die folgenden teeähnlichen Produkte" - darunter Kamillenblüten, Melissenblätter, Lindenblüten, Schafgarbenkraut und Tausendguldenkraut - "ungemischt oder" - unter Einhaltung bestimmter Höchstgrenzen - "als Bestandteile von Mischungen, als Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel) in Verkehr gebracht werden dürfen".
Mit der Behauptung, daß dieser Erlaß nicht nur gesetzwidrig, sondern als bloße Verwaltungsverordnung für das Gericht unbeachtlich sei, beantragt der klagende Verband, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im Betrieb ihres Handelsgewerbes zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe, deren Abgabe an Letztverbraucher außerhalb von Apotheken gestattet, jedoch Drogisten vorbehalten ist, nicht an Abnehmer zu verkaufen, von denen sie weiß oder ihr urkundlich nachgewiesen wurde, daß diese über keine Konzession für das Drogistengewerbe verfügen oder zur Unterlassung des Verkaufes derartiger Waren gerichtlich vollstreckbar verpflichtet wurden. Zu dieser Unterlassung sei die Beklagte nicht nur unmittelbar aus der Erklärung vom 18. April 1985, sondern - wegen Mißachtung ihrer außergerichtlichen Unterlassungsverpflichtung, Förderung eines Wettbewerbsverstoßes der von ihr belieferten Großhändlerin sowie ganz allgemein wegen Erlangung eines wettbewerbswidrigen Vorsprunges gegenüber den gesetzestreuen Drogengroßhändlern - nach § 1 UWG verpflichtet. Die Beklagte hat sich gegen den Sicherungsantrag ausgesprochen. Sie wisse nicht, über welche Gewerbeberechtigungen die von ihr belieferten Wiederverkäufer, insbesondere die M*** Selbstbedienungs-Großhandel GmbH, verfügten. Der Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 17. Dezember 1985 habe insofern eine wesentliche Änderung der Rechtslage gebracht, als die in ihm angeführten Produkte - und damit auch Kamillentee und Pfefferminztee - jetzt nicht mehr als Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs 1 des Arzneimittelgesetzes angesehen werden könnten; sie würden vielmehr ausschließlich zu Genußzwecken getrunken und seien daher Lebensmittel im Sinne des § 2 LMG. Soweit das Begehren der Klägerin unmittelbar aus der Erklärung vom 18. April 1985 abgeleitet werde, sei die nach § 381 EO erforderliche Anspruchsgefährdung weder behauptet noch bescheinigt worden.Mit der Behauptung, daß dieser Erlaß nicht nur gesetzwidrig, sondern als bloße Verwaltungsverordnung für das Gericht unbeachtlich sei, beantragt der klagende Verband, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im Betrieb ihres Handelsgewerbes zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe, deren Abgabe an Letztverbraucher außerhalb von Apotheken gestattet, jedoch Drogisten vorbehalten ist, nicht an Abnehmer zu verkaufen, von denen sie weiß oder ihr urkundlich nachgewiesen wurde, daß diese über keine Konzession für das Drogistengewerbe verfügen oder zur Unterlassung des Verkaufes derartiger Waren gerichtlich vollstreckbar verpflichtet wurden. Zu dieser Unterlassung sei die Beklagte nicht nur unmittelbar aus der Erklärung vom 18. April 1985, sondern - wegen Mißachtung ihrer außergerichtlichen Unterlassungsverpflichtung, Förderung eines Wettbewerbsverstoßes der von ihr belieferten Großhändlerin sowie ganz allgemein wegen Erlangung eines wettbewerbswidrigen Vorsprunges gegenüber den gesetzestreuen Drogengroßhändlern - nach Paragraph eins, UWG verpflichtet. Die Beklagte hat sich gegen den Sicherungsantrag ausgesprochen. Sie wisse nicht, über welche Gewerbeberechtigungen die von ihr belieferten Wiederverkäufer, insbesondere die M*** Selbstbedienungs-Großhandel GmbH, verfügten. Der Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 17. Dezember 1985 habe insofern eine wesentliche Änderung der Rechtslage gebracht, als die in ihm angeführten Produkte - und damit auch Kamillentee und Pfefferminztee - jetzt nicht mehr als Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes angesehen werden könnten; sie würden vielmehr ausschließlich zu Genußzwecken getrunken und seien daher Lebensmittel im Sinne des Paragraph 2, LMG. Soweit das Begehren der Klägerin unmittelbar aus der Erklärung vom 18. April 1985 abgeleitet werde, sei die nach Paragraph 381, EO erforderliche Anspruchsgefährdung weder behauptet noch bescheinigt worden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag aus rechtlichen Erwägungen ab. Der Verkauf von "Kamillen-Kräutertee" sei von der Unterlassungsverpflichtung vom 18. April 1985 nicht umfaßt; im übrigen habe der Kläger weder behauptet noch bescheinigt, daß dieses Teegemisch den Anforderungen des Erlasses vom 17. Dezember 1985 nicht entspräche und deshalb nicht als Lebensmittel einzustufen wäre. Das Beliefern der M*** Selbstbedienungs-Großhandel GmbH könne auch deshalb nicht als Mißachtung der von der Beklagten vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung angesehen werden, weil diese Gesellschaft nur eine Konzession nach § 222 GewO und nicht auch eine solche nach § 223 GewO benötige. Bei der - vor allem durch den mehrfach genannten Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz geschaffenen - Rechtsunsicherheit im Bereich des Vertriebes von Teemischungen könnte ein Verstoß gegen § 1 UWG nur bei objektiv sehr schwerwiegenden Verletzungen der Grundregeln des lauteren Wettbewerbs angenommen werden; ein solches Verhalten falle aber der Beklagten hier nicht zur Last.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag aus rechtlichen Erwägungen ab. Der Verkauf von "Kamillen-Kräutertee" sei von der Unterlassungsverpflichtung vom 18. April 1985 nicht umfaßt; im übrigen habe der Kläger weder behauptet noch bescheinigt, daß dieses Teegemisch den Anforderungen des Erlasses vom 17. Dezember 1985 nicht entspräche und deshalb nicht als Lebensmittel einzustufen wäre. Das Beliefern der M*** Selbstbedienungs-Großhandel GmbH könne auch deshalb nicht als Mißachtung der von der Beklagten vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung angesehen werden, weil diese Gesellschaft nur eine Konzession nach Paragraph 222, GewO und nicht auch eine solche nach Paragraph 223, GewO benötige. Bei der - vor allem durch den mehrfach genannten Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz geschaffenen - Rechtsunsicherheit im Bereich des Vertriebes von Teemischungen könnte ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nur bei objektiv sehr schwerwiegenden Verletzungen der Grundregeln des lauteren Wettbewerbs angenommen werden; ein solches Verhalten falle aber der Beklagten hier nicht zur Last.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Da die von der Beklagten (ua) mit "Kamillen-Kräutertee" belieferte M*** Selbstbedienungs-Großhandel GmbH unstreitig weder eine Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223 GewO) noch eine Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO) besitze, habe sie durch den Vertrieb von Kamillentee gegen §§ 3 und 4 der - auf Gesetzesstufe weiterhin in GeltungDas Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Da die von der Beklagten (ua) mit "Kamillen-Kräutertee" belieferte M*** Selbstbedienungs-Großhandel GmbH unstreitig weder eine Konzession für das Drogistengewerbe (Paragraph 223, GewO) noch eine Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222, GewO) besitze, habe sie durch den Vertrieb von Kamillentee gegen Paragraphen 3 und 4 der - auf Gesetzesstufe weiterhin in Geltung
stehenden - 2. Abgrenzungsverordnung RGBl. 1886/97 verstoßen, deren Übertretung regelmäßig auch geeignet sei, dem betreffenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Erlaß vom 17. Dezember 1985 habe zwar diese Rechtslage nicht ändern können; er sei aber geeignet gewesen, einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Beklagten über die gewerberechtlichen Vorschriften betreffend den Vertrieb von Kamillentee herbeizuführen, zumal es bekanntermaßen nunmehr auch der allgemeinen Verkehrsauffassung entspreche, Kamillentee nicht mehr ausschließlich als Arzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimittelgesetzes, sondern - wie andere übliche Kräutertee-Zubereitungen - auch als Lebensmittel zu verwenden. Damit könne aber die Beklagte auch nicht wegen Beihilfe zu einem Wettbewerbsverstoß der M*** Selbstbedienungs-Großhandel GmbH verantwortlich gemacht werden. Da jedoch Kamillenblüten nach der geltenden Gesetzeslage auch weiterhin zu den "zur arzneilichen Verwendung bestimmten", dem "Drogistenvorbehalt" unterliegenden Stoffen gehörten, ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung einer Belieferung der M*** Selbstbedienungs-Großhandel GmbH mit diesem Produkt unmittelbar aus der schriftlichen Unterlassungsverpflichtung vom 18. April 1985. Daß die genannte Großhandels-Gesellschaft über keine Konzession nach §§ 222, 223 GewO verfügt, habe die Beklagte gewußt; sie habe daher durch die Verletzung ihrer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung einen Verstoß gegen § 1 UWG begangen.stehenden - 2. Abgrenzungsverordnung RGBl. 1886/97 verstoßen, deren Übertretung regelmäßig auch geeignet sei, dem betreffenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Erlaß vom 17. Dezember 1985 habe zwar diese Rechtslage nicht ändern können; er sei aber geeignet gewesen, einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Beklagten über die gewerberechtlichen Vorschriften betreffend den Vertrieb von Kamillentee herbeizuführen, zumal es bekanntermaßen nunmehr auch der allgemeinen Verkehrsauffassung entspreche, Kamillentee nicht mehr ausschließlich als Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, des Arzneimittelgesetzes, sondern - wie andere übliche Kräutertee-Zubereitungen - auch als Lebensmittel zu verwenden. Damit könne aber die Beklagte auch nicht wegen Beihilfe zu einem Wettbewerbsverstoß der M*** Selbstbedienungs-Großhandel GmbH verantwortlich gemacht werden. Da jedoch Kamillenblüten nach der geltenden Gesetzeslage auch weiterhin zu den "zur arzneilichen Verwendung bestimmten", dem "Drogistenvorbehalt" unterliegenden Stoffen gehörten, ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung einer Belieferung der M*** Selbstbedienungs-Großhandel GmbH mit diesem Produkt unmittelbar aus der schriftlichen Unterlassungsverpflichtung vom 18. April 1985. Daß die genannte Großhandels-Gesellschaft über keine Konzession nach Paragraphen 222, 223, GewO verfügt, habe die Beklagte gewußt; sie habe daher durch die Verletzung ihrer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begangen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.