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Entscheidung 4 Ob 378/97k×

Entscheidung 4 Ob 378/97k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob378/97k

Entscheidungsdatum

19.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Christoph F*****, und Jasmin F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Roman F*****, vertreten durch Dr.Stefan Glöß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 12. November 1997, GZ 10 R 295/97b-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der in Artikel 6, Absatz eins, EMRK verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeutet die Möglichkeit des in seinen Rechten Betroffenen, zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zumindest einmal im Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Stellung zu nehmen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 44). Daß mangels einer obligatorischen mündlichen Verhandlung und infolge der Einseitigkeit des Rekursverfahrens das rechtlicher Gehör im Außerstreitverfahren oft (nur) darin liegen kann, dem Betroffenen auf andere Weise Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt vorzubringen, bedeutet nach hA keinen Verstoß gegen Artikel 6, MRK (Schoibl, in FS Matscher 407 mwN; Klicka/Oberhammer aaO).

Eine Rekursbeantwortung ist nach der derzeitigen Rechtslage für das Obsorgeverfahren (sowie das sonstige Pflegschaftsverfahren) im Gesetz ebensowenig wie eine mündliche Rekursverhandlung vorgesehen. Der Vater hatte aber im Verfahren erster Instanz mehrmals Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern und hat diese Gelegenheit auch genützt. Im Rekursverfahren wurde er vernommen; dabei wurden ihm die Ergebnisse der vorangegangenen neuerlichen Befragung seiner Kinder mitgeteilt. Er hatte damit die Möglichkeit, zu den - einzigen neuen - Beweisergebnissen des Verfahrens zweiter Instanz Stellung zu nehmen; er hätte auch weitere Beweise anbieten können.

Von einer groben Verkennung verfahrensrechtlicher Grundsätze, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.

Anmerkung

E48750 04A03787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00378.97K.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19971219_OGH0002_0040OB00378_97K0000_000