Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, daß auf den verwendeten Etiketten angegeben sei, daß das in den Flaschen enthaltene „Kürbissalatöl“ aus geschälten Kürbiskernen und Pflanzenöl bestehe. Dem Durchschnittsverbraucher sei schon wegen des angegebenen Preises und wegen der Bezeichnung „Salatöl“ klar, daß es sich um ein Mischöl handle. Es müsse die Ankündigung in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Darnach sei eine Täuschung des Publikums nicht möglich.
Demgegenüber hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß eine Angabe nicht nur dann im Sinn des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist, wenn sie objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet, sondern schon dann, wenn ihr trotz Richtigkeit von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unrichtiges entnommen werden kann. Es genügt, wenn durch die Ankündigung ein nicht ganz unerheblicher Teil des in Frage kommenden Interessentenkreises zu einer Auffassung kommt, die dem wahren Sachverhalt nicht entspricht. Bei einer Mehrdeutigkeit der Ankündigung muß der Ankündigende immer auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 23, SZ 44/128, ÖB1 1974 33, 59, 119, 1975, 61, 118 u.a.). Hiebei muß auch berücksichtigt werden, daß bei Ankündigungen, die sich an die breite Masse der Konsumenten wenden, keine besondere Sorgfalt und Genauigkeit bei der Beurteilung des Inhaltes der Ankündigung erwartet werden darf, da dieser Inhalt häufig nach dem in der Flüchtigkeit des Alltages gewonnenen Eindruck verstanden wird (ÖBl 1964 96). Richtig ist allerdings, daß grundsätzlich die Ankündigung nach dem Gesamteindruck, den sie erweckt, und nicht nach dem Inhalt einzelner Textteile beurteilt werden muß. Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann, sodaß die Gefahr besteht, daß sich das angesprochene Publikum mit dem weiteren Teil der Ankündigung, in dem der blickfangartig herausgestellte Teil erklärt, näher umschrieben oder auch richtiggestellt wird, gar nicht mehr befaßt. In solchen Fällen darf daher auchder blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend im Sinn des § 2 UWG sein. Ist dieser Teil irreführend, dann liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor, wenn eine nähere Erklärung, die das Entstehen eines falschen Eindruckes verhindert, überhaupt fehlt oder nicht in einer nach der Übung des redlichen Verkehrs zu erwartenden Form (z.B. in wesentlich kleinerer Schrift) beigegeben wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 764 f., ÖBl 1975 63, 1974 33, 1971 78, 150 u.a.).Demgegenüber hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß eine Angabe nicht nur dann im Sinn des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist, wenn sie objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet, sondern schon dann, wenn ihr trotz Richtigkeit von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unrichtiges entnommen werden kann. Es genügt, wenn durch die Ankündigung ein nicht ganz unerheblicher Teil des in Frage kommenden Interessentenkreises zu einer Auffassung kommt, die dem wahren Sachverhalt nicht entspricht. Bei einer Mehrdeutigkeit der Ankündigung muß der Ankündigende immer auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 23, SZ 44/128, ÖB1 1974 33, 59, 119, 1975, 61, 118 u.a.). Hiebei muß auch berücksichtigt werden, daß bei Ankündigungen, die sich an die breite Masse der Konsumenten wenden, keine besondere Sorgfalt und Genauigkeit bei der Beurteilung des Inhaltes der Ankündigung erwartet werden darf, da dieser Inhalt häufig nach dem in der Flüchtigkeit des Alltages gewonnenen Eindruck verstanden wird (ÖBl 1964 96). Richtig ist allerdings, daß grundsätzlich die Ankündigung nach dem Gesamteindruck, den sie erweckt, und nicht nach dem Inhalt einzelner Textteile beurteilt werden muß. Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann, sodaß die Gefahr besteht, daß sich das angesprochene Publikum mit dem weiteren Teil der Ankündigung, in dem der blickfangartig herausgestellte Teil erklärt, näher umschrieben oder auch richtiggestellt wird, gar nicht mehr befaßt. In solchen Fällen darf daher auchder blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend im Sinn des Paragraph 2, UWG sein. Ist dieser Teil irreführend, dann liegt ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor, wenn eine nähere Erklärung, die das Entstehen eines falschen Eindruckes verhindert, überhaupt fehlt oder nicht in einer nach der Übung des redlichen Verkehrs zu erwartenden Form (z.B. in wesentlich kleinerer Schrift) beigegeben wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 römisch eins 764 f., ÖBl 1975 63, 1974 33, 1971 78, 150 u.a.).
Die von der beklagten Partei verwendete Bezeichnung „Kürbissalatöl“ ist geeignet, wenigstens bei einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums den Eindruck zu erwecken, daß reines Kürbiskernöl angeboten werde. Der gewählte Ausdruck „Kürbissalatöl“ kann durchaus als Hinweis darauf aufgefaßt werden, woraus das Öl gewonnen wurde und wozu es verwendet werden kann. Dieser Eindruck der in besonders auffälliger Form angebrachten Bezeichnung wird durch die Farbe des angebotenen Öles noch verstärkt. Dem wird die Preisangabe keineswegs ausreichend entgegenwirken, weil der Preis, wenn sich der angesprochene Interessent überhaupt die Höhe und Angemessenheit dieses Preises näher überlegt, auch als Folge einer Sonderaktion oder sonst eines besonders günstigen Angebotes ausgelegt werden wird. Die Angabe der tatsächlichen Zusammensetzung des angebotenen Öles nimmt aber der gewählten Bezeichnung deswegen nicht die Eignung zur Irreführung, weil diese Angabe – im Gegensatz zur blickfangartig herausgestellten Bezeichnung – nur in unauffälliger Kleinschrift angebracht ist, sodaß sie von den angesprochenen Interessenten übersehen werden oder sonst unbeachtet bleiben kann. Da die durch den Gesamteindruck der Ankündigung erweckte Vorstellung aber nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht, hat das Rekursgericht mit Recht angenommen, daß der erhobene Unterlassungsanspruch bescheinigt ist, sodaß die zu seiner Sicherung beantragte einstweilige Verfügung in der vom Rekursgericht eingeschränkten Form zu erlassen war.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402, 78 EO, 40, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 402, 78, EO, 40, 50, 52 ZPO.