Der Revisionsrekurs ist zulässig: Gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist eine - nicht schon nach § 502 Abs 2 und 3 unzulässige und nicht schon nach § 502 Abs4 Z 2 oder Abs5 jedenfallsDer Revisionsrekurs ist zulässig: Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist eine - nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2 und 3 unzulässige und nicht schon nach Paragraph 502, Abs4 Ziffer 2, oder Abs5 jedenfalls
zulässige - Revision (und gemäß § 528 Abs 2 ZPO auch ein entsprechender Revisionsrekurs) auch dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen damit der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. Dazu gehört aber auch die Anordnung des § 405 Satz 1 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Eine Verletzung dieses Grundsatzes - auch in der Form, daß das Gericht einen bestimmten Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, er sei durch das Urteilsbegehren des Klägers nicht gedeckt - ist eine erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, welche die Rechtssicherheit gefährdet (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht RN 679). Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist somit zulässig; er ist aber auch berechtigt.zulässige - Revision (und gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch ein entsprechender Revisionsrekurs) auch dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen damit der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. Dazu gehört aber auch die Anordnung des Paragraph 405, Satz 1 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Eine Verletzung dieses Grundsatzes - auch in der Form, daß das Gericht einen bestimmten Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, er sei durch das Urteilsbegehren des Klägers nicht gedeckt - ist eine erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, welche die Rechtssicherheit gefährdet vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht RN 679). Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist somit zulässig; er ist aber auch berechtigt.
Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, ist im vorliegenden Fall ein "kennzeichenmäßiger Gebrauch" (§ 13 MSchG) der Wortmarke der Klägerin durch den Beklagten anzunehmen, weil diese Voraussetzung auch durch den Gebrauch des Zeichens "in Ankündigungen und Geschäftspapieren" erfüllt wird (ÖBl.1981, 162; ÖBl.1985, 46; ÖBl.1985, 158 ua). Die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Auffassung, daß "eine solche Untersagung" durch das Begehren der Klägerin nicht gedeckt wäre (§ 405 ZPO), ist aber verfehlt: Die Klägerin beantragt, dem Beklagten die Benützung ihrer Wortmarke "zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen" zu untersagen; als eine solche "Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung" ist aber gemäß § 13 MSchG (ua) auch der Gebrauch des Zeichens in Ankündigungen und Geschäftspapieren, wie er dem Beklagten hier zur Last liegt, zu verstehen. Eine Umformulierung des Spruches der einstweiligen Verfügung, welcher sich genau an den Wortlaut des Gesetzes hält, ist bei dieser Sachlage entbehrlich. In der Sache selbst ist dem Erstgericht darin zu folgen, daß der Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 9 Abs3 UWG zu Recht besteht. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen erst im September 1984 mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung begonnen; damit kommt aber der schon am 17.5.1984 zur Eintragung angemeldeten Marke der Klägerin gegenüber dem Zeichengebrauch des Beklagten die Priorität zu. Daß die Klägerin selbst das Markenwort "Sportland" nur in Verbindung mit dem Wort "KangaR***" und ihrem Firmenschlagwort "S***" benützt, ist hier ohne rechtliche Bedeutung, weil es gemäß § 9 Abs3 UWG allein darauf ankommt, ob sich der Beklagte der registrierten Wortmarke der Klägerin in einer zur Herbeiführung von Verwechslungen geeigneten Weise bedient hat.Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, ist im vorliegenden Fall ein "kennzeichenmäßiger Gebrauch" (Paragraph 13, MSchG) der Wortmarke der Klägerin durch den Beklagten anzunehmen, weil diese Voraussetzung auch durch den Gebrauch des Zeichens "in Ankündigungen und Geschäftspapieren" erfüllt wird (ÖBl.1981, 162; ÖBl.1985, 46; ÖBl.1985, 158 ua). Die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Auffassung, daß "eine solche Untersagung" durch das Begehren der Klägerin nicht gedeckt wäre (Paragraph 405, ZPO), ist aber verfehlt: Die Klägerin beantragt, dem Beklagten die Benützung ihrer Wortmarke "zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen" zu untersagen; als eine solche "Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung" ist aber gemäß Paragraph 13, MSchG (ua) auch der Gebrauch des Zeichens in Ankündigungen und Geschäftspapieren, wie er dem Beklagten hier zur Last liegt, zu verstehen. Eine Umformulierung des Spruches der einstweiligen Verfügung, welcher sich genau an den Wortlaut des Gesetzes hält, ist bei dieser Sachlage entbehrlich. In der Sache selbst ist dem Erstgericht darin zu folgen, daß der Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß Paragraph 9, Abs3 UWG zu Recht besteht. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen erst im September 1984 mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung begonnen; damit kommt aber der schon am 17.5.1984 zur Eintragung angemeldeten Marke der Klägerin gegenüber dem Zeichengebrauch des Beklagten die Priorität zu. Daß die Klägerin selbst das Markenwort "Sportland" nur in Verbindung mit dem Wort "KangaR***" und ihrem Firmenschlagwort "S***" benützt, ist hier ohne rechtliche Bedeutung, weil es gemäß Paragraph 9, Abs3 UWG allein darauf ankommt, ob sich der Beklagte der registrierten Wortmarke der Klägerin in einer zur Herbeiführung von Verwechslungen geeigneten Weise bedient hat.
Diese Voraussetzung trifft aber hier zu: Wird, wie diesmal, eine registrierte Marke vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, dann ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel Verwechslungsgefahr anzunehmen, sofern nicht die ältere Marke innerhalb des jüngeren Zeichens eine nur untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den sonstigen, den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägenden Bestandteilen ganz in den Hintergrund tritt (ÖBl.1984, 104 mit weiteren Nachweisen). Letzteres kann aber gerade im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, wird doch in den Werbeankündigungen des Beklagten das Wort "Sportland" sogar noch erheblich größer und auffälliger hervorgehoben als die Bezeichnung "husar baden".
Dem berechtigten Revisionsrekurs der Klägerin war deshalb Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die einstweilige Verfügung der ersten Instanz wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO.Dem berechtigten Revisionsrekurs der Klägerin war deshalb Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die einstweilige Verfügung der ersten Instanz wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO.