Entscheidung 4 Ob 38/21y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** D*****, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** H*****, vertreten durch Mag. Philipp Graf und Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke-Ofner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2020, GZ 39 R 173/20k-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung (samt „Stellungnahme zum Zulässigkeitsantrag“) der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die (nicht freigestellte) Revisionsbeantwortung (samt „Stellungnahme zum Zulässigkeitsantrag“) der Beklagten wurde am 26. März 2021 eingebracht. Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde jedoch bereits mit Beschluss vom 15. März 2021 zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen. Eine gesonderte „Stellungnahme zum Zulässigkeitsantrag“ ist in den Prozessgesetzen überdies nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00038.21Y.0420.000
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021
Dokumentnummer
JJT_20210420_OGH0002_0040OB00038_21Y0000_000