Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht war nicht Folge zu geben, weil sie für die Entscheidung in dieser Rechtssache nicht erforderlich erscheint (§ 509 Abs 2 ZPO).Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht war nicht Folge zu geben, weil sie für die Entscheidung in dieser Rechtssache nicht erforderlich erscheint (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO).
Zum Inhalt des hier anzuwendenden Kollektivvertrages hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 9. 11. 1976, 4 Ob 119/76 (ZAS 1978 105) Stellung genommen. Er hat dazu ausgeführt, daß einem Kollektivvertrag, ein Inhalt, der in dessen Wortlaut nicht einmal angedeutet ist, dem auch nicht im Wege der Auslegung gegeben werden kann. Der Wortlaut des Zusatzes zum Kollektivvertrag biete aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die darin festgelegte Bezugsnachzahlung nur für solche Bedienstete erfolgen soll, die innerhalb einer bestimmten Zeit nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in ein dem Kollektivvertrag unterworfenes Dienstverhältnis übernommen werden. Die Auslegung, daß diese Kollektivvertragsbestimmung ohne Rücksicht darauf anzuwenden sei, wann der betreffende Bedienstete in ein solches Dienstverhältnis übertrete, werde vielmehr auch dem von der beklagten Partei behaupteten Zweck der Bestimmung, eine möglichst gleichmäßige Behandlung der Beschäftigten zu erreichen, eher gerecht als die Auslegung, wonach die Nachzahlung der Bezugsdifferenz nur bei einem Übertritt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgen soll. Für die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 119/76 vertretene Auffassung spricht aber auch der nunmehr festgestellte Zweck der Überführung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in ein privatrechtliches Dienstverhältnis. Darnach sollten nämlich auf diese Weise die Bezüge dieser Bediensteten ohne Beispielsfolgen für andere Bundesbedienstete dem höheren internationalen Bezugsniveau der Flugverkehrsbediensteten angeglichen werden. Es sollten also ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Möglichkeit haben, durch Übertritt in das privatrechtliche Dienstverhältnis die höheren Bezüge nach dem Kollektivvertrag zu erreichen. Hätten die Kläger den Übertritt bereits früher erklärt, hätten sie die höheren Bezüge – bei gleicher dienstlicher Tätigkeit – schon von da an bezogen, sodaß sich die beklagte Partei durch das Zuwarten der Kläger die nunmehr geforderten Differenzbeträge in der Vergangenheit erspart hat. Die Kläger haben durch ihr Zuwarten wohl für diese Zeit gewisse Vorteile – insbesondere hinsichtlich der Sicherheit des Arbeitsplatzes – gehabt, aber auch die nachteiligen Folgen, insbesondere den Zinsenverlust und die Wirkungen der Geldwertverdünnung, zu tragen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist auch der Hinweis der beklagten Partei auf die lange Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages und des Übertrittes der Kläger und anderer Beschäftigter in ein diesem Kollektivvertrag unterworfenes Dienstverhältnis und die sich daraus ergebende beachtliche Höhe der nachzuzahlenden Bezugsdifferenzen sowie auf die große Zahl von Bediensteten, für welche diese Bestimmung noch von Bedeutung werden kann, nicht geeignet, die vom Obersten Gerichtshof dargelegte Ansicht über den Inhalt des Kollektivvertrages unrichtig oder auch nur unbillig erscheinen zu lassen. Daß eine Nachzahlung nur für jene Bedienstete des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erfolgen sollte, für die der Kollektivvertrag bereits mit seinem Inkrafttreten wirksam wurde, ist weder seinem Wortlaut, in dem schlechthin jene Bedienstete angeführt sind, „auf die der Kollektivvertrag zur Anwendung kommen wird“, noch seinem Zweck, die Bediensteten bei einer möglichst gleichmäßigen Behandlung dem internationalen Bezugsniveau anzugleichen, zu entnehmen. Es besteht daher kein Anlaß, von der in der Entscheidung 4 Ob 119/76 vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung abzugehen oder die Sache in einem verstärkten Senat gemäß § 8 OGHGes zu behandeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Kläger auf Grund ihrer Übernahme in ein dem Kollektivvertrag unterworfenes Dienstverhältnis Anspruch auf die im Nachtrag zu diesem Kollektivvertrag festgelegte Bezugsnachzahlung haben.Zum Inhalt des hier anzuwendenden Kollektivvertrages hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 9. 11. 1976, 4 Ob 119/76 (ZAS 1978 105) Stellung genommen. Er hat dazu ausgeführt, daß einem Kollektivvertrag, ein Inhalt, der in dessen Wortlaut nicht einmal angedeutet ist, dem auch nicht im Wege der Auslegung gegeben werden kann. Der Wortlaut des Zusatzes zum Kollektivvertrag biete aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die darin festgelegte Bezugsnachzahlung nur für solche Bedienstete erfolgen soll, die innerhalb einer bestimmten Zeit nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in ein dem Kollektivvertrag unterworfenes Dienstverhältnis übernommen werden. Die Auslegung, daß diese Kollektivvertragsbestimmung ohne Rücksicht darauf anzuwenden sei, wann der betreffende Bedienstete in ein solches Dienstverhältnis übertrete, werde vielmehr auch dem von der beklagten Partei behaupteten Zweck der Bestimmung, eine möglichst gleichmäßige Behandlung der Beschäftigten zu erreichen, eher gerecht als die Auslegung, wonach die Nachzahlung der Bezugsdifferenz nur bei einem Übertritt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgen soll. Für die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 119/76 vertretene Auffassung spricht aber auch der nunmehr festgestellte Zweck der Überführung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in ein privatrechtliches Dienstverhältnis. Darnach sollten nämlich auf diese Weise die Bezüge dieser Bediensteten ohne Beispielsfolgen für andere Bundesbedienstete dem höheren internationalen Bezugsniveau der Flugverkehrsbediensteten angeglichen werden. Es sollten also ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Möglichkeit haben, durch Übertritt in das privatrechtliche Dienstverhältnis die höheren Bezüge nach dem Kollektivvertrag zu erreichen. Hätten die Kläger den Übertritt bereits früher erklärt, hätten sie die höheren Bezüge – bei gleicher dienstlicher Tätigkeit – schon von da an bezogen, sodaß sich die beklagte Partei durch das Zuwarten der Kläger die nunmehr geforderten Differenzbeträge in der Vergangenheit erspart hat. Die Kläger haben durch ihr Zuwarten wohl für diese Zeit gewisse Vorteile – insbesondere hinsichtlich der Sicherheit des Arbeitsplatzes – gehabt, aber auch die nachteiligen Folgen, insbesondere den Zinsenverlust und die Wirkungen der Geldwertverdünnung, zu tragen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist auch der Hinweis der beklagten Partei auf die lange Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages und des Übertrittes der Kläger und anderer Beschäftigter in ein diesem Kollektivvertrag unterworfenes Dienstverhältnis und die sich daraus ergebende beachtliche Höhe der nachzuzahlenden Bezugsdifferenzen sowie auf die große Zahl von Bediensteten, für welche diese Bestimmung noch von Bedeutung werden kann, nicht geeignet, die vom Obersten Gerichtshof dargelegte Ansicht über den Inhalt des Kollektivvertrages unrichtig oder auch nur unbillig erscheinen zu lassen. Daß eine Nachzahlung nur für jene Bedienstete des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erfolgen sollte, für die der Kollektivvertrag bereits mit seinem Inkrafttreten wirksam wurde, ist weder seinem Wortlaut, in dem schlechthin jene Bedienstete angeführt sind, „auf die der Kollektivvertrag zur Anwendung kommen wird“, noch seinem Zweck, die Bediensteten bei einer möglichst gleichmäßigen Behandlung dem internationalen Bezugsniveau anzugleichen, zu entnehmen. Es besteht daher kein Anlaß, von der in der Entscheidung 4 Ob 119/76 vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung abzugehen oder die Sache in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 8, OGHGes zu behandeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Kläger auf Grund ihrer Übernahme in ein dem Kollektivvertrag unterworfenes Dienstverhältnis Anspruch auf die im Nachtrag zu diesem Kollektivvertrag festgelegte Bezugsnachzahlung haben.
Es ist daher wesentlich, ob ihr Verzicht auf diese Nachzahlung wirksam war. Dazu ist zu berücksichtigen, daß der Anspruch auf die Bezugsnachzahlung, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits – in seiner Entscheidung vom 6. 12. 1977, 4 Ob 151/77 – ausgesprochen hat, erst mit der Übernahme in das dem Kollektivvertrag unterliegende privatrechtliche Dienstverhältnis entstand. Solange dieser Übertritt nicht erfolgt war, hatten die Kläger keinen Anspruch auf eine Nachzahlung. Der Anspruch auf Nachzahlung kann nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und die dort geleistete Arbeit, sondern nur aus dem Kollektivvertrag abgeleitet werden. Daß für seine Berechnung Umstände von Bedeutung sind, die vor der Begründung des dem Kollektivvertrag unterworfenen Dienstverhältnisses lagen, ändert daran nichts, daß der Anspruch auf Nachzahlung ein dem Dienstnehmer auf Grund des Kollektivvertrages zustehendes Recht ist. Dieser Anspruch wurde gemäß § 2 Abs 1 Kollektivvertragsgesetz zulässigerweise im Kollektivvertrag festgelegt; dieser Kollektivvertrag blieb gemäß § 164 Abs 1 ArbVG durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt. Es ist somit die Bestimmung des § 3 Abs 1 ArbVG (früher inhaltlich gleich: § 2 Abs 3 KVGes) anzuwenden. Darnach können die dem Dienstnehmer durch Kollektivvertrag eingeräumten Rechte durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine Sondervereinbarung ist nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger ist als die kollektivvertragliche Regelung oder Angelegenheiten betrifft, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Da die rechtliche Grundlage einer Verzichtsvereinbarung der Arbeitsvertrag ist, aus dem der Anspruch entspringt, auf den verzichtet wird, ist der Verzicht auf einen kollektivvertraglich festgelegten Anspruch als eine für den Dienstnehmer ungünstigere Sondervereinbarung ungültig (Strasser in ArbVG Handkommentar 36). Da sich der Verzicht der Kläger nicht auf einen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern auf einen kollektivvertraglich festgelegten Anspruch aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezog und nicht erst bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses erklärt wurde, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf kollektivvertraglich festgelegte Ansprüche bei Beendigung eines Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer wirksam verzichtet werden kann (siehe dazu ZAS 1967 17, 1974 145, ArbSlg 9209, 9314 ua), im vorliegenden Fall nicht. Daß ein Dienstnehmer, dem die Übernahme in ein Dienstverhältnis, für das ein bestimmter Kollektivvertrag anzuwenden ist, nur unter der Bedingung zugestanden wird, daß er auf einen Teil der in diesem Kollektivvertrag zu seinen Gunsten festgelegten Ansprüche verzichtet, unter einem wirtschaftlichen Druck steht, ist offenkundig. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 ArbVG, wonach Sondervereinbarungen nur gültig sind, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind, zeigt, daß dem Arbeitnehmer die Rechte aus dem Kollektivvertrag in vollem Umfange zukommen und gewahrt bleiben sollen. Daß der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Begründung eines diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisses hat, ist unerheblich; gerade weil dieser Anspruch fehlt, soll die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch eine für ihn gegenüber der kollektivvertraglichen Regelung ungünstigere Sondervereinbarung kollektivvertragliche Rechte ganz oder teilweise vorzuenthalten, durch die Bestimmung des § 3 ArbVG unterbunden werden. Gegenüber dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung versagen alle allgemeinen Überlegungen der Revision über die Unwirksamkeit eines Verzichtes und die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung. Es ist vielmehr festzuhalten, daß die Verzichtserklärung der Kläger gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 ArbVG unwirksam ist. Sie können daher die Bezugsnachzahlung ungeachtet ihrer Verzichtserklärung verlangen.Es ist daher wesentlich, ob ihr Verzicht auf diese Nachzahlung wirksam war. Dazu ist zu berücksichtigen, daß der Anspruch auf die Bezugsnachzahlung, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits – in seiner Entscheidung vom 6. 12. 1977, 4 Ob 151/77 – ausgesprochen hat, erst mit der Übernahme in das dem Kollektivvertrag unterliegende privatrechtliche Dienstverhältnis entstand. Solange dieser Übertritt nicht erfolgt war, hatten die Kläger keinen Anspruch auf eine Nachzahlung. Der Anspruch auf Nachzahlung kann nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und die dort geleistete Arbeit, sondern nur aus dem Kollektivvertrag abgeleitet werden. Daß für seine Berechnung Umstände von Bedeutung sind, die vor der Begründung des dem Kollektivvertrag unterworfenen Dienstverhältnisses lagen, ändert daran nichts, daß der Anspruch auf Nachzahlung ein dem Dienstnehmer auf Grund des Kollektivvertrages zustehendes Recht ist. Dieser Anspruch wurde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Kollektivvertragsgesetz zulässigerweise im Kollektivvertrag festgelegt; dieser Kollektivvertrag blieb gemäß Paragraph 164, Absatz eins, ArbVG durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt. Es ist somit die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG (früher inhaltlich gleich: Paragraph 2, Absatz 3, KVGes) anzuwenden. Darnach können die dem Dienstnehmer durch Kollektivvertrag eingeräumten Rechte durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine Sondervereinbarung ist nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger ist als die kollektivvertragliche Regelung oder Angelegenheiten betrifft, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Da die rechtliche Grundlage einer Verzichtsvereinbarung der Arbeitsvertrag ist, aus dem der Anspruch entspringt, auf den verzichtet wird, ist der Verzicht auf einen kollektivvertraglich festgelegten Anspruch als eine für den Dienstnehmer ungünstigere Sondervereinbarung ungültig (Strasser in ArbVG Handkommentar 36). Da sich der Verzicht der Kläger nicht auf einen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern auf einen kollektivvertraglich festgelegten Anspruch aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezog und nicht erst bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses erklärt wurde, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf kollektivvertraglich festgelegte Ansprüche bei Beendigung eines Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer wirksam verzichtet werden kann (siehe dazu ZAS 1967 17, 1974 145, ArbSlg 9209, 9314 ua), im vorliegenden Fall nicht. Daß ein Dienstnehmer, dem die Übernahme in ein Dienstverhältnis, für das ein bestimmter Kollektivvertrag anzuwenden ist, nur unter der Bedingung zugestanden wird, daß er auf einen Teil der in diesem Kollektivvertrag zu seinen Gunsten festgelegten Ansprüche verzichtet, unter einem wirtschaftlichen Druck steht, ist offenkundig. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG, wonach Sondervereinbarungen nur gültig sind, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind, zeigt, daß dem Arbeitnehmer die Rechte aus dem Kollektivvertrag in vollem Umfange zukommen und gewahrt bleiben sollen. Daß der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Begründung eines diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisses hat, ist unerheblich; gerade weil dieser Anspruch fehlt, soll die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch eine für ihn gegenüber der kollektivvertraglichen Regelung ungünstigere Sondervereinbarung kollektivvertragliche Rechte ganz oder teilweise vorzuenthalten, durch die Bestimmung des Paragraph 3, ArbVG unterbunden werden. Gegenüber dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung versagen alle allgemeinen Überlegungen der Revision über die Unwirksamkeit eines Verzichtes und die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung. Es ist vielmehr festzuhalten, daß die Verzichtserklärung der Kläger gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 3, ArbVG unwirksam ist. Sie können daher die Bezugsnachzahlung ungeachtet ihrer Verzichtserklärung verlangen.
Es war somit der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.