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Entscheidung 4 Ob 38/99p×

Entscheidung 4 Ob 38/99p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob38/99p

Entscheidungsdatum

09.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Martina W*****, vertreten durch Czerwenka & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Duldung einer Exekution (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Dezember 1998, GZ 17 R 233/98d-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als nahe Angehörige des Schuldners hätte die Beklagte Tatsachen behaupten und beweisen müssen, aus denen verläßlich darauf geschlossen werden kann, der Schuldner habe bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt, also weder gewußt noch gewollt, ja sich auch nicht damit einmal damit abgefunden, daß seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt werden, sowie daß die Unkenntnis dieses Vorsatzes des Schuldners nicht einmal auf einer leichten Fahrlässigkeit ihrerseits beruhte (ÖBA 1992, 582). Die Beklagte hat zwar behauptet, mit ihrem Ehegatten vereinbart zu haben, daß er mit dem in bar geleisteten Kaufpreisteil seine Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin teilweise tilgen werde; sie hat die behauptete Vereinbarung aber nicht bewiesen. Andere Umstände, aus denen auf die fehlende Benachteiligungsabsicht des Schuldners oder die nicht einmal leicht fahrlässige Unkenntnis einer solchen Absicht geschlossen werden könnte, hat die Beklagte nicht behauptet.

Das Fehlen der von der Beklagten vermißten Feststellungen ist demnach darauf zurückzuführen, daß die Beklagte keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt hat. Welche Umstände den Schluß fehlender Benachteiligungsabsicht oder nicht einmal leicht fahrlässiger Unkenntnis einer solchen Absicht rechtfertigen, läßt sich nicht allgemein beantworten. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher auch insoweit nicht vor.

Anmerkung

E53251 04A00389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00038.99P.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0040OB00038_99P0000_000