Begründung:
Zur Sicherung ihres gleichlautenden, auf das Urheberrechtsgesetz gestützten Unterlassungsbegehrens beantragt die klagende und gefährdete Partei (im folgenden: Klägerin), der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden: Beklagte) gemäß § 81 Abs 2 UrhG mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, die von der Klägerin verfaßte deutsche Übersetzung der italienischen Komödie „Aggiungi un posto in tavola“ von Garinei und Giovannini (Musik Armando Trovaioli – deutscher Titel „Evviva Amico“) unverändert oder in veränderter und/oder bearbeiteter Fassung öffentlich aufzuführen. Sie sei im Frühjahr 1975 von der Direktion des T* beauftragt worden, eine Rohübersetzung des Buches dieser Komödie (einschließlich der Gesangstexte) zu dem ausschließlichen Zweck herzustellen, um dem Geschäftsführer der Beklagten, Direktor R*, die Lektüre und Beurteilung des Werkes zu ermöglichen. Über eine Verwendung ihrer Übersetzung auch zu öffentlichen Aufführungen im Fall der Annahme des Stückes durch das T* sei nichts gesprochen worden; die Klägerin habe ihre Übersetzung als „deutsche Rohübersetzung“ bezeichnet und den ausdrücklichen Vermerk „Alle Rechte vorbehalten“ hinzugefügt (Beilage D). Das vereinbarte Honorar von S 5.000,-- sei ausschließlich als Entgelt für die Herstellung der Übersetzung zu dem angeführten Zweck gedacht gewesen.Zur Sicherung ihres gleichlautenden, auf das Urheberrechtsgesetz gestützten Unterlassungsbegehrens beantragt die klagende und gefährdete Partei (im folgenden: Klägerin), der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden: Beklagte) gemäß Paragraph 81, Absatz 2, UrhG mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, die von der Klägerin verfaßte deutsche Übersetzung der italienischen Komödie „Aggiungi un posto in tavola“ von Garinei und Giovannini (Musik Armando Trovaioli – deutscher Titel „Evviva Amico“) unverändert oder in veränderter und/oder bearbeiteter Fassung öffentlich aufzuführen. Sie sei im Frühjahr 1975 von der Direktion des T* beauftragt worden, eine Rohübersetzung des Buches dieser Komödie (einschließlich der Gesangstexte) zu dem ausschließlichen Zweck herzustellen, um dem Geschäftsführer der Beklagten, Direktor R*, die Lektüre und Beurteilung des Werkes zu ermöglichen. Über eine Verwendung ihrer Übersetzung auch zu öffentlichen Aufführungen im Fall der Annahme des Stückes durch das T* sei nichts gesprochen worden; die Klägerin habe ihre Übersetzung als „deutsche Rohübersetzung“ bezeichnet und den ausdrücklichen Vermerk „Alle Rechte vorbehalten“ hinzugefügt (Beilage D). Das vereinbarte Honorar von S 5.000,-- sei ausschließlich als Entgelt für die Herstellung der Übersetzung zu dem angeführten Zweck gedacht gewesen.
In der Folge sei das erwähnte Musical von der Beklagten angenommen und am 19. 11. 1976 unter dem Titel „Evviva Amico“ als deutschsprachige Erstaufführung im T* herausgebracht worden. Der T*-Verlag in Wien, bei welchem die Bühnenaufführungsrechte in Österreich lägen, habe zuvor eine andere deutsche Fassung des Stückes herstellen lassen, und zwar von P* T* (Prosa) und P* O* (Liedertexte). Bei der Aufführung selbst sei dann aber – mit Ausnahme der Gesangstexte P* O* – zum überwiegenden Teil (mindestens 60 %) die Übersetzung der Klägerin verwendet worden, wobei sich die Abweichungen vor allem aus Kürzungen (Streichungen) und aus Änderungen bei der Einstudierung ergeben hätten. Nicht nur in den Vorankündigungen der Aufführung, sondern auch im Programmheft sei die Klägerin neben P* T* als Autorin der deutschen Fassung genannt worden.
Die Übersetzung der Klägerin sei eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG. Die Beklagte habe dieses Werk ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin für Aufführungszwecke verwendet, mit der Übersetzung P* T*s vermengt und dabei eigenmächtig Kürzungen und Änderungen vorgenommen; sie habe damit nicht nur das Bearbeitungs- und Aufführungsrecht der Klägerin nach § 5 Abs 1, § 18 Abs 1 UrhG, sondern auch deren Urheberpersönlichkeitsrecht nach § 14 Abs 2, § 19 Abs 1, § 20 Abs 1 und § 21 UrhG verletzt. Da überdies nur der Autor darüber zu entscheiden habe, ob sein Werk als vollendet und damit reif zur Veröffentlichung angesehen werden könne, sei auch das Veröffentlichungsrecht der Klägerin beeinträchtigt worden. Wiederholungsgefahr liege deshalb vor, weil die Beklagte nicht nur behaupte, zur uneingeschränkten Verwendung der Übersetzung der Klägerin berechtigt zu sein, sondern auch für Mitte September 1977 eine Wiederaufnahme des Musicals angekündigt habe.Die Übersetzung der Klägerin sei eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des Paragraph eins, UrhG. Die Beklagte habe dieses Werk ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin für Aufführungszwecke verwendet, mit der Übersetzung P* T*s vermengt und dabei eigenmächtig Kürzungen und Änderungen vorgenommen; sie habe damit nicht nur das Bearbeitungs- und Aufführungsrecht der Klägerin nach Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, UrhG, sondern auch deren Urheberpersönlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 21, UrhG verletzt. Da überdies nur der Autor darüber zu entscheiden habe, ob sein Werk als vollendet und damit reif zur Veröffentlichung angesehen werden könne, sei auch das Veröffentlichungsrecht der Klägerin beeinträchtigt worden. Wiederholungsgefahr liege deshalb vor, weil die Beklagte nicht nur behaupte, zur uneingeschränkten Verwendung der Übersetzung der Klägerin berechtigt zu sein, sondern auch für Mitte September 1977 eine Wiederaufnahme des Musicals angekündigt habe.
Die Beklagte hat innerhalb der ihr zur Äußerung eingeräumten Frist von acht Tagen am 3. 6. 1977 eine „vorläufige Äußerung“ erstattet, gleichzeitig aber unter Hinweis auf die Schwierigkeiten, die sich einer „fundierten Gegenäußerung“ innerhalb so kurzer Zeit entgegenstellten, eine Verlängerung der Äußerungsfrist bis 13. 6. 1977 beantragt. Im übrigen sei der Sicherungsantrag der Klägerin schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen, weil jedes Übersetzen eine von jedermann, der die betreffenden Sprachen gut beherrsche, erlernbare Fähigkeit sei; eine Übersetzung sei demnach keine „eigentümliche geistige Schöpfung“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Davon abgesehen, sei der Besteller einer „Rohübersetzung“ auch ohne weitere Vereinbarung befugt, diese Übersetzung als Arbeitsunterlage für die später notwendige Bearbeitung zu verwenden. Da die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung für die Beklagte einen kaum absehbaren Schaden bedeuten würde, werde für den Fall, daß dem Sicherungsbegehren der Klägerin dennoch stattgegeben werden sollte, die Festsetzung einer Sicherheit in der Höhe von 2 Millionen Schilling beantragt.
Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin ab, ohne über das Fristerstreckungsgesuch zu entscheiden. Eine Übersetzung sei nur insoweit nach § 5 UrhG geschützt als sie eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts sei. Hiefür reiche eine sprachlich korrekte Übertragung des zu übersetzenden Textes einschließlich seines Gehaltes, seines Sinnes, seiner Tendenz, seiner Stimmung und des darin geschilderten Milieu nicht aus; um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müsse die Übersetzung vielmehr darüber hinaus eine weitere höchstpersönliche, vom Übersetzer als Person abhängige Eigenart aufweisen, welche sich entweder in der sprachlichen Form (zB Vers, Dialekt oder dergl.) oder in – nicht nur durch die sprachlichen Eigenheiten bedingten – Veränderungen des Textes oder des Gehaltes des Originals niederschlagen könne. Eine solche eigentümliche geistige Leistung habe die Klägerin nicht einmal behauptet. Da die Urheber des Originals der Übersetzung der Klägerin offenbar den Vorzug gegenüber der als „freie deutsche Übersetzung“ bezeichneten Arbeit P* T*s gegeben hätten, sei anzunehmen, daß der Klägerin wohl die Übertragung des Stückes in die deutsche Sprache gelungen sei, daß sie aber keine eigentümlichen Veränderungen am Wortlaut und am Gehalt des Werkes vorgenommen habe. Damit fehle es aber an den Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz ihrer Übersetzung.Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin ab, ohne über das Fristerstreckungsgesuch zu entscheiden. Eine Übersetzung sei nur insoweit nach Paragraph 5, UrhG geschützt als sie eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts sei. Hiefür reiche eine sprachlich korrekte Übertragung des zu übersetzenden Textes einschließlich seines Gehaltes, seines Sinnes, seiner Tendenz, seiner Stimmung und des darin geschilderten Milieu nicht aus; um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müsse die Übersetzung vielmehr darüber hinaus eine weitere höchstpersönliche, vom Übersetzer als Person abhängige Eigenart aufweisen, welche sich entweder in der sprachlichen Form (zB Vers, Dialekt oder dergl.) oder in – nicht nur durch die sprachlichen Eigenheiten bedingten – Veränderungen des Textes oder des Gehaltes des Originals niederschlagen könne. Eine solche eigentümliche geistige Leistung habe die Klägerin nicht einmal behauptet. Da die Urheber des Originals der Übersetzung der Klägerin offenbar den Vorzug gegenüber der als „freie deutsche Übersetzung“ bezeichneten Arbeit P* T*s gegeben hätten, sei anzunehmen, daß der Klägerin wohl die Übertragung des Stückes in die deutsche Sprache gelungen sei, daß sie aber keine eigentümlichen Veränderungen am Wortlaut und am Gehalt des Werkes vorgenommen habe. Damit fehle es aber an den Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz ihrer Übersetzung.
Infolge Rekurses der Klägerin hob das Rekursgericht diesen Beschluß des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag auf; gleichzeitig sprach es aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß von einer nach § 5 Abs 1 UrhG geschützten Übersetzung nur dann gesprochen werden könne, wenn diese Übertragung eine vom Originalwerk abweichende sprachliche Form oder eine Veränderung des Textes oder des Gehaltes des Originals aufweise, könne nicht gefolgt werden: Im urheberrechtlichen Schrifttum Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland werde die Auffassung vertreten, daß Übersetzungen eine Unterart der Bearbeitung von Werken der Literatur seien, welcher allerdings ihrem Wesen nach im Vergleich zur Schaffung eines Originalwerks bei der Entfaltung einer eigenen geistigen Schöpfertätigkeit verhältnismäßig enge Grenzen gezogen seien. Von einer solchen Schöpfung werde aber immer dann gesprochen werden können, wenn das Originalwerk eine werktreue und nicht bloß eine wörtliche Übersetzung erfordere. Die Qualität der Übersetzung selbst sei bei Beurteilung der Frage, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, nicht entscheidend. Die Übersetzung eines Werkes der Literatur habe die Vermutung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung des Übersetzers für sich; wer das Gegenteil behauptet, müsse diese Vermutung überlegen.Infolge Rekurses der Klägerin hob das Rekursgericht diesen Beschluß des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag auf; gleichzeitig sprach es aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß von einer nach Paragraph 5, Absatz eins, UrhG geschützten Übersetzung nur dann gesprochen werden könne, wenn diese Übertragung eine vom Originalwerk abweichende sprachliche Form oder eine Veränderung des Textes oder des Gehaltes des Originals aufweise, könne nicht gefolgt werden: Im urheberrechtlichen Schrifttum Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland werde die Auffassung vertreten, daß Übersetzungen eine Unterart der Bearbeitung von Werken der Literatur seien, welcher allerdings ihrem Wesen nach im Vergleich zur Schaffung eines Originalwerks bei der Entfaltung einer eigenen geistigen Schöpfertätigkeit verhältnismäßig enge Grenzen gezogen seien. Von einer solchen Schöpfung werde aber immer dann gesprochen werden können, wenn das Originalwerk eine werktreue und nicht bloß eine wörtliche Übersetzung erfordere. Die Qualität der Übersetzung selbst sei bei Beurteilung der Frage, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, nicht entscheidend. Die Übersetzung eines Werkes der Literatur habe die Vermutung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung des Übersetzers für sich; wer das Gegenteil behauptet, müsse diese Vermutung überlegen.
Nach dieser Auffassung, welcher sich auch das Rekursgericht anschließe, komme es daher entscheidend nur darauf an, ob das Originalwerk seiner Art nach eine Übersetzung in Werkhöhe oder eine bloß mechanische Wortübertragung erfordere. Bei der Übersetzung eines Bühnenwerkes, wie sie hier zu beurteilen sei, spreche die Vermutung von vornherein für eine eigentümliche geistige Schöpfung, weil das Herstellen einer solchen Übertragung nicht nur genaue Kenntnisse und die Beherrschung der beiden Sprachen, sondern auch Formgewandtheit, Einfühlungsvermögen und die Erfassung der Unterschiede in der Auffassung verschiedener Völker voraussetze. Der Beklagten bleibe es unbenommen, zu behaupten und zu bescheinigen, daß das – bisher überhaupt nicht vorliegende –Original bzw seine bei der Aufführung in der Übersetzung der Klägerin verwendeten Teile solche Anforderungen an eine Übersetzung ausnahmsweise nicht stelle oder daß etwa eine andere Übersetzung der betreffenden Stellen gar nicht möglich wäre. Da gemäß § 33 Abs 2 UrhG im Zweifel in der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück nicht die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung enthalten sei, habe die Beklagte den Titel für die Nutzung der in Rede stehenden Übersetzung zu behaupten und zu bescheinigen. Ein Vorbringen in dieser Richtung habe die Beklagte jedoch bisher gar nicht erstattet, zumal die Herstellung einer „Rohübersetzung“ keineswegs „selbstverständlich“ auch die Einwilligung zur Verwendung dieser Übersetzung für Aufführungszwecke einschließe.Nach dieser Auffassung, welcher sich auch das Rekursgericht anschließe, komme es daher entscheidend nur darauf an, ob das Originalwerk seiner Art nach eine Übersetzung in Werkhöhe oder eine bloß mechanische Wortübertragung erfordere. Bei der Übersetzung eines Bühnenwerkes, wie sie hier zu beurteilen sei, spreche die Vermutung von vornherein für eine eigentümliche geistige Schöpfung, weil das Herstellen einer solchen Übertragung nicht nur genaue Kenntnisse und die Beherrschung der beiden Sprachen, sondern auch Formgewandtheit, Einfühlungsvermögen und die Erfassung der Unterschiede in der Auffassung verschiedener Völker voraussetze. Der Beklagten bleibe es unbenommen, zu behaupten und zu bescheinigen, daß das – bisher überhaupt nicht vorliegende –Original bzw seine bei der Aufführung in der Übersetzung der Klägerin verwendeten Teile solche Anforderungen an eine Übersetzung ausnahmsweise nicht stelle oder daß etwa eine andere Übersetzung der betreffenden Stellen gar nicht möglich wäre. Da gemäß Paragraph 33, Absatz 2, UrhG im Zweifel in der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück nicht die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung enthalten sei, habe die Beklagte den Titel für die Nutzung der in Rede stehenden Übersetzung zu behaupten und zu bescheinigen. Ein Vorbringen in dieser Richtung habe die Beklagte jedoch bisher gar nicht erstattet, zumal die Herstellung einer „Rohübersetzung“ keineswegs „selbstverständlich“ auch die Einwilligung zur Verwendung dieser Übersetzung für Aufführungszwecke einschließe.
Dennoch könne über den Sicherungsantrag der Klägerin noch nicht endgültig angesprochen werden, weil das Erstgericht über das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten bisher nicht entschieden habe; für den Fall einer positiven Erledigung dieses Antrages hätte die Beklagte nämlich auch Gelegenheit gehabt, zur Entkräftung des von der Klägerin behaupteten Anspruches weiteres Vorbringen zu erstatten und Bescheinigungsmittel vorzulegen. Das Erstgericht werde also zunächst über den Fristerstreckungsantrag der Beklagten zu entscheiden und dann unter Bindung an die Rechtsansicht des Rekursgerichtes neuerlich über das Sicherungsbegehren der Klägerin abzusprechen haben.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wird von beiden Teilen mit Revisionsrekurs angefochten. Die Klägerin wendet sich dagegen, daß der Beschluß des Erstgerichtes nicht sogleich im Sinne ihres Sicherungsantrages abgeändert, sondern aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverwiesen wurde; sie beantragte demgemäß, der Oberste Gerichtshof wolle die Rekursentscheidung aufheben und dem Rekursgericht die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung (ohne Sicherheitsleistung) auftragen, allenfalls selbst in diesem Sinne entscheiden. Die Beklagte beantragt hingegen, den angefochten Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses aufzutragen, allenfalls die Rekursentscheidung im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern.