Nur das Rechtsmittel des Klägers ist berechtigt.
I. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:römisch eins. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Die Vorinstanzen haben die beanstandeten Werbebehauptungen, „Q*“ sei der „absolute Marktführer“ und der „meistgekaufte Weichspüler“, mit Recht als Alleinstellungswerbung beurteilt, nimmt doch die Beklagte damit für ihr Produkt eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch. Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1975, 57; ÖBl 1975, 146, jeweils mit weiteren Hinweisen; ebenso seither ÖBl 1977, 166; ÖBl 1978, 64 ua) ist eine solche Form der Werbung primär nach § 2 UWG zu beurteilen und unter diesem Gesichtspunkt dann zu beanstanden, wenn die – ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete – Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Das trifft hier zu: Wie das Rekursgericht mit Recht hervorgehoben hat, wird die blickfangartige Hervorhebung der Zahlenangabe „27,6 %“ dem Leser des beanstandeten Zeitungsinserates bei oberflächlicher Betrachtung jedenfalls die Vorstellung eines konstanten, nicht bloß durch Zufall und nur vorübergehend erreichten Marktanteils in dieser Höhe vermitteln. Die viel kleiner gedruckten Hinweise „Marktanteil per Ende 1977“ und „= laut Nielsen-Erhebung“ können ein solches Mißverständnis umso weniger hintanhalten, als auch die vom Kläger primär beanstandeten, zum Teil gleichfalls als Blickfang herausgestellten Bezeichnungen von „Q*“ als „absoluter Marktführer“ und als „meistgekaufter Weichspüler in Österreich“ keinerlei Bezugnahme auf einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zeitpunkt erkennen lassen. Bedient sich aber ein Unternehmer zu Werbezwecken so allgemeiner Superlative wie „der Größte“, „der Führende“ oder – wie hier – „der Меistgekaufte“ oder „der absolute Marktführer“, dann kann ein nur geringfügiger Vorsprung vor der Konkurrenz eine solche Behauptung regelmäßig nicht rechtfertigen; der Verbraucher erwartet hier vielmehr eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens, welche diesem einen beachtlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Mitbewerbern sichert (Baumbach-Неfermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 781 § 3 dUWG Anm 73); das betreffende Unternehmen oder Produkt muß also seiner Konkurrenz so offenkundig und so beträchtlich überlegen sein, daß diese Spitzenstellung für einen längeren Zeitraum von allen voraussehbaren wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig erscheint (Baumbach-Hefermehl aaO 922 Anm 359). Gerade davon kann aber hier keine Rede sein:Die Vorinstanzen haben die beanstandeten Werbebehauptungen, „Q*“ sei der „absolute Marktführer“ und der „meistgekaufte Weichspüler“, mit Recht als Alleinstellungswerbung beurteilt, nimmt doch die Beklagte damit für ihr Produkt eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch. Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1975, 57; ÖBl 1975, 146, jeweils mit weiteren Hinweisen; ebenso seither ÖBl 1977, 166; ÖBl 1978, 64 ua) ist eine solche Form der Werbung primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und unter diesem Gesichtspunkt dann zu beanstanden, wenn die – ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete – Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Das trifft hier zu: Wie das Rekursgericht mit Recht hervorgehoben hat, wird die blickfangartige Hervorhebung der Zahlenangabe „27,6 %“ dem Leser des beanstandeten Zeitungsinserates bei oberflächlicher Betrachtung jedenfalls die Vorstellung eines konstanten, nicht bloß durch Zufall und nur vorübergehend erreichten Marktanteils in dieser Höhe vermitteln. Die viel kleiner gedruckten Hinweise „Marktanteil per Ende 1977“ und „= laut Nielsen-Erhebung“ können ein solches Mißverständnis umso weniger hintanhalten, als auch die vom Kläger primär beanstandeten, zum Teil gleichfalls als Blickfang herausgestellten Bezeichnungen von „Q*“ als „absoluter Marktführer“ und als „meistgekaufter Weichspüler in Österreich“ keinerlei Bezugnahme auf einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Zeitpunkt erkennen lassen. Bedient sich aber ein Unternehmer zu Werbezwecken so allgemeiner Superlative wie „der Größte“, „der Führende“ oder – wie hier – „der Меistgekaufte“ oder „der absolute Marktführer“, dann kann ein nur geringfügiger Vorsprung vor der Konkurrenz eine solche Behauptung regelmäßig nicht rechtfertigen; der Verbraucher erwartet hier vielmehr eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens, welche diesem einen beachtlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Mitbewerbern sichert (Baumbach-Неfermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 römisch eins 781 Paragraph 3, dUWG Anmerkung 73, ); das betreffende Unternehmen oder Produkt muß also seiner Konkurrenz so offenkundig und so beträchtlich überlegen sein, daß diese Spitzenstellung für einen längeren Zeitraum von allen voraussehbaren wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig erscheint (Baumbach-Hefermehl aaO 922 Anmerkung 359, ). Gerade davon kann aber hier keine Rede sein:
Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat das Marktforschungs-Institut Nielsen für das gesamte Kalenderjahr 1977 im Bereich des Lebensmittel-Einzelhandels einen höheren Marktanteil von „S*“ (25 %) gegenüber „Q*“ (24,2 %) ermittelt; lediglich in den Monaten November und Dezember 1977 lag „Q*“ mit 27,6 % um 2,1 %-Punkte vor „S*“ (25,5 %). Der unmittelbar anschließende Erhebungszeitraum Jänner/Februar 1978 hat hingegen kein einheitliches Bild ergeben: Während der Nielsen-Bericht (Beilage 6) auch für diese Monate einen – sogar recht deutlichen – Vorsprung von „Q* (29 %) vor „S*“ (25,4 %) ausweist, sieht das „F & G-Haushalts-Fanel“ (Beilage H) – welches im übrigen nur das Jahr 1977 zu ganz ähnlichen Resultaten wie Nielsen gekommen war – in diesem Zeitraum wieder „S*“ mit 21,7 % vor Q* mit 19 % in Führung. Entgegen der Meinung der Beklagten kann diesen Zahlen keineswegs ein einheitlicher Trend zugunsten von „Q*“, sondern, wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, bestenfalls eine „gewisse Aufwärtsbewegung“ dieses Produktes entnommen werden. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist aber auf Grund solcher Erhebungsergebnisse die Annahme einer konstanten, nicht nur für die Vergangenheit erwiesenen, sondern auch für die absehbare Zukunft einigermaßen verläßlich zu prognostizierenden Marktführerschaft von „Q*“ ausgeschlossen; die unregelmäßigen Aufwärts- und Abwärtsbewegungen der beiderseitigen Umsatzzahlen und Umsatzprozente, wie sie den Beilagen F, H und 6 deutlich zu entnehmen sind, können vielmehr die Annahme, daß der von „Q*“ im Beobachtungszeitraum November/Dezember 1977 – und möglicherweise auch noch im Jänner/Februar 1978 – erzielte Vorsprung vor „S*“ weniger auf eine beständige Aufwärtsentwicklung des Produktes der Beklagten als vielmehr auf saison- oder wettbewerbsbedingte Schwankungen des Absatzes zurückzuführen ist, keineswegs ausschließen. An diesem Ergebnis könnte auch die Berücksichtigung einer weiteren Erhebungsperiode – nämlich der Monate März/April 1978, in welchen sich nach dem Vorbringen der Beklagten der Marktanteil von „Q*“ auf 33,5 % (Einkauf) bzw 30,2 % (Verkauf) erhöht haben soll – nichts wesentliches ändern, weil auch bei einer solchen Fortdauer des Vorsprunges der Beklagten durch weitere zwei Monate noch nicht verläßlich auf eine wirklich konstante, nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung von „Q*“ auf dem Weichspülermarkt geschlossen werden könnte. Die Mängelrüge des Revisionsrekurses der Beklagten erweist sich schon aus diesem Grund als nicht gerechtfertigt.
Auch die weiteren Rechtsmittelausführungen der Beklagten können ihrem Standpunkt nicht zum Erfolg verhelfen: Ob die durch die beanstandete Anzeige angesprochenen Einzelhändler auf Grund ihrer Kenntnis der Verhältnisse auf dem Weichspüler-Markt bereits einen Vorsprung von wenigen Prozentpunkten als „deutlich“ ansehen, braucht hier schon deshalb nicht erörtert zu werden, weil das weitere Erfordernis einer dauerhaften, von kurzfristigen Schwankungen weitgehend unabhängigen Spitzenstellung des Produktes der Beklagten hier in jeden Fall verneint werden muß; die Rekursbehauptung der Beklagten, daß „der Abstand zum nächstfolgenden Produkt immer größer“ werde und die gesamte Umsatzentwicklung dafür spreche, daß sich „an der Marktführerschaft von Q* in absehbarer Zeit, jedenfalls aber durch einen längeren Zeitraum, nichts ändern“ werde, findet in den von den Vorinstanzen zur Grundlage ihrer Entscheidungen gemachten Erhebungsergebnisse von Nielsen und F & G jedenfalls keine Deckung. Inwiefern aber der Umstand, daß „S*“ in zwei Duftnoten („S-r*“ und „S-f*“) auf den Markt gebracht wird, eine Zusammenfassung dieser beiden Produkte beim Vergleich ihrer Marktanteile mit denen von „Q*“ ausschließen sollte, ist nicht zu sehen; schon das Rekursgericht hat hier mit Recht darauf verwiesen, daß der – nicht in den blickfangartig herausgestellten Teilen der Anzeige, sondern lediglich im viel kleiner gedruckten, schwarzen Begleittext aufscheinende – Hinweis des beanstandeten Inserates auf die „einzige und einmalige Duftnote“ von „Q*“ viel zu wenig deutlich ist, um die Alleinstellungsbehauptung der Beklagten als lediglich auf Weichspüler mit einer einzigen Duftnote bezogen erkennen zu lassen.
Fehlt es solcherart aber an einem deutlichen und dauerhaften Vorsprung von „Q*“ vor seinen Konkurrenten auf dem Weichspüler-Markt, dann waren die Behauptungen des beanstandeten Inserates, „Q*“, sei der „meist gekaufte Weichspüler in Österreich“, ebenso unrichtig und im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung der angesprochenen Händlerkreise geeignet wie die Bezeichnung dieses Produktes als „absoluter Marktführer“; das Rekursgericht hat der Beklagten diese ’Werbebehauptungen sohin mit Recht verboten. Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen und der angefochtene Beschluß insoweit zu bestätigen; dabei hatte allerdings der Nebensatz „solange die Beklagte mit diesem Produkt nicht einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung im Umsatz vor anderen, gleichartigen Produkten hat“ schon deshalb zu entfallen, weil diese Voraussetzung nach dem bescheinigten Sachverhalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes jedenfalls nicht gegeben war, einer allfälligen nachträglichen Sachverhaltsänderung gegenüber jedoch die Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ohnehin nicht standhalten könnte.Fehlt es solcherart aber an einem deutlichen und dauerhaften Vorsprung von „Q*“ vor seinen Konkurrenten auf dem Weichspüler-Markt, dann waren die Behauptungen des beanstandeten Inserates, „Q*“, sei der „meist gekaufte Weichspüler in Österreich“, ebenso unrichtig und im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung der angesprochenen Händlerkreise geeignet wie die Bezeichnung dieses Produktes als „absoluter Marktführer“; das Rekursgericht hat der Beklagten diese ’Werbebehauptungen sohin mit Recht verboten. Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen und der angefochtene Beschluß insoweit zu bestätigen; dabei hatte allerdings der Nebensatz „solange die Beklagte mit diesem Produkt nicht einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung im Umsatz vor anderen, gleichartigen Produkten hat“ schon deshalb zu entfallen, weil diese Voraussetzung nach dem bescheinigten Sachverhalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes jedenfalls nicht gegeben war, einer allfälligen nachträglichen Sachverhaltsänderung gegenüber jedoch die Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ohnehin nicht standhalten könnte.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses der Beklagten beruht auf §§ 40, 50, 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses der Beklagten beruht auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO.
II. Zum Revisionsrekurs des Klägers:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Das Rekursgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers zwar als ausreichend bescheinigt angesehen, die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung aber dennoch gemäß § 390 Abs 2 ЕО vom Erlag einer Sicherheit durch den Kläger abhängig gemacht und diesen Ausspruch damit begründet, daß das vorläufige Unterlassungsgebot einer „verhältnismäßig bedeutsamer Eingriff in die Werbung der Beklagten“ sei. Dieser Auffassung tritt der Kläger mit Recht entgegen:Das Rekursgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers zwar als ausreichend bescheinigt angesehen, die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung aber dennoch gemäß Paragraph 390, Absatz 2, ЕО vom Erlag einer Sicherheit durch den Kläger abhängig gemacht und diesen Ausspruch damit begründet, daß das vorläufige Unterlassungsgebot einer „verhältnismäßig bedeutsamer Eingriff in die Werbung der Beklagten“ sei. Dieser Auffassung tritt der Kläger mit Recht entgegen:
Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1974, 106 mit weiteren Hinweisen; ÖBl 1975, 110; ÖBl 1967, 101 ua, zuletzt etwa 4 Ob 401/77, 4 Ob 319/78) ist auch bei ausreichender Bescheinigung des zu sichernden Anspruches der gefährdeten Partei dann eine Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 2 ЕO aufzutragen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffes in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Konkrete Behauptungen in dieser Richtung ist die Beklagte bisher schuldig geblieben; sie hat ihren Antrag, für den Fall der Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung dem Kläger eine Sicherheitsleistung von mindestens einer Million Schilling aufzuerlegen, nur mit der mangelnden Berechtigung des Unterlassungsanspruches sowie mit der – vom Kläger mit Recht als bloße Vermutung bezeichneten – Behauptung begründet, daß der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und die P*-GmbH „für große Publizität des gerichtlichen Verbotes sorgen“ und die Beklagte damit bei ihren Kunden den Verdacht gesetzwidrigen Handelns aussetzen würden (ON 4 S 17 f). Aber auch der Hinweis des Rekursgerichtes, daß es bei „Q* und seinem Marktanteil „hinsichtlich Vertrieb und Werbung in Österreich um hohe Werte gehe“, kann die Annahme eines schwerwiegenden Eingriffes in die Interessensphäre der Beklagten nicht rechtfertigen: Wie der Kläger mit Recht hervorhebt, wird die Beklagte durch das nunmehr für die Dauer des Rechtsstreites ausgesprochene Unterlassungsgebot in keiner Weise gehindert, für ihr Produkt auch weiterhin auf jede nur denkbare Weise – wahrheitsgemäß – zu werben und dabei nicht nur die Qualität und die Preiswürdigkeit dieses Weichspülers, sondern auch seine Position auf dem Markt in jeder gesetzlich zulässigen Form so nachhaltig zu betonen, wie sie es nur will. Was der Beklagten – vorerst – untersagt bleibt, ist lediglich die irreführende Behauptung einer in Wahrheit nicht – oder nicht in dieser Form – bestehenden Marktführerschaft. Inwiefern aber der zeitweilige Verzicht auf eine solche Alleinstellungswerbung zu einer Schädigung der Beklagten und somit für den Fall der Abweisung des Klagebegehrens zu einem Ersatzanspruch nach § 394 EO führen könnte ist bei dieser Sachlage tatsächlich nicht zu erkennen.Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1974, 106 mit weiteren Hinweisen; ÖBl 1975, 110; ÖBl 1967, 101 ua, zuletzt etwa 4 Ob 401/77, 4 Ob 319/78) ist auch bei ausreichender Bescheinigung des zu sichernden Anspruches der gefährdeten Partei dann eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz 2, ЕO aufzutragen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffes in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Konkrete Behauptungen in dieser Richtung ist die Beklagte bisher schuldig geblieben; sie hat ihren Antrag, für den Fall der Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung dem Kläger eine Sicherheitsleistung von mindestens einer Million Schilling aufzuerlegen, nur mit der mangelnden Berechtigung des Unterlassungsanspruches sowie mit der – vom Kläger mit Recht als bloße Vermutung bezeichneten – Behauptung begründet, daß der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und die P*-GmbH „für große Publizität des gerichtlichen Verbotes sorgen“ und die Beklagte damit bei ihren Kunden den Verdacht gesetzwidrigen Handelns aussetzen würden (ON 4 S 17 f). Aber auch der Hinweis des Rekursgerichtes, daß es bei „Q* und seinem Marktanteil „hinsichtlich Vertrieb und Werbung in Österreich um hohe Werte gehe“, kann die Annahme eines schwerwiegenden Eingriffes in die Interessensphäre der Beklagten nicht rechtfertigen: Wie der Kläger mit Recht hervorhebt, wird die Beklagte durch das nunmehr für die Dauer des Rechtsstreites ausgesprochene Unterlassungsgebot in keiner Weise gehindert, für ihr Produkt auch weiterhin auf jede nur denkbare Weise – wahrheitsgemäß – zu werben und dabei nicht nur die Qualität und die Preiswürdigkeit dieses Weichspülers, sondern auch seine Position auf dem Markt in jeder gesetzlich zulässigen Form so nachhaltig zu betonen, wie sie es nur will. Was der Beklagten – vorerst – untersagt bleibt, ist lediglich die irreführende Behauptung einer in Wahrheit nicht – oder nicht in dieser Form – bestehenden Marktführerschaft. Inwiefern aber der zeitweilige Verzicht auf eine solche Alleinstellungswerbung zu einer Schädigung der Beklagten und somit für den Fall der Abweisung des Klagebegehrens zu einem Ersatzanspruch nach Paragraph 394, EO führen könnte ist bei dieser Sachlage tatsächlich nicht zu erkennen.
Mangels der Voraussetzungen des § 390 Abs 2 ЕO war somit dem Revisionsrekurs des Klägers Folge zu geben und in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses der dem Kläger erteilte Auftrag zum gerichtlichen Erlag einer Sicherheit von S 300.000,-- ersatzlos zu beseitigen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 390, Absatz 2, ЕO war somit dem Revisionsrekurs des Klägers Folge zu geben und in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses der dem Kläger erteilte Auftrag zum gerichtlichen Erlag einer Sicherheit von S 300.000,-- ersatzlos zu beseitigen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO.Die Entscheidung über die Rekurskosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.