Aus der Begründung:
Richtig ist, daß der angefochtene Beschluß von der mehrfach zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung vom 30. November 1976, 4 Ob 390/76 - Olympia-Buch - ÖBl. 1977, 65 insofern abweicht, als der OGH damals im Einklang mit Baumbach - Hefermehl (Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[11] I, 396 f. § 1 dUWG RZ 59) "Vorspannangebote" grundsätzlich als zulässig angesehen und einen Verstoß gegen § 1 UWG (nur) dann angenommen hatte, wenn der damit verbundene Lockeffekt so stark ist, daß er das Urteil des Konsumenten trübt und ihn sachwidrig zum Kauf der Ware bestimmt; in seiner jetzt bekämpften Rekursentscheidung folgt das OLG Wien jedoch der von Hefermehl in der 13. Auflage des genannten Kommentars (523 f. § 1 dUWG RZ 109) vertretenen, gegenüber den Vorauflagen modifizierten Auffassung, nach welcher Vorspannangebote "meist gegen § 1 UWG verstoßen" und daher, von selten anzunehmenden Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich unzulässig seien. Diese Meinung, welche auch von der deutschen Rechtsprechung vertreten wird (BGHZ 65, 68; GRUR 1977, 110; JZ 1977, 26 u. a.), ist allerdings in der Lehre (s. vor allem Hoth, Kopplungs- und Vorspannangebote, GRUR 1976, 219 f.; Utescher in GRUR 1977, 112 f.; Tetzner in JZ 1977, 29 f.; weitere Nachweise bei Schuhmacher, Der Konsumentenschutzgedanke in der österreichischen Rechtsordnung, in Krejci, HdB zum KSchG, 29 FN 179) überwiegend auf Ablehnung gestoßen. Für den österreichischen Rechtsbereich wurde die Entscheidung ÖBl 1977, 65 von Koppensteiner (Wettbewerbsrecht, 502 f.) und Schuhmacher (a.a.O.,42 f.) ausdrücklich abgelehnt.Richtig ist, daß der angefochtene Beschluß von der mehrfach zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung vom 30. November 1976, 4 Ob 390/76 - Olympia-Buch - ÖBl. 1977, 65 insofern abweicht, als der OGH damals im Einklang mit Baumbach - Hefermehl (Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[11] römisch eins, 396 f. Paragraph eins, dUWG RZ 59) "Vorspannangebote" grundsätzlich als zulässig angesehen und einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (nur) dann angenommen hatte, wenn der damit verbundene Lockeffekt so stark ist, daß er das Urteil des Konsumenten trübt und ihn sachwidrig zum Kauf der Ware bestimmt; in seiner jetzt bekämpften Rekursentscheidung folgt das OLG Wien jedoch der von Hefermehl in der 13. Auflage des genannten Kommentars (523 f. Paragraph eins, dUWG RZ 109) vertretenen, gegenüber den Vorauflagen modifizierten Auffassung, nach welcher Vorspannangebote "meist gegen Paragraph eins, UWG verstoßen" und daher, von selten anzunehmenden Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich unzulässig seien. Diese Meinung, welche auch von der deutschen Rechtsprechung vertreten wird (BGHZ 65, 68; GRUR 1977, 110; JZ 1977, 26 u. a.), ist allerdings in der Lehre (s. vor allem Hoth, Kopplungs- und Vorspannangebote, GRUR 1976, 219 f.; Utescher in GRUR 1977, 112 f.; Tetzner in JZ 1977, 29 f.; weitere Nachweise bei Schuhmacher, Der Konsumentenschutzgedanke in der österreichischen Rechtsordnung, in Krejci, HdB zum KSchG, 29 FN 179) überwiegend auf Ablehnung gestoßen. Für den österreichischen Rechtsbereich wurde die Entscheidung ÖBl 1977, 65 von Koppensteiner (Wettbewerbsrecht, 502 f.) und Schuhmacher (a.a.O.,42 f.) ausdrücklich abgelehnt.
Beide Auffassungen im Kommentar von Baumbach - Hefermehl führen aber - ungeachtet der verschiedenen Ausgangspositionen - letztlich zum gleichen Ergebnis. "Vorspannangebote" - das sind Lockangebote besonderer Art, welche den Absatz einer marktüblich angebotenen Hauptware dadurch fördern sollen, daß dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende (meist branchen- oder betriebsfremde) Nebenware angeboten wird, die er jedoch nur erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft - verstoßen dann gegen § 1 UWG, wenn der von ihnen ausgehende Lockeffekt so stark ist, daß er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf der Hauptware bestimmen kann; mit anderen Worten: Wenn der durch ein besonders günstig erscheinendes Vorspannangebot hervorgerufene (übersteigerte) Kaufanreiz geeignet ist, zum Kauf der angebotenen Hauptware ohne sachliche Begründung zu bewegen.Beide Auffassungen im Kommentar von Baumbach - Hefermehl führen aber - ungeachtet der verschiedenen Ausgangspositionen - letztlich zum gleichen Ergebnis. "Vorspannangebote" - das sind Lockangebote besonderer Art, welche den Absatz einer marktüblich angebotenen Hauptware dadurch fördern sollen, daß dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende (meist branchen- oder betriebsfremde) Nebenware angeboten wird, die er jedoch nur erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft - verstoßen dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn der von ihnen ausgehende Lockeffekt so stark ist, daß er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf der Hauptware bestimmen kann; mit anderen Worten: Wenn der durch ein besonders günstig erscheinendes Vorspannangebot hervorgerufene (übersteigerte) Kaufanreiz geeignet ist, zum Kauf der angebotenen Hauptware ohne sachliche Begründung zu bewegen.
Der OGH kann der angeführten Lehre über die Zulässigkeit von Vorspannangeboten nicht folgen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient - neben dem Schutz der Konsumenten - auch dem Schutz der Mitbewerber; davon abgesehen, liegt aber die Unterbindung einer solchen Werbemethode auch im wohlverstandenen Interesse zumindest eines Teils der Verbraucher, die damit vor unüberlegten Käufen geschützt werden sollen. Der Hinweis darauf, daß nur unentgeltliche Zugaben - durch das Zugabengesetz - verboten sind, geht gleichfalls fehl. Zwar kann nicht wettbewerbswidrig sein, was das Zugabengesetz ausdrücklich erlaubt; liegen aber im Einzelfall besondere Umstände vor, die das Zugabengesetz bei seiner Regelung nicht berücksichtigt, die aber eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG begrunden, dann kann ein Verstoß gegen diese Bestimmung gegeben sein (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 120). Die Zulässigkeit von Vorspannartikeln wird aber im Zugabengesetz nicht geregelt, sodaß dessen Bestimmungen einer Beurteilung nach § 1 UWG nicht entgegenstehen. Daß aber Vorspannangebote dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn die Nebenware besonders preisgünstig angeboten oder auch nur der Anschein eines besonders günstigen Angebotes erweckt wird, folgt schon aus der Erwägung, daß dadurch die Aufmerksamkeit des Kunden von der Hauptware abgelenkt und er aus sachfremden Gründen zu deren Kauf bestimmt werden soll. Das widerspricht jedoch den Grundsätzen des Leistungswettbewerbes, denn der Kunde soll durch diese Form des Vertriebes der Hauptware veranlaßt werden, seine Wahl nicht nach der Qualität und der Preiswürdigkeit der konkurrierenden Produkte, sondern danach zu treffen, ob er dadurch in den Genuß einer besonderen Vergünstigung kommen kann.Der OGH kann der angeführten Lehre über die Zulässigkeit von Vorspannangeboten nicht folgen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient - neben dem Schutz der Konsumenten - auch dem Schutz der Mitbewerber; davon abgesehen, liegt aber die Unterbindung einer solchen Werbemethode auch im wohlverstandenen Interesse zumindest eines Teils der Verbraucher, die damit vor unüberlegten Käufen geschützt werden sollen. Der Hinweis darauf, daß nur unentgeltliche Zugaben - durch das Zugabengesetz - verboten sind, geht gleichfalls fehl. Zwar kann nicht wettbewerbswidrig sein, was das Zugabengesetz ausdrücklich erlaubt; liegen aber im Einzelfall besondere Umstände vor, die das Zugabengesetz bei seiner Regelung nicht berücksichtigt, die aber eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG begrunden, dann kann ein Verstoß gegen diese Bestimmung gegeben sein (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 120). Die Zulässigkeit von Vorspannartikeln wird aber im Zugabengesetz nicht geregelt, sodaß dessen Bestimmungen einer Beurteilung nach Paragraph eins, UWG nicht entgegenstehen. Daß aber Vorspannangebote dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn die Nebenware besonders preisgünstig angeboten oder auch nur der Anschein eines besonders günstigen Angebotes erweckt wird, folgt schon aus der Erwägung, daß dadurch die Aufmerksamkeit des Kunden von der Hauptware abgelenkt und er aus sachfremden Gründen zu deren Kauf bestimmt werden soll. Das widerspricht jedoch den Grundsätzen des Leistungswettbewerbes, denn der Kunde soll durch diese Form des Vertriebes der Hauptware veranlaßt werden, seine Wahl nicht nach der Qualität und der Preiswürdigkeit der konkurrierenden Produkte, sondern danach zu treffen, ob er dadurch in den Genuß einer besonderen Vergünstigung kommen kann.
Geht man aber von diesen Grundsätzen aus, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das beanstandete Angebot der Beklagten gegen § 1 UWG verstößt. Ob der für die Herren- oder Damenarmbanduhr geforderte Preis von 199 S tatsächlich besonders günstig war, ist rechtlich bedeutungslos; entscheidend ist, ob die Werbeankündigungen der Beklagten bei den angesprochenen Publikumskreisen den - objektiv vielleicht gar nicht zutreffenden - Eindruck einer besonders preisgünstigen Kaufgelegenheit erwecken und sie daher sachwidrig zum Kauf der damit gekoppelten Hauptware - nämlich von 1/2 kg "E"-Kaffee - bestimmen konnten. Diese Frage hat das Rekursgericht mit Recht bejaht und dazu nicht nur auf die schon durch die Koppelung bewirkte Abgabenbeschränkung, sondern auch darauf verwiesen, daß der auf diese Weise hervorgerufene Eindruck eines besonders günstigen Angebotes durch die Verbindung der Preisangabe "199,-" mit dem Wort "nur" noch weiter bekräftigt worden war. Wird überdies berücksichtigt, daß es sich nach den Werbeankündigungen der Beklagten um "Original Schweizer Uhren" mit "vergoldetem Gehäuse" und "echtem Lederarmband" handeln sollte, für welche überdies noch "1 Jahr Garantie" geboten wurde, dann mußte der für diese (vermeintliche) Qualitätsuhr geforderte Kaufpreis von nur 199 S dem angesprochenen Publikum tatsächlich ungewöhnlich niedrig und das gesamte (Koppelungs-)Angebot der Beklagten demgemäß als äußerst günstige Kaufgelegenheit erscheinen; daß dieser Eindruck bei der Mehrzahl der angesprochenen Interessenten auch wirklich erweckt wurde, zeigen die "Spontankommentare" der befragten "E"-Käufer. Bei dieser Sachlage kann aber die Eignung des beanstandeten Vorspannangebotes, das Urteil der Konsumenten zu trüben, sie von der Hauptware und deren Eigenschaften abzulenken und sie nur aus sachfremden Gründen, nämlich aus dem Bestreben, die besonders preisgünstig erscheinende Armbanduhr zu erwerben, zum Kauf der Hauptware zu bestimmen, nach Ansicht des OGH nicht ernstlich bezweifelt werden.Geht man aber von diesen Grundsätzen aus, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das beanstandete Angebot der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG verstößt. Ob der für die Herren- oder Damenarmbanduhr geforderte Preis von 199 S tatsächlich besonders günstig war, ist rechtlich bedeutungslos; entscheidend ist, ob die Werbeankündigungen der Beklagten bei den angesprochenen Publikumskreisen den - objektiv vielleicht gar nicht zutreffenden - Eindruck einer besonders preisgünstigen Kaufgelegenheit erwecken und sie daher sachwidrig zum Kauf der damit gekoppelten Hauptware - nämlich von 1/2 kg "E"-Kaffee - bestimmen konnten. Diese Frage hat das Rekursgericht mit Recht bejaht und dazu nicht nur auf die schon durch die Koppelung bewirkte Abgabenbeschränkung, sondern auch darauf verwiesen, daß der auf diese Weise hervorgerufene Eindruck eines besonders günstigen Angebotes durch die Verbindung der Preisangabe "199,-" mit dem Wort "nur" noch weiter bekräftigt worden war. Wird überdies berücksichtigt, daß es sich nach den Werbeankündigungen der Beklagten um "Original Schweizer Uhren" mit "vergoldetem Gehäuse" und "echtem Lederarmband" handeln sollte, für welche überdies noch "1 Jahr Garantie" geboten wurde, dann mußte der für diese (vermeintliche) Qualitätsuhr geforderte Kaufpreis von nur 199 S dem angesprochenen Publikum tatsächlich ungewöhnlich niedrig und das gesamte (Koppelungs-)Angebot der Beklagten demgemäß als äußerst günstige Kaufgelegenheit erscheinen; daß dieser Eindruck bei der Mehrzahl der angesprochenen Interessenten auch wirklich erweckt wurde, zeigen die "Spontankommentare" der befragten "E"-Käufer. Bei dieser Sachlage kann aber die Eignung des beanstandeten Vorspannangebotes, das Urteil der Konsumenten zu trüben, sie von der Hauptware und deren Eigenschaften abzulenken und sie nur aus sachfremden Gründen, nämlich aus dem Bestreben, die besonders preisgünstig erscheinende Armbanduhr zu erwerben, zum Kauf der Hauptware zu bestimmen, nach Ansicht des OGH nicht ernstlich bezweifelt werden.