Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit sich die beklagte Partei zunächst gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes wendet, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- nicht übersteigt, ist sie durch diesen Ausspruch nicht beschwert. Durch die Abänderung wurde nämlich nur ein Teil des Klagebegehrens abgewiesen, sodaß durch den Ausspruch nur die klagende Partei beschwert sein könnte. Hinsichtlich des bestätigenden Teiles des Ersturteiles hat das Berufungsgericht aber ohnehin ausgesprochen, daß der hievon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt, sodaß diesbezüglich die Revision ohne Einschränkungen zulässig ist. Auf die Ausführungen zur Frage der verfassungsmäßigen Auslegung des § 500 Abs 2 ZPO muß daher nicht eingegangen werden. Als weitere Mängel des Berufungsverfahrens werden nur Feststellungsmängel behauptet, die mit der Rechtsrüge geltend zu machen sind.Soweit sich die beklagte Partei zunächst gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes wendet, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- nicht übersteigt, ist sie durch diesen Ausspruch nicht beschwert. Durch die Abänderung wurde nämlich nur ein Teil des Klagebegehrens abgewiesen, sodaß durch den Ausspruch nur die klagende Partei beschwert sein könnte. Hinsichtlich des bestätigenden Teiles des Ersturteiles hat das Berufungsgericht aber ohnehin ausgesprochen, daß der hievon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt, sodaß diesbezüglich die Revision ohne Einschränkungen zulässig ist. Auf die Ausführungen zur Frage der verfassungsmäßigen Auslegung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO muß daher nicht eingegangen werden. Als weitere Mängel des Berufungsverfahrens werden nur Feststellungsmängel behauptet, die mit der Rechtsrüge geltend zu machen sind.
Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Die beklagte Partei bestreitet in ihrer Revision nicht mehr ernsthaft, daß die Werbeaussage die Behauptung enthält, sie sei auch im Produktbereich Elektro und Elektronik das größte Unternehmen. Sie meint allerdings, der Leser des Inserates werde dies auf die beklagte Partei gemeinsam mit der Firma B*** beziehen und bei einer Zusammenschau der wesentlichen Elemente ergebe sich auch tatsächlich ein beachtlicher Vorsprung gegenüber den Konkurrenten. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Ein Unternehmen, das sich als "die Nr. 1", also als das größte bezeichnet, muß in den für den angegebenen Bereich maßgeblichen Belangen einen erheblichen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern haben und entsprechend leistungsfähiger sein. Der Verbraucher erwartet hier eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens, welche diesem einen beachtlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Mitbewerbern sichert. Das betreffende Unternehmen muß seiner Konkurrenz so offenkundig und beträchtlich überlegen sein, daß diese Spitzenstellung für einen längeren Zeitraum von allen voraussehbaren wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 Rz 369 zu § 3 dUWG; ÖBL. 1979, 41; ÖBl. 1981, 102; ÖBl. 1982, 124 jeweils mwN ua.). Wird ein Unternehmen als das "größte" bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, daß es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot merklich überragt. Nach Lage des Falles können allerdings auch die räumliche Ausdehnung des Geschäftes, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage und der Lagerbestand wesentlich sein (Baumbach-Hefermehl aaO).Ein Unternehmen, das sich als "die Nr. 1", also als das größte bezeichnet, muß in den für den angegebenen Bereich maßgeblichen Belangen einen erheblichen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern haben und entsprechend leistungsfähiger sein. Der Verbraucher erwartet hier eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens, welche diesem einen beachtlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Mitbewerbern sichert. Das betreffende Unternehmen muß seiner Konkurrenz so offenkundig und beträchtlich überlegen sein, daß diese Spitzenstellung für einen längeren Zeitraum von allen voraussehbaren wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 Rz 369 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBL. 1979, 41; ÖBl. 1981, 102; ÖBl. 1982, 124 jeweils mwN ua.). Wird ein Unternehmen als das "größte" bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, daß es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot merklich überragt. Nach Lage des Falles können allerdings auch die räumliche Ausdehnung des Geschäftes, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage und der Lagerbestand wesentlich sein (Baumbach-Hefermehl aaO).
Von einer solchen deutlichen Spitzenstellung kann selbst dann nicht die Rede sein, wenn man die Behauptung nicht allein auf die beklagte Partei, sondern auch auf die Firma A. B*** bezieht. Die beklagte Partei einschließlich der Firma B*** wird im Umsatz vom K*** übertroffen, während die Firma K*** zumindest an den Umsatz der beiden Firmen herankommt, betreffen doch die Umsatzzahlen von K*** und K*** ausschließlich den Letztverbraucherhandel, während im Umsatz der beklagten Partei erhebliche Beträge auf den Verkauf an Wiederverkäufer entfallen. Auch bezüglich der Zahl der Beschäftigten übertrifft die Firma K*** die beklagte Partei in diesem Bereich bei weitem. In der Zahl der Filialen wird die beklagte Partei sowohl vom K*** als auch von der Firma H*** übertroffen. Damit steht aber fest, daß die beklagte Partei wesentliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Spitzenstellung im Produktbereich Elektro und Elektronik nicht erfüllt. Es kann daher dahingestellt bleiben ob die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, Konkurrenten der beklagten Partei stellten mehr Typen von Elektrogeräten zur Schau, weil die Firma K*** in wesentlich weniger Filialen dieselbe Anzahl von Ausstellungsgeräten bereithalte, wirklich zwingend ist. Auch daß die beklagte Partei über eine EDV-Anlage verfügt, mit deren Hilfe sie rasch feststellen kann, ob ein bestimmten Gerät in einer ihrer Filialen vorrätig ist, ist nicht ausschlaggebend. Die Vorinstanzen haben daher die Werbung der beklagten Partei mit Recht als irreführend qualifiziert. Aber auch soweit sich die beklagte Partei gegen das Ausmaß der Urteilsveröffentlichung wendet, ist die Revision nicht berechtigt. Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz auch nach Ausdehnung des Veröffentlichungsbegehrens kein Vorbringen erstattet, daß die begehrte Urteilsveröffentlichung der Art und dem Umfang nach nicht berechtigt sei. Auch in der Berufung wurde dazu nichts vorgebracht, sondern nur der Hauptanspruch bekämpft. Erst in der Berufung gegen das Ergänzungsurteil, das jedoch nur die bereits in der Klage begehrte Veröffentlichung in der Tageszeitung "K***" betraf, wendete sich die beklagte Partei auch gegen das übrige Veröffentlichungsbegehren. Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es - unter der Voraussetzung, daß die Berufung gegen das Hauptbegehren erfolglos blieb - den Ausspruch des Erstgerichtes über die Urteilsveröffentlichung nur so weit zu überprüfen hatte, als er im Ergänzungsurteil neu enthalten war. In den anderen Fällen lag zwar - da der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nur ein Nebenanspruch ist - keine Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung vor, doch war die Berufung in diesem Punkt für den Fall der Bestätigung des Ersturteils in der Hauptsache nicht ausgeführt, weshalb das Ersturteil diesbezüglich vom Berufungsgericht nicht mehr zu überprüfen war (vgl. EvBl 1985/154 mwN). Soweit daher die Revision die Veröffentlichung in der "N*** K*** Z***" und in der Zeitschrift "DER E***" bekämpft, war darauf nicht mehr einzugehen. Damit erübrigt es sich auch auf die Ausführungen zur Höhe der Kosten der Urteilsveröffentlichung einzugehen. Daß aber die noch dazu vom Berufungsgericht nur in eingeschränkter Form bewilligte Urteilsveröffentlichung in der Tageszeitung "K***", in welcher das ganzseitige irreführende Inserat erschienen war, gerechtfertigt ist, bedarf keiner näheren Begründung. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Von einer solchen deutlichen Spitzenstellung kann selbst dann nicht die Rede sein, wenn man die Behauptung nicht allein auf die beklagte Partei, sondern auch auf die Firma A. B*** bezieht. Die beklagte Partei einschließlich der Firma B*** wird im Umsatz vom K*** übertroffen, während die Firma K*** zumindest an den Umsatz der beiden Firmen herankommt, betreffen doch die Umsatzzahlen von K*** und K*** ausschließlich den Letztverbraucherhandel, während im Umsatz der beklagten Partei erhebliche Beträge auf den Verkauf an Wiederverkäufer entfallen. Auch bezüglich der Zahl der Beschäftigten übertrifft die Firma K*** die beklagte Partei in diesem Bereich bei weitem. In der Zahl der Filialen wird die beklagte Partei sowohl vom K*** als auch von der Firma H*** übertroffen. Damit steht aber fest, daß die beklagte Partei wesentliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Spitzenstellung im Produktbereich Elektro und Elektronik nicht erfüllt. Es kann daher dahingestellt bleiben ob die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, Konkurrenten der beklagten Partei stellten mehr Typen von Elektrogeräten zur Schau, weil die Firma K*** in wesentlich weniger Filialen dieselbe Anzahl von Ausstellungsgeräten bereithalte, wirklich zwingend ist. Auch daß die beklagte Partei über eine EDV-Anlage verfügt, mit deren Hilfe sie rasch feststellen kann, ob ein bestimmten Gerät in einer ihrer Filialen vorrätig ist, ist nicht ausschlaggebend. Die Vorinstanzen haben daher die Werbung der beklagten Partei mit Recht als irreführend qualifiziert. Aber auch soweit sich die beklagte Partei gegen das Ausmaß der Urteilsveröffentlichung wendet, ist die Revision nicht berechtigt. Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz auch nach Ausdehnung des Veröffentlichungsbegehrens kein Vorbringen erstattet, daß die begehrte Urteilsveröffentlichung der Art und dem Umfang nach nicht berechtigt sei. Auch in der Berufung wurde dazu nichts vorgebracht, sondern nur der Hauptanspruch bekämpft. Erst in der Berufung gegen das Ergänzungsurteil, das jedoch nur die bereits in der Klage begehrte Veröffentlichung in der Tageszeitung "K***" betraf, wendete sich die beklagte Partei auch gegen das übrige Veröffentlichungsbegehren. Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es - unter der Voraussetzung, daß die Berufung gegen das Hauptbegehren erfolglos blieb - den Ausspruch des Erstgerichtes über die Urteilsveröffentlichung nur so weit zu überprüfen hatte, als er im Ergänzungsurteil neu enthalten war. In den anderen Fällen lag zwar - da der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nur ein Nebenanspruch ist - keine Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung vor, doch war die Berufung in diesem Punkt für den Fall der Bestätigung des Ersturteils in der Hauptsache nicht ausgeführt, weshalb das Ersturteil diesbezüglich vom Berufungsgericht nicht mehr zu überprüfen war vergleiche EvBl 1985/154 mwN). Soweit daher die Revision die Veröffentlichung in der "N*** K*** Z***" und in der Zeitschrift "DER E***" bekämpft, war darauf nicht mehr einzugehen. Damit erübrigt es sich auch auf die Ausführungen zur Höhe der Kosten der Urteilsveröffentlichung einzugehen. Daß aber die noch dazu vom Berufungsgericht nur in eingeschränkter Form bewilligte Urteilsveröffentlichung in der Tageszeitung "K***", in welcher das ganzseitige irreführende Inserat erschienen war, gerechtfertigt ist, bedarf keiner näheren Begründung. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.