Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision mißversteht die Ausführungen des Berufungsgerichtes. Das Berufungsgericht hat den vorliegenden Sachverhalt nicht als (rechtsgeschäftliche) Übernahme des Unternehmens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) durch die Beklagte im Sinn des § 1409 ABGB beurteilt; es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Gatte der Beklagten dieser die Führung des Betriebes der GesbR - an deren Bestand sich nichts geändert habe - gestattet hat. Die Beklagte sei somit als gesellschaftsfremde Verwalterin zur Rechnungslegung verpflichtet.Die Revision mißversteht die Ausführungen des Berufungsgerichtes. Das Berufungsgericht hat den vorliegenden Sachverhalt nicht als (rechtsgeschäftliche) Übernahme des Unternehmens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) durch die Beklagte im Sinn des Paragraph 1409, ABGB beurteilt; es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Gatte der Beklagten dieser die Führung des Betriebes der GesbR - an deren Bestand sich nichts geändert habe - gestattet hat. Die Beklagte sei somit als gesellschaftsfremde Verwalterin zur Rechnungslegung verpflichtet.
Eine Unternehmensfortführung im Sinne des § 1409 ABGB scheidet schon mangels eines entsprechenden rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorganges aus (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1409; Koziol/Welser I10 301).Eine Unternehmensfortführung im Sinne des Paragraph 1409, ABGB scheidet schon mangels eines entsprechenden rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorganges aus (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1409,; Koziol/Welser I10 301).
Soweit nun die Revision vermeint, das vom Kläger und dem Gatten der Beklagten betriebene Unternehmen sei mit Ablauf der Zuweisung des Marktstandes untergegangen, ist zu entgegnen, daß zu diesem Zeitpunkt weder das Unternehmen als Vermögenswert untergegangen ist noch auch die GesbR selbst aufgelöst wurde. Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Kläger und der Gatte der Beklagten das von ihren Rechtsvorgängern rechtsgeschäftlich erworbene Unternehmen (konkludent) in der Rechtsform einer GesbR betreiben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wird hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit nun die Revision vermeint, das vom Kläger und dem Gatten der Beklagten betriebene Unternehmen sei mit Ablauf der Zuweisung des Marktstandes untergegangen, ist zu entgegnen, daß zu diesem Zeitpunkt weder das Unternehmen als Vermögenswert untergegangen ist noch auch die GesbR selbst aufgelöst wurde. Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Kläger und der Gatte der Beklagten das von ihren Rechtsvorgängern rechtsgeschäftlich erworbene Unternehmen (konkludent) in der Rechtsform einer GesbR betreiben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wird hingewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts löst sich gemäß § 1205 ABGB von
selbst auf, wenn das übernommene Geschäft beendet oder nicht mehr
fortzuführen ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der
Ablauf der (behördlichen) Zuweisung des Marktstandes ändert am
Bestand der Gesellschaft schon deshalb nichts, weil damit nur die
öffentlich-rechtliche Befugnis, das Unternehmen am gegebenen Standort
zu führen, weggefallen ist (ImmZ 1982, 117), das Unternehmen selbst
aber weitergeführt wurde. Der Wegfall der behördlichen Zuweisung im
Sinn der Berechtigung, den Marktstand zu betreiben, hat keinen
Einfluß auf die nach Zivilrecht zu beurteilende Vertragsgestaltung
zur Führung des Unternehmens. Das Eigentum am Unternehmen muß mit der
behördlichen Zuweisung des Standplatzes genausowenig zusammenfallen
wie mit der Gewerbeberechtigung (vgl ImmZ 1982, 117, SZ 23/75). Es
geht daher auch nicht automatisch mit der Zuweisung auf den
jeweiligen von der Behörde Berechtigten über. Daß das von der GesbR
unternommene Geschäft nach Ablauf der Zuweisung im Sinn des § 1205
ABGB nicht mehr fortzuführen gewesen wäre, kann schon deshalb nicht
gesagt werden, weil die Gesellschafter der GesbR - wie dies zumindest der Kläger auch ursprünglich beabsichtigt haben dürfte - die Zuweisung des Standes zugunsten der GesbR hätten erlangen können (vgl Böhler, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 25). Einer Zuweisung des Standplatzes an die GesbR entgegenstehende Hindernisse wurden weder behauptet noch sind sie im Verfahren hervorgekommen.gesagt werden, weil die Gesellschafter der GesbR - wie dies zumindest der Kläger auch ursprünglich beabsichtigt haben dürfte - die Zuweisung des Standes zugunsten der GesbR hätten erlangen können vergleiche Böhler, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 25). Einer Zuweisung des Standplatzes an die GesbR entgegenstehende Hindernisse wurden weder behauptet noch sind sie im Verfahren hervorgekommen.
Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, daß der Gatte der
Beklagten den Betrieb der Gesellschaft mit Zustimmung des Klägers
führte. Der Kläger selbst half nur von Zeit zu Zeit beim Verkauf und
hat der Betriebsführung des zweiten Gesellschafters, der das
Unternehmen tatsächlich leitete und die Gewinnanteile auszahlte,
somit offenbar auch die Rechnung der Gesellschaft führte, zumindest
konkludent zugestimmt. Entgegen seiner Bestätigung an den Magistrat
hat der Gatte der Beklagten keine Verfügung über das Betriebsvermögen
der GesbR getroffen, insbesondere auch keine Veräußerung ihres
Betriebes vorgenommen (zu einer solchen wäre, da über die ordentliche
Verwaltung hinausgehend, auch die Zustimmung des zweiten
Gesellschafters erforderlich gewesen; vgl Strasser in Rummel ABGB2 §
1190 Rz 8). Wohl aber hat der die Verwaltung führende Gesellschafter
der Beklagten - die über den Bestand der GesbR und deren
Eigentumsverhältnisse Bescheid wußte - die Betriebsführung
überlassen. Die Beklagte wurde damit zur Verwalterin
(Geschäftsführerin) des Unternehmens der GesbR. Die Bestellung
gesellschaftsfremder Verwalter einer GesbR ist grundsätzlich zulässig (Böhler aaO 33; Strasser in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 1198; Kastner/Doralt/Nowotny Gesellschaftsrecht5 68). Von einer zumindest konkludenten Genehmigung des Klägers ist schon deshalb auszugehen, weil er in Kenntnis des Umstandes, daß die Beklagte die Geschäfte führt, von ihr Rechnungslegung begehrt.gesellschaftsfremder Verwalter einer GesbR ist grundsätzlich zulässig (Böhler aaO 33; Strasser in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1198,; Kastner/Doralt/Nowotny Gesellschaftsrecht5 68). Von einer zumindest konkludenten Genehmigung des Klägers ist schon deshalb auszugehen, weil er in Kenntnis des Umstandes, daß die Beklagte die Geschäfte führt, von ihr Rechnungslegung begehrt.
Daß die Beklagte neue Kunden gewonnen, das Sortiment umgestellt und Investitionen im Geschäftslokal vorgenommen hat, spricht nicht gegen ihre Stellung als Verwalterin der GesbR, handelt es sich doch dabei um Vertretungshandlungen, zu denen sie - soweit es die ordentliche Verwaltung betrifft - als Geschäftsführerin bevollmächtigt ist.
Daß die GesbR aus anderen Gründen als der Beendigung der Zuweisung des Marktstandes aufgelöst oder erloschen wäre, wurde nicht vorgebracht und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Gemäß § 1198 ABGB ist derjenige Gesellschafter zur Rechnungslegung verpflichtet, dem die Verwaltung anvertraut ist. Jeder dazu verpflichtete Gesellschafter kann von jedem (anderen) Gesellschafter mit Klage zur Rechnungslegung gezwungen werden (RZ 1961, 13; Strasser aaO Rz 6 zu § 1198; Klang2 § 1198 Seite 625).Gemäß Paragraph 1198, ABGB ist derjenige Gesellschafter zur Rechnungslegung verpflichtet, dem die Verwaltung anvertraut ist. Jeder dazu verpflichtete Gesellschafter kann von jedem (anderen) Gesellschafter mit Klage zur Rechnungslegung gezwungen werden (RZ 1961, 13; Strasser aaO Rz 6 zu Paragraph 1198,; Klang2 Paragraph 1198, Seite 625).
Die herrschende Lehre (Strasser aaO Rz 1 zu § 1198; Kastner/Doralt/Nowotny aaO 68; Feil, Die Stufenklage im Wirtschaftsrecht GesRZ 1986, 138 ff [142]) bejaht den Anspruch auf Rechnungslegung und Auszahlung des Gewinnanteiles auch gegenüber gesellschaftsfremden Verwaltern der GesbR. Der Oberste Gerichtshof teilt diese Auffassung. Sie entspricht den Wertungen seiner von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung, wonach ein Rechnungslegungsanspruch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis dann abzuleiten ist, wenn ein Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen und ihm dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (SZ 59/143; ÖBA 1990, 381; RdW 1985, 159). Gerade diese Voraussetzungen treffen auf den gesellschaftsfremden Geschäftsführer einer GesbR zu. Er allein ist in der Lage, über die Geschäfte der Gesellschaft Rechnung zu legen. Die Zumutbarkeit ergibt sich schon aus dem zugrundeliegenden Auftragsverhältnis.Die herrschende Lehre (Strasser aaO Rz 1 zu Paragraph 1198,; Kastner/Doralt/Nowotny aaO 68; Feil, Die Stufenklage im Wirtschaftsrecht GesRZ 1986, 138 ff [142]) bejaht den Anspruch auf Rechnungslegung und Auszahlung des Gewinnanteiles auch gegenüber gesellschaftsfremden Verwaltern der GesbR. Der Oberste Gerichtshof teilt diese Auffassung. Sie entspricht den Wertungen seiner von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung, wonach ein Rechnungslegungsanspruch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis dann abzuleiten ist, wenn ein Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen und ihm dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (SZ 59/143; ÖBA 1990, 381; RdW 1985, 159). Gerade diese Voraussetzungen treffen auf den gesellschaftsfremden Geschäftsführer einer GesbR zu. Er allein ist in der Lage, über die Geschäfte der Gesellschaft Rechnung zu legen. Die Zumutbarkeit ergibt sich schon aus dem zugrundeliegenden Auftragsverhältnis.
Der Umfang der gesellschaftsvertraglichen Rechnungslegungsverpflichtung kann durch Vertragsauslegung ermittelt werden (Fucik/Rechberger aaO Rz 2). Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Umfang der gesellschaftsvertraglichen Rechnungslegungsverpflichtung kann durch Vertragsauslegung ermittelt werden (Fucik/Rechberger aaO Rz 2). Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Vorinstanzen haben somit zu Recht eine Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung und Auszahlung des auf den Kläger entfallenden Gewinnanteiles bejaht. Diese Verpflichtung besteht zumindest solange, als die Gesellschaft nicht aufgelöst wird.
Der unberechtigten Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.