Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Inhaberin des österreichischen Patentes Nr.327.813, betreffend ein sanitäres Wasserventil. Die Ansprüche 1 und 2 dieses Patentes hatten ursprünglich folgenden Wortlaut (Beilage B):
'1. Sanitäres Wasserventil, bestehend aus einem Ventilkörper mit aus zwei Scheiben gebildeten Steuerelementen, von denen die erste Scheibe drehfest angeordnet und mit den Einlaßäffnungen versehen ist, die auf der einen Seite an die Wasserleitung angeschlossen und auf der anderen Seite gegen die zweite Scheibe gerichtet sind, welche auf der ersten Scheibe beweglich angeordnet ist und einen Oberflächenkanal für Umlenkfunktionen aufweist, der gleichzeitig mit den Einlaßäffnungen und einer ebenfalls in der ersten Scheibe befindlichen Auslaßäffnung in Überdeckung bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Oberflächenkanal ein oder mehrere Siebe angeordnet sind.
2. Wasserventil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Siebe mit Abstand zum Boden des Oberflächenkanals angeordnet sind.'
Auf Grund eines Antrages der C Metallwerke AG in Stuttgart-Mähringen, welchem sich die Erstbeklagte als Nebenintervenientin angeschlossen hatte, erklärte die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes mit Endentscheidung vom 3.3.1981, N 15/79 (Beilage F) das österreichische Patent Nr.327.813 im Umfang des Anspruches 1 für nichtig. Der aufrecht bleibende Anspruch 2 des Patentes erhielt unter gleichzeitiger Abänderung seiner Bezeichnung - nunmehr Anspruch 1 - die nachstehende Fassung:
'Sanitäres Wasserventil, bestehend aus einem Ventilkörper mit aus zwei Scheiben gebildeten Steuerelementen, von denen die erste Scheibe drehfest angeordnet und mit den Einlaßäffnungen versehen ist, die auf der einen Seite an die Wasserleitung angeschlossen und auf der anderen Seite gegen die zweite Scheibe gerichtet sind, welche auf der ersten Scheibe beweglich angeordnet ist und einen Oberflächenkanal für Umlenkfunktionen aufweist, der gleichzeitig mit den Einlaßäffnungen und einer ebenfalls in der ersten Scheibe befindlichen Auslaßäffnung in Überdeckung bringbar ist, wobei in dem Oberflächenkanal zumindest ein Sieb angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Siebe mit Abstand zum Boden des Oberflächenkanals angeordnet sind.' Der dagegen von der Antragstellerin und der Nebenintervenientin erhobenen Berufung hat der Oberste Patent- und Markensenat mit Erkenntnis vom 27.1.1982, Op 3/81, nicht Folge gegeben (Beilage G).
Beide Beklagten vertreiben in Österreich 'C***'-Einhandmischer wie Beilage 8, welche von der - dem Verfahren als Nebenintervenientin auf der Seite der Erstbeklagten beigetretenen - C Metallwerke AG in Stuttgart-Mähringen erzeugt werden.
Mit den vorliegenden, vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrt die Klägerin, die Beklagten (ua) schuldig zu erkennen, 1. für das örtliche Gebiet der Republik Österreich das Feilhalten und den Vertrieb von sanitären Wasserventilen, bestehend aus einem Ventilkörper mit aus zwei Scheiben gebildeten Steuerelementen, von denen die erste Scheibe drehfest angeordnet und mit den Einlaßäffnungen versehen ist, die auf der einen Seite an die Wasserleitung angeschlossen und auf der anderen Seite gegen die zweite Scheibe gerichtet sind, welche auf der ersten Scheibe beweglich angeordnet ist und einen Oberflächenkanal für Umlenkfunktionen aufweist, der gleichzeitig mit den Einlaßäffnungen und einer ebenfalls in der ersten Scheiben befindlichen Auslaßäffnung in Überdeckung bringbar ist, wobei in dem Oberflächenkanal zumindest ein Sieb angeordnet ist, zu unterlassen, sofern das bzw. die Siebe mit Abstand zum Boden des Oberflächenkanals angeordnet ist bzw. sind, und zwar auch dann, wenn die zweite Scheibe zweiteilig dergestalt ausgebildet ist, daß auf einem Abdichtteil mit einer Durchbrechung formschlüssig ein Abdeckteil angeordnet ist, der den Boden des Oberflächenkanals für Umlenkfunktionen bildet;
2. der Klägerin über den Vertrieb der zu 1. umschriebenen sanitären Wasserventile in Österreich Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der vertriebenen Menge sowie des erzielten Erlöses. Durch den Vertrieb der beanstandeten Ventile, welche alle Merkmale der geschützten Erfindung aufwiesen, werde in die Rechte der Klägerin aus dem österreichischen Patent Nr.327.813 eingegriffen. Beim Ventil der Beklagten liege zwar die drehfest angeordnete Scheiben nicht direkt auf der Scheibe mit dem Oberflächenkanal, sondern auf einer weiteren, mit einer §ffnung versehenen Scheibe auf; letztere sei aber mit der den Oberflächenkanal aufweisenden Scheibe fest verbunden und bilde mit ihr eine konstruktive Einheit, welche der zweiten Scheibe des Patentanspruches entspreche. Daß das beanstandete Ventil nur 1 Sieb aufweist, schade nicht, weil der kennzeichnende Teil des Patentanspruches ungeachtet der Verwendung des Ausdrucks 'die Siebe' auch Konstruktionen mit nur einem Sieb umfasse.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Ein Patenteingriff liege schon deshalb nicht vor, weil beim 'C***'- Einhandmischer auf der drehfesten Keramikscheibe eine Keramikscheibe gleite, welche mit einer Durchbrechung versehen sei und ihrerseits mit einer weiteren, mit einem Betätigungsglied verbundenen Scheibe im Eingriff stehe. In der mit der drehfesten Keramikscheibe in Berührung stehenden zweiten Keramikscheibe sei somit kein Oberflächenkanal ausgebildet. Das auch beim Einhandmischer der Beklagten zur Geräuschminderung vorhandene Sieb erstrecke sich durch die Durchbrechung der beweglichen Keramikscheibe und in eine Ausnehmung der mit dem Betätigungsglied verbundenen Scheibe. Im übrigen stelle der aus dem früheren Anspruch 2 entstandene nunmehrige Hauptanspruch 1 des österreichischen Patentes Nr.327.813 in seinem kennzeichnenden Teil nur noch eine Ausführungsform mit mindestens zwei Sieben unter Schutz, welche zur Gänze mit Abstand zum Boden des Oberflächenkanals angeordnet sind; es sei damit hinsichtlich seines Schutzumfanges auf die in der Patentschrift geoffenbarte Ausführungsform des seinerzeitigen Anspruches 2 beschränkt. Das von den Beklagten vertriebene Ventil weise hingegen nur ein einziges, gekrümmtes Sieb auf, welches sich an keiner Stelle parallel zum Boden des Umlenkkanals, sondern im wesentlichen quer zu diesem Boden und auch nicht zur Gänze im Abstand von ihm erstrecke. Schließlich sei das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch zu weit gefaßt, weil seine Formulierung '...., sofern das bzw. die Siebe....' durch den kennzeichnenden Teil des Patentanspruches nicht gedeckt sei und das Begehren als ganzes über das schutzwürdige Interesse der Klägerin hinausgehe.
Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil im Sinne des 1. und 2. gestellten Urteilsantrages der Klägerin und stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:
Das beanstandete Ventil, Beilage 8, besteht aus folgenden Teilen:
1. einem zum Einbau in einen Ventilkörper bestimmten kartuschenartigen Gehäuse;
2. Steuerelementen, gebildet aus zwei von diesem Gehäuse aufgenommenen Scheiben, und zwar a) einer ersten Scheibe, die drehfest in dem Gehäuse angeordnet ist, und b) einer zweiteiligen zweiten Scheibe, die gegenüber der ersten Scheibe beweglich (verschiebbar und verschwenkbar) angeordnet ist, wobei die erste Scheibe mit Einlaßäffnungen versehen ist, die auf der einen Seite an die Wasserleitung (kalt und warm) angeschlossen und auf der anderen Seite gegen die zweite Scheibe gerichtet sind, sowie mit einer Auslaßäffnung, die in einen im Ventilkörper vorgesehenen Auslaß mündet und wobei ein Kunststoffteil der zweiten Scheibe einen Oberflächenkanal für Umlenkfunktionen aufweist, der mit den Einlaßäffnungen und der Auslaßäffnung der ersten Scheibe in Überdeckung bringbar ist; dabei ist der ersten Scheibe eine mit Anschlußäffnungen zu den Einlaßäffnungen und der Auslaßäffnung versehene Anschlußscheibe zugeordnet und ferner mit dem Kunststoffteil der zweiten Scheibe ein Keramikteil mittels Rastvorsprüngen und Rastausnehmungen auf Verschiebung und Verschwenkung verbunden, der gleitend an der ersten Scheibe anliegt und eine §ffnung aufweist, deren Seitenkanten mit den Seitenrändern des Oberflächenkanals des Kunststoffteiles fluchten, und der Kanten aufweist, die in der Offenstellung konzentrisch zur Ventilachse liegen und deren eine im wesentlichen mit den äußeren Rändern der Einlaßäffnungen der ersten Scheibe, deren andere mit dem äußeren Rand deren Auslaßäffnung fluchten, wobei der Keramikteil gegenüber dem Kunststoffteil durch einen außerhalb des Oberflächenkanals liegenden, langrunden O-Ring abgedichtet ist;
3. einem in den Oberflächenkanal angeordneten abgewinkelten Sieb, das einen im wesentlichen senkrecht zur Ventilachse liegenden Teil aufweist, der in der Offenstellung der zweiten Scheibe mit den Einlaßäffnungen der ersten Scheibe in Überdeckung bringbar ist und der im Abstand zum Boden des Oberflächenkanals liegt, sowie einen im wesentlichen parallel zur Ventilachse liegenden, leicht gekrümmten Teil, der in einer Rippe und in seitlichen Rillen des Oberflächenkanals festgehalten ist und mit Abstand von dessen Boden endet; die zweite Scheibe ist zur gemeinsamen Verschiebung und/oder Verschwenkung ihrer miteinander verbundenen beiden Teile (Kunststoffteil und Keramikteil) mit einem Steuerhebel verbunden. Daß die zweite Scheibe des Ventils Beilage 8 aus zwei Teilen - nämlich einem Keramikteil und einem Kunststoffteil - besteht, ändert nichts daran, daß diese beiden Scheiben zusammen technisch deshalb als eine einzige zweite Scheibe zu qualifizieren sind, weil sie durch Rastvorsprünge und Rastausnehmungen wirkungsmäßig zu einer gemeinsamen Verschiebung und Verschwenkung verbunden sind und die §ffnung im Keramikteil ihre Fortsetzung im Oberflächenkanal des Kunststoffteils findet und auch die Steuerung gegenüber den Einlaßäffnungen aufnimmt. Der parallel zur Ventilachse liegende Teil des Siebes wird zum Teil von dem bereits umgelenkten Wasserstrom durchflossen und bewirkt eine weitere Geräuschdämpfung. Ein Teil des Wasserstroms fließt durch den Spalt, der vom unteren Rand des Siebes und dem Boden des Umlenkkanals gebildet wird. Beide Teilsträme fließen gemeinsam durch die Auslaßäffnung ab und sind daher gut durchgemischt.
Aus der Beschreibung des Klagepatents, Zeilen 8 f und 52 f der Seite 2, ergibt sich, daß die durch die Erfindung zu lösende Aufgabe darin besteht, die Geräusche des zusträmenden Wassers zu verringern, und daß diese Aufgabe dadurch geläst wird, daß der harte Wasserstrahl durch ein entsprechend angeordnetes Sieb verwirbelt wird. Die Läsung dieser Aufgabe setzt somit nicht voraus, daß der ganze Oberflächenkanal durch ein Sieb abgedeckt ist; es genügt zur Läsung der Aufgabe, wenn dort, wo das Wasser einsträmt, ein solches Sieb vorhanden ist. Dies ist bei Beilage 8 der Fall. Es ist nicht von Bedeutung, ob dieser Siebteil wirklich senkrecht zur Ventilachse und damit parallel zum Boden des Umlenkkanals angeordnet ist, oder ob er schräg zum Boden dieses Kanals angebracht ist. Man kann aber mit einem Winkelmaß feststellen, daß dieser Teil des Siebes in Beilage 8 tatsächlich parallel zum Boden des Oberflächenkanals verläuft. Der Patentanspruch ist weder auf eine bestimmte Form des Siebes noch auf dessen genaue Lage eingeschränkt. Die Art der Halterung des Siebes ist im Patentanspruch nicht erwähnt; lediglich im Anspruch 2 wird ausgesagt, daß die Siebe mit Abstand zum Boden des Oberflächenkanals angeordnet zu sein haben.
Es entspricht der Übung der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes, daß nach der Nichtigerklärung des Anspruches 1 des Klagepatents - welcher die Wendung '.....ein oder mehrere Siebe angeordnet sind....' enthalten hatte - und Bildung eines neuen Anspruches, welcher aus dem bisherigen Anspruch 1 als Oberbegriff und dem bisherigen Anspruch 2 als kennzeichnendem Teil besteht, die im bisherigen Anspruch 2 verwendete Formulierung 'die Siebe' beibehalten wurde.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die in der Patentbeschreibung oder in den Zeichnungen dargestellten Ausführungsbeispiele für den Schutzumfang eines Patentes nur insofern von Bedeutung seien, als ein solches Beispiel, wenn es durch die Patentansprüche gedeckt ist, jedenfalls vom Patentschutz umfaßt wird; keinesfalls sei aber der Schutzumfang des Patentes auf ein bestimmtes Ausführungsbeispiel eingeschränkt.
Da der neue Hauptanspruch 1, dessen Schutzumfang hier zu beurteilen sei, nicht vom nmelder formuliert, sondern gegen dessen Willen von der Nichtigkeitsabteilung durch Einführung zusätzlicher Merkmale beschränkt worden sei, komme es bei seiner Auslegung nicht, wie sonst, auf den Willen des Anmelders, sondern auf denjenigen der Nichtigkeitsabteilung an, welcher der Begründung der im Löschungsverfahren ergangenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz entnommen werden könne. Wenn die Nichtigkeitsabteilung, wie hier, zur Formulierung des neuen Anspruches Wortgruppen verwende, die der Anmelder seinerzeit in einem anderen Zusammenhang gebraucht hat - hier die Wortgruppe 'die Siebe', welche aus dem ursprünglichen Anspruch 2 in den kennzeichnenden Teil des nunmehrigen Hauptanspruches übernommen worden sei -, dann könne der Wille des Anmelders bei der Formulierung des seinerzeitigen Anspruches 2 nicht zur Auslegung der Absicht der Nichtigkeitsabteilung bei der Neuformulierung des Anspruches 1 herangezogen werden. Die Begründungen der im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates ließen aber keinen Zweifel daran, daß mit dem neu formulierten Hauptanspruch 1 nicht nur eine Ausführungsform mit mindestens zwei Sieben unter Schutz gestellt werden sollte.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei auch nicht zu weit gefaßt. Da das Klagepatent so auszulegen sei, daß es sowohl durch die Anordnung eines Siebes als auch durch die Anordnung zweier Siebe verletzt werden könne, wenn nur diese Siebe im Abstand zum Boden des Umlenkkanals angeordnet sind, und weil die konkrete Verletzungshandlung durch Verwendung eines Siebes begangen worden sei, könne die Klägerin auch ein Begehren stellen, das dem Wortlaut des Patentanspruches zwar nicht grammatikalisch, wohl aber sinngemäß entspricht. Auf der Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts könne auch nicht davon gesprochen werden, daß das Unterlassungsbegehren über die schutzwürdigen Interessen der Klägerin hinausgehe.
Die von den Beklagten und der Nebenintervenientin gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb erfolglos. Von den als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz. Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich beider Beklagter S 300.000 übersteigt, wird seinem ganzen Inhalt nach von den Beklagten und der Nebenintervenientin mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs.1 Z 2 bis 4 ZPO bekämpft. Die Revisionswerber beantragen, die angefochtene Entscheidung sowie gegebenenfalls auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen, hilfsweise das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Die von den Beklagten und der Nebenintervenientin gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb erfolglos. Von den als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz. Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich beider Beklagter S 300.000 übersteigt, wird seinem ganzen Inhalt nach von den Beklagten und der Nebenintervenientin mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO bekämpft. Die Revisionswerber beantragen, die angefochtene Entscheidung sowie gegebenenfalls auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen, hilfsweise das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.