Begründung:
Zweck des klagenden Vereins ist die Wahrnehmung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder, "insbesondere die Vertretung gemeinsamer Anliegen der Mitglieder im Bereich Video, die Betreuung der Videokaufleute in Urheberrechtsangelegenheiten sowie deren Beratung, um Vergehen (oft durch Informationsmangel) weitgehendst auszuschalten..."; er beabsichtigt die durch solche Verstöße entstehenden Schädigungen "insbesondere auch durch Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nach § 14 UWG" zu verhindern (Beilage A). Die beklagte Vereinigung befaßt sich mit der Wahrnehmung der Interessen der Erzeuger von Ton- oder Bildtonträgern gegenüber anderen Interessengruppen; sie hat es sich zum Ziel gemacht, "gegen Raubkopien und zum Schutz der Videotheken gegen kriminelle Manipulationen im Zusammenhang mit dem Ausleihen von Videocassetten" vorzugehen. Sie verfolgt diesen Zweck (ua) dadurch, daß sie aufgrund einer Vereinbarung, deren Abschluß allen österreichischen Videotheken angeboten wird, während der Geschäftszeit der Vertragspartner Kontrollen aller Videobestände auf "Raubkopien" durchführt, wobei ihre Organe verschiedene Videobänder vorübergehend zur Überprüfung mitnehmen können. Eine mit "Aktion 'saubere Videotheken'" überschriebene Aussendung der Beklagten vom Februar 1984 (Beilage C), in welcher zum Abschluß derartiger Vereinbarungen aufgefordert wird, enthält ua. folgende Ankündigung: "Der Videothekar erhält einen deutlich erkennbaren Innenaufkleber sowie ein Zertifikat, welches ihn als von der I*** kontrollierte 'Saubere Videothek' gegenüber dem Kunden ausweist; gleichzeitig wird diese Einrichtung durch eine gezielte Werbekampagne in Fachzeitschriften und anderen Medien unterstützt werden".Zweck des klagenden Vereins ist die Wahrnehmung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder, "insbesondere die Vertretung gemeinsamer Anliegen der Mitglieder im Bereich Video, die Betreuung der Videokaufleute in Urheberrechtsangelegenheiten sowie deren Beratung, um Vergehen (oft durch Informationsmangel) weitgehendst auszuschalten..."; er beabsichtigt die durch solche Verstöße entstehenden Schädigungen "insbesondere auch durch Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nach Paragraph 14, UWG" zu verhindern (Beilage A). Die beklagte Vereinigung befaßt sich mit der Wahrnehmung der Interessen der Erzeuger von Ton- oder Bildtonträgern gegenüber anderen Interessengruppen; sie hat es sich zum Ziel gemacht, "gegen Raubkopien und zum Schutz der Videotheken gegen kriminelle Manipulationen im Zusammenhang mit dem Ausleihen von Videocassetten" vorzugehen. Sie verfolgt diesen Zweck (ua) dadurch, daß sie aufgrund einer Vereinbarung, deren Abschluß allen österreichischen Videotheken angeboten wird, während der Geschäftszeit der Vertragspartner Kontrollen aller Videobestände auf "Raubkopien" durchführt, wobei ihre Organe verschiedene Videobänder vorübergehend zur Überprüfung mitnehmen können. Eine mit "Aktion 'saubere Videotheken'" überschriebene Aussendung der Beklagten vom Februar 1984 (Beilage C), in welcher zum Abschluß derartiger Vereinbarungen aufgefordert wird, enthält ua. folgende Ankündigung: "Der Videothekar erhält einen deutlich erkennbaren Innenaufkleber sowie ein Zertifikat, welches ihn als von der I*** kontrollierte 'Saubere Videothek' gegenüber dem Kunden ausweist; gleichzeitig wird diese Einrichtung durch eine gezielte Werbekampagne in Fachzeitschriften und anderen Medien unterstützt werden".
Tatsächlich stellte die Beklagte ihren Mitgliedern und/oder präsumtiven Vertragspartnern Klebeetiketten zur Verfügung, welche zur Anbringung an den Eingangstüren oder in den Schaufenstern der betreffenden Videoshops bestimmt waren. Diese kreisrunden, in blauer Farbe gehaltenen Aufkleber mit einem Durchmesser von rund 15 cm wurden von der - durch auffällige Blockbuchstaben hervorgehobenen - Inschrift: "K*** V***" beherrscht.
Oberhalb davon hieß es: "Aktion 'Saubere Videothek' - wir wollen keine Raubkopien", während in der unteren Hälfte des Etiketts zu lesen war: "Dieses Geschäft gestattet Organen der I*** jederzeit die unangekündigte Überprüfung aller Videobestände - gilt nur 198". Am
Rand des kreisrunden Aufklebers war schließlich noch zu lesen:
"Internationaler Verband der Ton- und Bildtonträgerproduzenten, 1010 Wien, Johannesgasse 4, (0222) 52 77 00".
Zwei Videothekare in Zell am See und in Zwettl erklärten am 10.2. bzw. 12.2.1986, daß sie seit 1984 bzw. 1985 Verträge mit der Beklagten hätten und auch die erwähnten "I***"-Aufkleber auf ihrem Geschäftsportal führten, daß aber bisher bei ihnen noch keine Kontrolle durchgeführt worden sei (Beilagen E, F).
Mit der Behauptung, daß die Überlassung der mehrfach erwähnten Klebeetiketten an Videothekare, welche dann gar nicht überprüft würden, gegen § 2 UWG verstoße, beantragt der Kläger, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Aufkleber mit dem fettgedruckten Text "Kontrollierte Videothek" an Inhaber von Videotheken auszufolgen, wenn diese Videotheken tatsächlich nicht auf Raubkopien kontrolliert wurden.Mit der Behauptung, daß die Überlassung der mehrfach erwähnten Klebeetiketten an Videothekare, welche dann gar nicht überprüft würden, gegen Paragraph 2, UWG verstoße, beantragt der Kläger, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Aufkleber mit dem fettgedruckten Text "Kontrollierte Videothek" an Inhaber von Videotheken auszufolgen, wenn diese Videotheken tatsächlich nicht auf Raubkopien kontrolliert wurden.
Das Erstgericht wies diesen Sicherungsantrag ab. Die Beklagte habe den einzelnen Videothekaren zwar die Möglichkeit geboten, die ihnen übermittelten Etiketten an ihrem Geschäftsportal oder in ihrem Schaufenster zu befestigen; das Bescheinigungsverfahren habe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß sie ihre Vertragspartner in irgendeiner Weise dazu aufgefordert hätte, die Etiketten sogleich, also noch vor der ersten Kontrolle, anzubringen.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Durch die Übersendung des beanstandeten Aufklebers habe die Beklagte Werbemaßnahmen ihrer (präsumtiven) Mitglieder oder Vertragspartner angeregt, gefördert oder zumindest ermöglicht, mit denen diese gegenüber den umworbenen Konsumenten mit der - nach dem Ergebnis des Bescheinigungsverfahrens objektiv unrichtigen - Tatsache werben konnten, sie seien bereits "auf Raubkopien kontrolliert" worden. Das angesprochene Publikum, welches diesen Hinweis als Güte- oder Qualitätssiegel verstehen und deshalb zu einem solchen Geschäftsmann besonderes Vertrauen fassen werde, sei auf diese Weise gröblich irregeführt worden. Daß die den Videothekaren übermittelten Klebeetiketten sofort und ohne Kontrolle verwendet werden konnten, ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten, aber auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß ihre Aufkleber auch in irreführender Weise verwendet würden, und wäre deshalb verpflichtet gewesen, die von ihr angeschriebenen Videothekare entsprechend zu informieren. Durch das Unterlassen solcher Maßnahmen habe sie den unlauteren Wettbewerb jener Videothekare, die den Aufkleber auch schon vor der ersten Kontrolle anbrachten, geradezu veranlaßt, jedenfalls aber gefördert. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz.
Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.