Entscheidung 4 Ob 384/97t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde T*****, vertreten durch den Bürgermeister Günter S*****, dieser vertreten durch Dr. Lothar Troll, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Gottfried R*****, und 2. Maria R*****, beide vertreten durch DDr. Peter Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Gesamtstreitwert S 90.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. Oktober 1997, GZ 5 R 348/97a-38, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Mit Punkt 1) des Klagebegehrens begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Grenze zwischen dem Gemeindeweg (Taferlweg) und den Grundstücken der Beklagten dem derzeit in der Natur bestehenden und im Plan des Dipl.-Ing. Karl R***** eingezeichneten Grenzverlauf entspricht. Gegenstand des Klagebegehrens ist demnach nicht die Feststellung des Verlaufes der Grenze in der Natur, sondern die Übereinstimmung dieses Grenzverlaufes mit den Eigentumsverhältnissen am Weggrundstück und an den angrenzenden Grundstücken. Damit begehrt die Klägerin die Feststellung eines Rechtsverhältnisses; die Frage, ob der Verlauf einer Grenze in der Natur feststellungsfähig ist, stellt sich nicht. Daß der streitige Rechtsweg zulässig ist, steht aufgrund der Verwerfung der Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht unüberprüfbar fest (s Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 2 mwN).Mit Punkt 1) des Klagebegehrens begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Grenze zwischen dem Gemeindeweg (Taferlweg) und den Grundstücken der Beklagten dem derzeit in der Natur bestehenden und im Plan des Dipl.-Ing. Karl R***** eingezeichneten Grenzverlauf entspricht. Gegenstand des Klagebegehrens ist demnach nicht die Feststellung des Verlaufes der Grenze in der Natur, sondern die Übereinstimmung dieses Grenzverlaufes mit den Eigentumsverhältnissen am Weggrundstück und an den angrenzenden Grundstücken. Damit begehrt die Klägerin die Feststellung eines Rechtsverhältnisses; die Frage, ob der Verlauf einer Grenze in der Natur feststellungsfähig ist, stellt sich nicht. Daß der streitige Rechtsweg zulässig ist, steht aufgrund der Verwerfung der Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht unüberprüfbar fest (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 519, Rz 2 mwN).
Die Beklagten bestreiten, daß der Grenzverlauf in der Natur den Eigentumsverhältnissen entspricht. Schon daraus ergibt sich das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung (s Fasching III 66).Die Beklagten bestreiten, daß der Grenzverlauf in der Natur den Eigentumsverhältnissen entspricht. Schon daraus ergibt sich das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung (s Fasching römisch drei 66).
In dem dem Ersturteil angeschlossenen Plan des Dipl.-Ing. Karl R***** ist sowohl der in der Mappe aufscheinende Weg als auch - im Original in roter Farbe - der Wegverlauf in der Natur eingezeichnet. Auch wenn der Wegverlauf in der Natur nicht durch die rote Farbe hervorgehoben wäre, wäre es schon durch die Art der Darstellung offenkundig, auf welchen Wegverlauf im Urteilsspruch verwiesen wird. Von einem "Nichturteil" kann keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00384.97T.0127.000
Dokumentnummer
JJT_19980127_OGH0002_0040OB00384_97T0000_000