Begründung:
Die beklagte Genossenschaft ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung zum Handel mit allen von ihren Mitgliedern in deren bienenwirtschaftlichen Betrieben erzeugten Gegenständen und Waren, mit Imkerbedarfsartikeln, Met, Lebkuchen und Kanditen aus Honig sowie mit Kerzen. Sie vertreibt "Fumidil B", eine Arzneispezialität zur Verhütung der Nosemaseuche bei Bienen. Am 1. Oktober 1985 kaufte Dr. Peter K*** - ein Angestellter des klagenden Ö*** A***, der weder
Genossenschafter der Beklagten noch Imker ist - in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten im 7. Wiener Gemeindebezirk eine Packung "Fumidil B"-Pulver, ohne daß er gefragt worden wäre, ob er Imker sei. Der hiefür verlangte Preis von 127,50 S entspricht dem Selbstkostenpreis der Beklagten, welche auf ihren Einkaufspreis nur 7 % für verschiedene unvermeidbare Nebenleistungen aufschlägt.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch diesen Verkauf eines Arzneimittels gegen den sogenannten "Apothekenvorbehalt" nach § 57 Abs 1 des Arzneimittelgesetzes verstoßen und sich damit nicht nur gegenüber den Apotheken, sondern auch gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorteil verschafft habe (§ 1 UWG), beantragt der Kläger, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung das Beliefern von Letztverbrauchern mit Arzneimitteln und Arzneispezialitäten, insbesondere "Fumidil B", zu untersagen.Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch diesen Verkauf eines Arzneimittels gegen den sogenannten "Apothekenvorbehalt" nach Paragraph 57, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes verstoßen und sich damit nicht nur gegenüber den Apotheken, sondern auch gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorteil verschafft habe (Paragraph eins, UWG), beantragt der Kläger, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung das Beliefern von Letztverbrauchern mit Arzneimitteln und Arzneispezialitäten, insbesondere "Fumidil B", zu untersagen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Da es schon vor Jahren wiederholt zu Unzukömmlichkeiten gekommen sei, weil einerseits ein dringender Bedarf nach "Fumidil B" bestanden habe, dieses Präparat aber in öffentlichen Apotheken nicht vorrätig gewesen sei, sei der Ö*** I*** an das Bundesministerium für soziale Verwaltung herangetreten. Dieses habe mit Schreiben vom 2.April 1971 keinen Einwand dagegen erhoben, daß der Ö*** I*** und die I***
Ö*** das angeführte Produkt in einer öffentlichen Apotheke kaufen und nicht über dem Selbstkostenpreis an die Verbraucher abgeben. Im Sinne dieser Ermächtigung habe auch die Beklagte gehandelt; sie sei lediglich Besorger und Verteiler und ziehe daraus keinen wirtschaftlichen Gewinn.
Das Erstgericht verbot der Beklagten - ohne ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens - das Beliefern von Letztverbrauchern mit Arzneimitteln und Arzneispezialitäten, insbesondere "Fumidil B", sofern es sich bei den Letztverbrauchern nicht um Imker handelt. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Mit Schreiben vom 2.April 1971 (Beilage 2) hatte das Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Ö***
I*** mitgeteilt, daß es von seinem Standpunkt gegen einen Bezug von "Fumidil B-Pulver ad us. vet." (Spez.Reg. Nr. 10.317) durch die I*** Ö*** zum Zweck der Weitergabe an die Tierhalter (Imker) keinen Einwand erhebe, sofern das Präparat aus einer öffentlichen Apotheke beschafft und von den "genannten Verteilern in der Funktion als Besorger" an die Verbraucher nicht über dem Selbstkostenpreis abgegeben werde.
Die Beklagte bezieht "Fumidil B" von einer öffentlichen Apotheke in Wels.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß sich die Beklagte entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bei jedem Verkauf von "Fumidil B" davon überzeugen müsse, ob der Käufer tatsächlich Imker ist. Durch das Unterlassen einer solchen - mit einfachen Mitteln durchzuführenden und daher ohne weiteres zumutbaren - Kontrolle habe die Beklagte im vorliegenden Fall gegen § 59 Abs 1 des Arzneimittelgesetzes und damit auch gegen § 1 UWG verstoßen. Dem vom Kläger beantragten Verbot sei jedoch im Einklang mit dem Klagevorbringen und den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens eine klarere und deutlichere Fassung zu geben gewesen.Rechtlich meinte das Erstgericht, daß sich die Beklagte entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bei jedem Verkauf von "Fumidil B" davon überzeugen müsse, ob der Käufer tatsächlich Imker ist. Durch das Unterlassen einer solchen - mit einfachen Mitteln durchzuführenden und daher ohne weiteres zumutbaren - Kontrolle habe die Beklagte im vorliegenden Fall gegen Paragraph 59, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes und damit auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Dem vom Kläger beantragten Verbot sei jedoch im Einklang mit dem Klagevorbringen und den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens eine klarere und deutlichere Fassung zu geben gewesen.
Während der vom Kläger gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses erhobene Rekurs erfolglos blieb, gab das Rekursgericht dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Das Verhalten der Beklagten verstoße zwar objektiv gegen die den sogenannten "Apothekenvorbehalt" regelnden Verwaltungsvorschriften (§ 59 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit den drei sogenannten "Abgrenzungsverordnungen"); es könne ihr aber angesichts des bereits erwähnten Schreibens des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2.April 1971 subjektiv nicht vorgeworfen werden. Das gelte auch nach dem Inkrafttreten des neuen Arzneimittelgesetzes, weil "Fumidil B" sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage als Arzneimittel anzusehen sei und sich am Inhalt des sogenannten "Apothekenvorbehalts" durch das Außerkrafttreten der Spezialitätenordnung 1947 und das Inkrafttreten der Arzneispezialitätenordnung BGBl.1985/82 nichts geändert habe. Wenn das zuständige Bundesministerium - sei es auch vielleicht ohne Deckung durch das Gesetz - ein bestimmtes Vorgehen ausdrücklich billige, dann könne demjenigen, der von einer solchen Ermächtigung Gebrauch macht, ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften und damit sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG jedenfalls subjektiv nicht mehr vorgeworfen werden.Während der vom Kläger gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses erhobene Rekurs erfolglos blieb, gab das Rekursgericht dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Das Verhalten der Beklagten verstoße zwar objektiv gegen die den sogenannten "Apothekenvorbehalt" regelnden Verwaltungsvorschriften (Paragraph 59, des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit den drei sogenannten "Abgrenzungsverordnungen"); es könne ihr aber angesichts des bereits erwähnten Schreibens des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2.April 1971 subjektiv nicht vorgeworfen werden. Das gelte auch nach dem Inkrafttreten des neuen Arzneimittelgesetzes, weil "Fumidil B" sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage als Arzneimittel anzusehen sei und sich am Inhalt des sogenannten "Apothekenvorbehalts" durch das Außerkrafttreten der Spezialitätenordnung 1947 und das Inkrafttreten der Arzneispezialitätenordnung BGBl.1985/82 nichts geändert habe. Wenn das zuständige Bundesministerium - sei es auch vielleicht ohne Deckung durch das Gesetz - ein bestimmtes Vorgehen ausdrücklich billige, dann könne demjenigen, der von einer solchen Ermächtigung Gebrauch macht, ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften und damit sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG jedenfalls subjektiv nicht mehr vorgeworfen werden.
Gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz; hilfsweise wird auf Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.