Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der in sinngemäßer Anwendung der § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO erfolgte Ausspruch des Rekursgerichtes über den von der Aufhebung betroffenen Wert des Streitgegenstandes (vgl. RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108) läßt erkennen, daß das Rekursgericht die Anfechtung seiner Entscheidung gemäß § 527 Abs 2, letzter Satz, ZPO unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig hielt; danach ist aber die Überprüfung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes beschränkt. Der Beklagte bekämpft in seinem Revisionsrekurs die vom Gericht zweiter Instanz zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung über die sittenwidrige Nachahmung fremder Erzeugnisse nicht; er meint lediglich, seine Ankündigungstafeln, welche zugegebenermaßen denen des Klägers ähnlich seien, würden mit diesen im Hinblick auf den sehr eingeschränkten Kundenkreis nicht verwechselt werden. Damit zeigt er aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auf; zwar kann wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes auf diesem Rechtsgebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl. 1984, 48 und 104; ÖBl. 1987, 103 ua). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist aber so stark auf die Verhältnisse des konkreten Falles, nämlich darauf abgestellt, ob die beiderseitigen Tafeln nach ihrem Gesamteindruck unter Berücksichtigung jener Gestaltungssmerkmale, die bei Annahme einer - noch feststellungsbedürftigen - Verkehrsbekanntheit des klägerischen Erzeugnisses dessen wettbewerbliche Eigenart begründen könnten, wegen ihrer ähnlichen Gestaltung zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führen könne, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltungspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt; sie kann daher im Rahmen des vorliegenden (Grundsatz-)Revisionsrekurses nicht geprüft werden (vgl. ÖBl. 1984, 79; ÖBl. 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; ferner Petrasch in ÖJZ 1983, 169 ff 178, 203 f).Der in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO erfolgte Ausspruch des Rekursgerichtes über den von der Aufhebung betroffenen Wert des Streitgegenstandes vergleiche RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108) läßt erkennen, daß das Rekursgericht die Anfechtung seiner Entscheidung gemäß Paragraph 527, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig hielt; danach ist aber die Überprüfung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes beschränkt. Der Beklagte bekämpft in seinem Revisionsrekurs die vom Gericht zweiter Instanz zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung über die sittenwidrige Nachahmung fremder Erzeugnisse nicht; er meint lediglich, seine Ankündigungstafeln, welche zugegebenermaßen denen des Klägers ähnlich seien, würden mit diesen im Hinblick auf den sehr eingeschränkten Kundenkreis nicht verwechselt werden. Damit zeigt er aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auf; zwar kann wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes auf diesem Rechtsgebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl. 1984, 48 und 104; ÖBl. 1987, 103 ua). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist aber so stark auf die Verhältnisse des konkreten Falles, nämlich darauf abgestellt, ob die beiderseitigen Tafeln nach ihrem Gesamteindruck unter Berücksichtigung jener Gestaltungssmerkmale, die bei Annahme einer - noch feststellungsbedürftigen - Verkehrsbekanntheit des klägerischen Erzeugnisses dessen wettbewerbliche Eigenart begründen könnten, wegen ihrer ähnlichen Gestaltung zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führen könne, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltungspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt; sie kann daher im Rahmen des vorliegenden (Grundsatz-)Revisionsrekurses nicht geprüft werden vergleiche ÖBl. 1984, 79; ÖBl. 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; ferner Petrasch in ÖJZ 1983, 169 ff 178, 203 f).
Der Revisionsrekurs war daher gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.