Aus der Begründung:
Das Erstgericht hat die - von den Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht mehr relevierte - Frage der aktiven Klagelegitimation mit Recht bejaht: Nach den Feststellungen der Untergerichte betreiben beide Klägerinnen eine Fernschule; sie sind daher im Sinne des § 14 UWG Mitbewerber der Erstbeklagten. An diesem Wettbewerbsverhältnis würde sich hinsichtlich der zweitklagenden Kommanditgesellschaft auch dann nichts ändern, wenn diese Gesellschaft im Sinne der Behauptungen der Beklagten durch Konkurseröffnung über das Vermögen ihres Kommanditisten Walter S aufgelöst worden und damit in Liquidation getreten wäre. Ganz abgesehen davon nämlich, daß die Auflösung einer Personengesellschaft bis zu deren "Vollbeendigung" jederzeit durch einhelligen - allenfalls auch stillschweigenden - Gesellschafterbeschluß rückgängig gemacht und damit die ("werbende")Das Erstgericht hat die - von den Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht mehr relevierte - Frage der aktiven Klagelegitimation mit Recht bejaht: Nach den Feststellungen der Untergerichte betreiben beide Klägerinnen eine Fernschule; sie sind daher im Sinne des Paragraph 14, UWG Mitbewerber der Erstbeklagten. An diesem Wettbewerbsverhältnis würde sich hinsichtlich der zweitklagenden Kommanditgesellschaft auch dann nichts ändern, wenn diese Gesellschaft im Sinne der Behauptungen der Beklagten durch Konkurseröffnung über das Vermögen ihres Kommanditisten Walter S aufgelöst worden und damit in Liquidation getreten wäre. Ganz abgesehen davon nämlich, daß die Auflösung einer Personengesellschaft bis zu deren "Vollbeendigung" jederzeit durch einhelligen - allenfalls auch stillschweigenden - Gesellschafterbeschluß rückgängig gemacht und damit die ("werbende")
Gesellschaft fortgesetzt werden kann, (vgl. EvBl. 1970/205 = NZGesellschaft fortgesetzt werden kann, vergleiche EvBl. 1970/205 = NZ
1971, 157 = HS 7145 mit zweiteren Hinweisen), hat auch die in Liquidation befindliche Gesellschaft, soweit dies zum Zweck einer geordneten Abwicklung geboten ist, ihre Geschäftstätigkeit vorerst weiterzuführen, wobei sie nicht nur die laufenden Geschäfte zu beenden hat, sondern zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen kann (§ 149 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB). Sie bringt daher auch noch in diesem Stadium "Waren oder Leistungen ........ in den geschäftlichen Verkehr" (§ 14 Satz 1 UWG). In der Sache selbst teilt der OGH die dem Urteil des Erstgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht, daß gemäß § 406 ZPO auch bei Unterlassungsansprüchen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abgestellt werden muß:1971, 157 = HS 7145 mit zweiteren Hinweisen), hat auch die in Liquidation befindliche Gesellschaft, soweit dies zum Zweck einer geordneten Abwicklung geboten ist, ihre Geschäftstätigkeit vorerst weiterzuführen, wobei sie nicht nur die laufenden Geschäfte zu beenden hat, sondern zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen kann (Paragraph 149, Satz 1, Paragraph 161, Absatz 2, HGB). Sie bringt daher auch noch in diesem Stadium "Waren oder Leistungen ........ in den geschäftlichen Verkehr" (Paragraph 14, Satz 1 UWG). In der Sache selbst teilt der OGH die dem Urteil des Erstgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht, daß gemäß Paragraph 406, ZPO auch bei Unterlassungsansprüchen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abgestellt werden muß:
Da solche Ansprüche dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder den Umständen nach ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu erwarten ist (JBl 1937, 139; EvBl. 1958/385), kann auch einem Unterlassungsbegehren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur dann stattgegeben werden, wenn sowohl der rechtswidrige Eingriff als auch die Wiederholungsgefahr in dem gemäß § 406 ZPO maßgebenden Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses noch gegeben sind (so auch Fasching III, 663 f. § 406 ZPO Anm. 6). Für die gegenteilige Auffassung der Klägerinnen ist weder aus den Ausführungen von Schuster - Bonnott in JBl. 1974, 169 ff. noch aus der Entscheidung SZ 24/168 etwas zu gewinnen. Die Unhaltbarkeit der in der Revision vertretenen Ansicht, daß der Beklagte auch dann zur Unterlassung einer (ursprünglich) unrichtigen und irreführenden Angabe verurteilt werden müsse, wenn diese Behauptung infolge einer während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretenen Änderung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses nicht mehr als wahrheitswidrig und irreführend beanstandet werden könnte, ergibt sich schon daraus, daß dem Beklagten damit auch für die Zukunft der Gebrauch einer (nunmehr) den Tatsachen entsprechenden und gegen kein gesetzliches Verbot verstoßenden Werbebehauptung untersagt wäre. Daß damit, wie die Klägerinnen meinen, "dem Rechtsmißbrauch - vor allem im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes - Tür und Tor geöffnet" würde, weil "nichts leichter (sei), als eine unlautere Werbung zu betreiben und vor Schluß der Verhandlung erster Instanz die Wiederholungsgefahr zu beseitigen", ist unrichtig, weil es in allen Fällen der Beurteilung des Gerichtes überlassen bleibt, ob der dem Unterlassungsbegehren zugrunde liegende gesetzwidrige Zustand im konkreten Fall tatsächlich dauernd beseitigt und damit eine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist.Da solche Ansprüche dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder den Umständen nach ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu erwarten ist (JBl 1937, 139; EvBl. 1958/385), kann auch einem Unterlassungsbegehren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur dann stattgegeben werden, wenn sowohl der rechtswidrige Eingriff als auch die Wiederholungsgefahr in dem gemäß Paragraph 406, ZPO maßgebenden Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses noch gegeben sind (so auch Fasching römisch drei, 663 f. Paragraph 406, ZPO Anmerkung 6). Für die gegenteilige Auffassung der Klägerinnen ist weder aus den Ausführungen von Schuster - Bonnott in JBl. 1974, 169 ff. noch aus der Entscheidung SZ 24/168 etwas zu gewinnen. Die Unhaltbarkeit der in der Revision vertretenen Ansicht, daß der Beklagte auch dann zur Unterlassung einer (ursprünglich) unrichtigen und irreführenden Angabe verurteilt werden müsse, wenn diese Behauptung infolge einer während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretenen Änderung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses nicht mehr als wahrheitswidrig und irreführend beanstandet werden könnte, ergibt sich schon daraus, daß dem Beklagten damit auch für die Zukunft der Gebrauch einer (nunmehr) den Tatsachen entsprechenden und gegen kein gesetzliches Verbot verstoßenden Werbebehauptung untersagt wäre. Daß damit, wie die Klägerinnen meinen, "dem Rechtsmißbrauch - vor allem im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes - Tür und Tor geöffnet" würde, weil "nichts leichter (sei), als eine unlautere Werbung zu betreiben und vor Schluß der Verhandlung erster Instanz die Wiederholungsgefahr zu beseitigen", ist unrichtig, weil es in allen Fällen der Beurteilung des Gerichtes überlassen bleibt, ob der dem Unterlassungsbegehren zugrunde liegende gesetzwidrige Zustand im konkreten Fall tatsächlich dauernd beseitigt und damit eine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist.
Das Berufungsgericht hat zur Frage der Anwendbarkeit des § 406 ZPO auf Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht Stellung genommen; es hat das Klagebegehren aus einem anderen Grund, und zwar deshalb abgewiesen, weil die beanstandete Werbung der Beklagten vom angesprochenen Durchschnittsinteressenten lediglich dahin verstanden werden könne, daß die für den Experimentallabor-, Sprachlabor- und Anschauungsunterricht erforderlichen Räumen und Einrichtungen nach Maßgabe des Kursfortschrittes der Fernschüler bereitgestellt werden könnten, sobald die Erreichung des Lehrzieles einen solchen Kombinationsunterricht notwendig machen würde; daß die Erstbeklagte diese Möglichkeit bei Eintreten des Bedarfsfalles nicht gehabt hätte und bereits im Zeitpunkt der Werbung die Unmöglichkeit eines solchen Kombinationsunterrichtes hätte voraussehen müssen, sei aber von den Klägerinnen nicht behauptet worden. Ob diese Auffassung richtig ist, braucht deshalb nicht geprüft zu werden, weil die Urteile der Untergerichte insoweit schon aus einem anderen, vom OGH im Rahmen seiner Verpflichtung zur allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung auch ohne ausdrückliche Rüge in der Revision wahrzunehmenden Grund rechtlich verfehlt sind:Das Berufungsgericht hat zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 406, ZPO auf Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht Stellung genommen; es hat das Klagebegehren aus einem anderen Grund, und zwar deshalb abgewiesen, weil die beanstandete Werbung der Beklagten vom angesprochenen Durchschnittsinteressenten lediglich dahin verstanden werden könne, daß die für den Experimentallabor-, Sprachlabor- und Anschauungsunterricht erforderlichen Räumen und Einrichtungen nach Maßgabe des Kursfortschrittes der Fernschüler bereitgestellt werden könnten, sobald die Erreichung des Lehrzieles einen solchen Kombinationsunterricht notwendig machen würde; daß die Erstbeklagte diese Möglichkeit bei Eintreten des Bedarfsfalles nicht gehabt hätte und bereits im Zeitpunkt der Werbung die Unmöglichkeit eines solchen Kombinationsunterrichtes hätte voraussehen müssen, sei aber von den Klägerinnen nicht behauptet worden. Ob diese Auffassung richtig ist, braucht deshalb nicht geprüft zu werden, weil die Urteile der Untergerichte insoweit schon aus einem anderen, vom OGH im Rahmen seiner Verpflichtung zur allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung auch ohne ausdrückliche Rüge in der Revision wahrzunehmenden Grund rechtlich verfehlt sind:
Gleich dem Erstgericht, hat auch das Berufungsgericht bei der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen allein darauf abgestellt, ob die Erstbeklagte über entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügte, um ihren Schülern den angekundigten Labor- und Anschauungsunterricht im Bedarfsfall - also bei Erreichen eines Ausbildungslandes, der den Einsatz dieser kombinierten Unterrichtsmethode geboten erscheinen läßt - bieten zu können. Die Klägerinnen haben aber das "Unterrichtsprogramm" nicht nur deshalb als irreführend beanstandet, weil die Erstbeklagte hier eine Unterrichtstätigkeit vortäusche, die auszuüben sie gar nicht in der Lage sei; sie haben vielmehr schon in der Klage ausdrücklich vorgebracht, daß der angesprochene Interessent beim Studium dieser Werbeschrift "zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangen müsse, daß die Erstbeklagte in Österreich einen Unterricht in der Form, wie er auf den S. 11 und 13 beschrieben ist, abhält"; tatsächlich habe aber die Erstbeklagte weder die Einrichtungen für eine derartige Unterrichtserteilung, "noch erteile sie einen solchen Unterricht in eventuell ihr sonst zur Verfügung stehenden Räumen". Auch das in der Verhandlungstagsatzung vom 17. April 1975 modifizierte Unterlassungsbegehren der Klägerinnen zielt ausdrücklich auf ein Verbot von Werbebehauptungen ab, wonach die Erstbeklagte den hier angeführten Unterricht (tatsächlich) erteilt bzw. das Maschinschreibtraining (tatsächlich) bietet. Bei dieser Sachlage durfte das Klagebegehren nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil die Erstbeklagte - im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Erstgericht) bzw. im Bedarfsfall (Berufungsgericht) - über die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und sonstigen Einrichtungen verfügte, um den in Wort und Bild dargestellten Gruppenunterricht erteilen zu können; die Klägerinnen müssen vielmehr mit ihrem Urteilsantrag auch dann durchdringen, wenn das "Unterrichtsprogramm" im Sinne ihrer Behauptungen (auch) dahin verstanden werden kann, daß die Erstbeklagte den hier angekundigten Unterricht tatsächlich bereits erteile, sofern diese Behauptung nicht den Tatsachen entspricht.
Die erstgenannte Voraussetzung trifft auf Grund des festgestellten Sachverhalts jedenfalls zu: Wer in einer Werbebroschüre, als deren Herausgeber die "A-Gesellschaft, F-Gasse 3, 1040 Wien" zeichnet, Photographien vorfindet, auf denen Gruppen von Schülern beim Naturkundeunterricht (S. 10), beim Unterricht im Sprach- oder Experimentallabor (S. 12) sowie beim Maschin-Schnellschreibtraining (S. 59) zu sehen sind, muß mangels einer entsprechenden Aufklärung zwangsläufig den Eindruck gewinnen, daß diese Lichtbilder den Unterrichtsbetrieb bei eben dieser Wiener A-Gesellschaft - und nicht in einer deutschen oder schweizerischen Schule - zeigen. Daß der am Ende der Broschüre auf S. 104 ganz unauffällig und im Kleinstdruck unterhalb des Impressums angebrachte Hinweis, die Photographien seien "im Unterrichtsbetrieb unserer Schulen Stuttgart und Zürich aufgenommen" worden, zur Klarstellung des Sachverhalts nicht ausreicht, bedarf keiner besonderen Begründung. Der unbefangene Leser des "Unterrichtsprogramms" muß also auf Grund der dem Werbetext beigegebenen Abbildungen den Eindruck gewinnen, daß die Erstbeklagte nicht nur in der Lage ist, den von ihr angekundigten mündlichen Gruppenunterricht (Experimental- und Laborunterricht, Anschauungsunterricht, Maschinschreibtraining) zu erteilen, sondern daß sie ihn, wie insbesondere aus den Photographien auf S. 10, 12 und 59 ersichtlich, im Rahmen ihres ordentlichen Lehrbetriebes auch tatsächlich bereits erteilt. Daß eine unrichtige Tatsachenbehauptung dieser Art aber auch geeignet ist, die Entschließung der an Fernunterrichtskursen interessierten Publikumskreise zugunsten der Erstbeklagten zu beeinflussen, liegt auf der Hand, weil diese Personen einem Institut, das eine entsprechend große Schüleranzahl aufzuweisen hat und bereits auf praktische Erfahrungen bei der Durchführung der hier angebotenen modernen Unterrichtsmethoden zurückblicken kann, jedenfalls den Vorzug gegenüber einer anderen Fernschule geben werden, die zwar vielleicht auch in der Lage wäre, einen solchen Unterricht zu erteilen, dazu aber mangels einer ausreichenden Zahl entsprechend fortgeschrittener Schüler bisher noch gar keine Gelegenheit hatte.
Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren allein davon ab, ob die Erstbeklagte den in Rede stehenden mündlichen Gruppenunterricht (Experimentallabor-, Sprachlabor- und Anschauungsunterricht sowie Maschin-Schnellschreibtraining) gemäß ihrer Ankündigung - also nicht etwa in vereinzelten Fällen, sondern in einem den bildlichen Darstellungen in diesem "Unterrichtsprogramm" entsprechenden Ausmaß - tatsächlich schon erteilt. Die Klägerinnen haben eine solche Unterrichtstätigkeit der Erstbeklagten, wie bereits erwähnt, ausdrücklich bestritten. Ob die Beklagten mit ihrem Vorbringen, die Erstbeklagte "biete" ihren Fernschülern den "Intensivunterricht in einem Sprachlabor und auch die praktische Versuchstätigkeit in einem Experimentallabor" (ON 9 S. 26), das Gegenteil behaupten wollten, ist unklar. Da die Untergerichte, von ihrer abweichenden Rechtsansicht ausgehend, auf diese Frage überhaupt nicht eingegangen sind und dazu auch keinerlei Feststellungen getroffen haben, leiden ihre Urteile an einem Feststellungsmangel, der eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache verhindert und zur Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen führen muß.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur materiellen Prozeßleitung (§ 182 ZPO) auf eine entsprechende Vervollständigung des Sach- und Beweisvorbringens der Parteien hinwirken müssen und dabei hinsichtlich der Beweislastverteilung folgendes zu beachten haben: Die neuere Rechtsprechung des OGH hat im Anschluß an Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[11] I, I, 783 f. § 3 dUWG Anm. 78, schon mehrfach auf die Möglichkeit einer Verschiebung der Beweislast im Sinne einer Verpflichtung des Beklagten zur Darlegung der Richtigkeit seiner Behauptungen verwiesen, wenn bei einer nach § 2 UWG zu beurteilenden Alleinstellungswerbung im Einzelfall für den Kläger besondere Schwierigkeiten bestehen, die Unrichtigkeit der vom Beklagten in Anspruch genommenen Spitzenstellung nachzuweisen (EvBl. 1970/131 = ÖBl. 1970, 22; ÖBl. 1973, 53; ÖBl. 1975, 57 u. a., zuletzt etwa 4 Ob 367/74). Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen § 2 UWG bedeutet - muß über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Klägers im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während andererseits dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Kommt der Beklagte der in solchen Fällen anzunehmenden Darlegungs- und Beweispflicht nicht nach, dann kann das Gericht von der Unrichtigkeit der beanstandeten Werbeangabe ausgehen (Baumbach - Hefermehl a. a. O., 807 f. Anm. 118 f.; ebenso bereits 4 Ob 315/76). Diese Voraussetzungen werden auch im vorliegenden Fall bejaht werden können, weil gerade die Frage, wo und in welchem Umfang die Erstbeklagte den von ihr angebotenen mündlichen Gruppenunterricht tatsächlich erteilt, von den außenstehenden Klägerinnen nur schwer beantwortet werden kann, während es umgekehrt den Beklagten ohne weiteres möglich sein muß, konkrete Angaben über die Art und das Ausmaß ihrer Unterrichtstätigkeit zu machen und diese im Bestreitungsfall auch entsprechend nachzuweisen.Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur materiellen Prozeßleitung (Paragraph 182, ZPO) auf eine entsprechende Vervollständigung des Sach- und Beweisvorbringens der Parteien hinwirken müssen und dabei hinsichtlich der Beweislastverteilung folgendes zu beachten haben: Die neuere Rechtsprechung des OGH hat im Anschluß an Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[11] römisch eins, römisch eins, 783 f. Paragraph 3, dUWG Anmerkung 78, schon mehrfach auf die Möglichkeit einer Verschiebung der Beweislast im Sinne einer Verpflichtung des Beklagten zur Darlegung der Richtigkeit seiner Behauptungen verwiesen, wenn bei einer nach Paragraph 2, UWG zu beurteilenden Alleinstellungswerbung im Einzelfall für den Kläger besondere Schwierigkeiten bestehen, die Unrichtigkeit der vom Beklagten in Anspruch genommenen Spitzenstellung nachzuweisen (EvBl. 1970/131 = ÖBl. 1970, 22; ÖBl. 1973, 53; ÖBl. 1975, 57 u. a., zuletzt etwa 4 Ob 367/74). Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen Paragraph 2, UWG bedeutet - muß über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Klägers im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während andererseits dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Kommt der Beklagte der in solchen Fällen anzunehmenden Darlegungs- und Beweispflicht nicht nach, dann kann das Gericht von der Unrichtigkeit der beanstandeten Werbeangabe ausgehen (Baumbach - Hefermehl a. a. O., 807 f. Anmerkung 118 f.; ebenso bereits 4 Ob 315/76). Diese Voraussetzungen werden auch im vorliegenden Fall bejaht werden können, weil gerade die Frage, wo und in welchem Umfang die Erstbeklagte den von ihr angebotenen mündlichen Gruppenunterricht tatsächlich erteilt, von den außenstehenden Klägerinnen nur schwer beantwortet werden kann, während es umgekehrt den Beklagten ohne weiteres möglich sein muß, konkrete Angaben über die Art und das Ausmaß ihrer Unterrichtstätigkeit zu machen und diese im Bestreitungsfall auch entsprechend nachzuweisen.