Entscheidungsgründe:
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Schuhpflegemitteln. Während die Klägerin auch sogenannte herkömmliche Schuhcreme (Dosenware) vertreibt, bringt die Beklagte ein flüssiges Pflegemittel "pico-bello mit Lanolin" auf den Markt. Für dieses Produkt warb sie im Frühjahr 1983 in verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften mit Großinseraten folgenden Inhalts (Beilage K):
Unterhalb der Überschrift "Der Testvergleich *) beweist:" war ein Paar Schuhe abgebildet, wobei der rechte Schuh - anders als der besser glänzende linke Schuh - unansehnliche, durch schwarze Pfeile besonders hervorgehobene Gehfalten aufwies. Quer über der Abbildung dieses rechten Schuhs waren - in schwarzen Buchstaben auf weißem Grund - die Worte "Gewöhnliche Schuhpasta: Pflegeschicht wird rissig" zu lesen, quer über der Abbildung des linken Schuhs - in schwarzen Buchstaben auf gelbem Grund - der Werbetext: "Die neue pico-bello-Pflege: Gleichmäßiger elastischer Schutz". Diese Aussagen wurden durch insgesamt vier graphische Darstellungen erläutert, von denen zwei dem einen und zwei dem anderen Schuh zuzuordnen waren. Dabei zeigte das jeweils obere Bild den Schuh mit angehobener Ferse und dadurch auftretenden, auch hier durch schwarze Pfeile hervorgehobenen Gehfalten, das untere Bild hingegen den Schuh in Ruhestellung. Die dazugehörigen Texte lauteten im linken, den mit "gewöhnlicher Schuhpasta" behandelten Schuh darstellenden Bilderpaar: "Gewöhnliche Schuhpasta - wird teilweise aus den Gehfalten herausgequetscht" (oberes Bild) und "Die Pflegeschicht wird rissig, daher weniger Schutz" (unteres Bild); in diesen beiden Bildern war das vordere Schuhprofil mit einer grau-punktierten, im Knickbereich unterbrochenen Verstärkung dargestellt. Im rechten, den mit "pico-bello" gepflegten Schuh betreffenden Bildpaar hieß es dagegen: "pico-bello mit Lanolin - schmiegt sich elastisch in die Falten" (oberes Bild) und "Gleichmäßiger Schutz hält das Leder länger schön" (unteres Bild); hier war das Schuhprofil jeweils von einer ununterbrochenen gelben Linie verstärkt. Unterhalb dieser bildlichen Darstellungen folgte - in kleinen, nur schwer lesbaren Buchstaben - der Hinweis: " *) Rechts-Links-Vergleich auf Schuhen aus Büffelkalb-Anilin-Leder". Am rechten Rand des Inserates war ferner eine "pico-bello"-Tube abgebildet, auf deren Drehverschluß die Aufschrift: "Geprüft - Versuchsanstalten für Leder" zu lesen war. Am unteren Ende dieser Tube und ebenso am unteren Rand des Inserates befand sich noch der von der Beklagten verwendete Slogan:
"Pflegt den Schuh - glänzt im Nu".
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten,
"im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Vertrieb und/oder der Werbung für Schuhpflegemittel jede schriftliche und/oder mündliche Äußerung zu unterlassen, in der auf Testvergleiche und/oder Prüfungen durch Versuchsanstalten hingewiesen wird, wenn die Art des Testvergleiches und/oder die Gutachten bzw. die Angabe 'geprüft' nicht derart erläutert ist, daß den angesprochenen Verkehrskreisen klar ist, welche Art Testvergleich bzw. welche Prüfung durchgeführt worden ist, weiters es zu unterlassen, bildliche Darstellungen in Verkehr zu bringen, bei denen auf die Minderwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten durch Hervorhebung starker Gehfalten hingewiesen wird, insbesondere wenn einer derartigen bildlichen Darstellung ein mit 'pico-bello' gepflegter Schuh ohne oder nur mit ganz geringen Gehfalten gegenübergestellt wird";
überdies begehrt die Klägerin die Ermächtigung, das stattgebende Urteil auf Kosten der Beklagten "je dreimal in den Zeitungen 'Kurier' und 'Neue Kronen-Zeitung' samt Bundesländerausgaben, 'Oberösterreichische Nachrichten', 'Kleine Zeitung', 'Vorarlberger Tageszeitung', 'Salzburger Nachrichten', 'Tiroler Tageszeitung', je zweimal im 'Kurier-Markt', in der 'Neuen Tiroler Tageszeitung' und in den 'Vorarlberger Nachrichten', sowie einmal in der Zeitschrift 'frau - + freizeit - Österreich-Journal' zu veröffentlichen, und zwar in der Gesamtgröße der klagsgegenständlichen Inserate, wie aus Beilage 9 ersichtlich, bzw. bei den kleinformatigen Zeitungen wie aus Beilage O ersichtlich, dies innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils".
Die beanstandete Werbung verstoße gegen §§ 1 und 2 UWG: Die Behauptung der Beklagten, daß bei der Schuhpflege mit "pico-bello" Gehfalten, wie sie bei Verwendung einer anderen Schuhcreme entstünden, vermieden werden könnten, sei unrichtig und grob irreführend; sie richte sich erkennbar gegen die Produkte der Klägerin, und zwar sowohl gegen deren "N***-Selbstglanzmittel" als auch gegen die herkömmlichen "E***"-Schuhpasten. Vergleichende Werbeaussagen der Beklagten würden von den Konsumenten in erster Linie auf die Klägerin als Marktführerin bezogen, zumal sich deren ernstlich in Betracht kommende Mitbewerber auf dem Sektor der Schuhpflege "an den Fingern einer Hand abzählen ließen". Die von der Beklagten offenbar gewollte Einschränkung ihrer Werbeaussage auf "Schuhe aus Büffelkalb-Anilin-Leder" wäre nur wirksam, wenn sie in ähnlicher Weise hervorgehoben würde wie der vorhergehende Bildvergleich. Rechtlich entscheidend sei aber die Herabsetzung der Erzeugnisse der Klägerin durch die Beklagte, welche in den beanstandeten Inseraten den Hausfrauen vor Augen führen wolle, daß die mit "E***"-Produkten gepflegten Schuhe bald in einen traurigen Zustand gerieten, wenn nicht "pico-bello" verwendet werde. Da die Beklagte das beanstandete Inserat in den Jahren 1983 und 1984 wiederholt in den im Spruch angeführten Zeitungen und Zeitschriften eingeschaltet habe, bedürfe es zur Aufklärung des Publikums einer Veröffentlichung des Urteils in dem von der Klägerin beantragten Ausmaß.Die beanstandete Werbung verstoße gegen Paragraphen eins und 2 UWG: Die Behauptung der Beklagten, daß bei der Schuhpflege mit "pico-bello" Gehfalten, wie sie bei Verwendung einer anderen Schuhcreme entstünden, vermieden werden könnten, sei unrichtig und grob irreführend; sie richte sich erkennbar gegen die Produkte der Klägerin, und zwar sowohl gegen deren "N***-Selbstglanzmittel" als auch gegen die herkömmlichen "E***"-Schuhpasten. Vergleichende Werbeaussagen der Beklagten würden von den Konsumenten in erster Linie auf die Klägerin als Marktführerin bezogen, zumal sich deren ernstlich in Betracht kommende Mitbewerber auf dem Sektor der Schuhpflege "an den Fingern einer Hand abzählen ließen". Die von der Beklagten offenbar gewollte Einschränkung ihrer Werbeaussage auf "Schuhe aus Büffelkalb-Anilin-Leder" wäre nur wirksam, wenn sie in ähnlicher Weise hervorgehoben würde wie der vorhergehende Bildvergleich. Rechtlich entscheidend sei aber die Herabsetzung der Erzeugnisse der Klägerin durch die Beklagte, welche in den beanstandeten Inseraten den Hausfrauen vor Augen führen wolle, daß die mit "E***"-Produkten gepflegten Schuhe bald in einen traurigen Zustand gerieten, wenn nicht "pico-bello" verwendet werde. Da die Beklagte das beanstandete Inserat in den Jahren 1983 und 1984 wiederholt in den im Spruch angeführten Zeitungen und Zeitschriften eingeschaltet habe, bedürfe es zur Aufklärung des Publikums einer Veröffentlichung des Urteils in dem von der Klägerin beantragten Ausmaß.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das beanstandete Inserat enthalte einen den Tatsachen entsprechenden kritischen Systemvergleich, dessen Zulässigkeit sich daraus ergebe, daß er die tatsächlichen Unterschiede sachlich wiedergebe und sich dabei jeder ironisierenden oder herabsetzenden Kritik des herkömmlichen Pflegesystems enthalte. Soweit die Klägerin gleichfalls Selbstglanzmittel herstelle, sei sie durch den Vergleich nicht betroffen; als Herstellerin von Schuhpflegemitteln schlechthin sei sie aber unter ihren zahlreichen Mitbewerbern nicht erkennbar bezeichnet worden. Von einer "Testwerbung" im üblichen Sinn könne hier nicht gesprochen werden, weil die Beklagte durch den von ihr Angestellten, von jedermann unschwer nachvollziehbaren Vergleich die angesprochenen Interessenten zu eigenen Vergleichen aufgefordert habe, ohne sich dabei auf eine bestimmte Autorität zu berufen; die Zulässigkeit einer Werbung mit Gutachten, Prüfungen oder dgl., wie sie der auf der Verschlußßkappe der Tube erkennbare Hinweis "Geprüft - Versuchsanstalten für Leder" enthalte, setze nur das objektive Zustandekommen des Prüfungsergebnisses voraus, nicht aber auch eine ins einzelne gehende Beschreibung der angewendeten Untersuchungsmethoden.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Unterlassungsbegehrens und ermächtigte die Klägerin, das stattgebende Urteil innerhalb von 6 Monaten nach seiner Rechtskraft auf Kosten der Beklagten je einmal in den von der Klägerin angeführten Zeitungen und Zeitschriften - ausgenommen die Bundesländerausgaben der "Neuen Kronen-Zeitung" und den "Kurier-Markt" - in üblicher Schriftgröße zu veröffentlichen; das Veröffentlichungs-Mehrbegehren wurde abgewiesen. Dieser Entscheidung liegen folgende weitere Feststellungen zugrunde:
Bei einer vom umworbenen Durchschnittspublikum als normal empfundenen Pflege und Beanspruchung von Lederschuhen tritt bei Pflege mit herkömmlicher Schuhpasta (Dosenware) keine Rißbildung in der Pflegeschicht und auch keine stärkere Gehfaltenbildung auf, als dies bei Verwendung von "pico-bello mit Lanolin" der Fall ist. Die beanstandete Werbung der Beklagten ist demnach "in wesentlichen Aussagen unrichtig".
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die beanstandete Werbung beim angesprochenen Durchschnittspublikum den Eindruck erwecke, bei Verwendung gewöhnlicher Schuhpasta - zu welcher auch die von der Klägerin vertriebene Dosenware gehöre - werde die Pflegeschicht der Schuhe rissig und dadurch die Bildung häßlicher Gehfalten gefördert, während bei Verwendung von "pico-bello mit Lanolin" diese Nachteile nicht entstünden. Da dies nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens nicht zutreffe, könne von einem - sonst grundsätzlich zulässigen - kritischen Systemvergleich nicht gesprochen werden. Die einmalige Veröffentlichung des Urteilsspruches in den einzelnen Zeitungen und Zeitschriften reiche auch dann zur Aufklärung des Publikums aus, wenn sie in der üblichen Form und Größe vorgenommen werde.
Den dagegen von beiden Parteien erhobenen Berufungen gab das Berufungsgericht nur im Kostenpunkt teilweise Folge; im übrigen bestätigte es das Urteil der ersten Instanz und sprach aus, daß der Wert des von der jeweiligen Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes jeweils S 60.000,- und der Gesamtstreitwert S 300.000,-- übersteigt. Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils erweise sich die nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen als Einheit zu beurteilende Werbung der Beklagten als wahrheitswidrig und damit - auch unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung, etwa eines Systemsvergleiches, eines Warenvergleiches oder dergleichen - als unzulässig. Stehe aber fest, daß die von der Beklagten behauptete bessere Qualität ihres Schuhpflegemittels gegenüber "gewöhnlicher Schuhpasta" in Wahrheit nicht vorhanden ist, dann seien auch Angaben wie "Der Testvergleich beweist" oder "Geprüft - Versuchsanstalten für Leder" zumindest als wahrheitswidrige Werbebehauptungen zur Irreführung des Publikums geeignet. Daß aber durch die Bilddarstellungen und die dazugehörigen Werbetexte die Konkurrenzprodukte der Beklagten und damit erkennbar auch die Erzeugnisse der Klägerin unrichtig und ohne Notwendigkeit in sittenwidriger Art und Weise (§ 1 UWG) herabgesetzt wurden, bedürfe keiner weiteren Begründung. Das Veröffentlichungs-Mehrbegehren der Klägerin sei zu Recht abgewiesen worden, weil durch die - ohnehin sehrDen dagegen von beiden Parteien erhobenen Berufungen gab das Berufungsgericht nur im Kostenpunkt teilweise Folge; im übrigen bestätigte es das Urteil der ersten Instanz und sprach aus, daß der Wert des von der jeweiligen Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes jeweils S 60.000,- und der Gesamtstreitwert S 300.000,-- übersteigt. Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils erweise sich die nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen als Einheit zu beurteilende Werbung der Beklagten als wahrheitswidrig und damit - auch unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung, etwa eines Systemsvergleiches, eines Warenvergleiches oder dergleichen - als unzulässig. Stehe aber fest, daß die von der Beklagten behauptete bessere Qualität ihres Schuhpflegemittels gegenüber "gewöhnlicher Schuhpasta" in Wahrheit nicht vorhanden ist, dann seien auch Angaben wie "Der Testvergleich beweist" oder "Geprüft - Versuchsanstalten für Leder" zumindest als wahrheitswidrige Werbebehauptungen zur Irreführung des Publikums geeignet. Daß aber durch die Bilddarstellungen und die dazugehörigen Werbetexte die Konkurrenzprodukte der Beklagten und damit erkennbar auch die Erzeugnisse der Klägerin unrichtig und ohne Notwendigkeit in sittenwidriger Art und Weise (Paragraph eins, UWG) herabgesetzt wurden, bedürfe keiner weiteren Begründung. Das Veröffentlichungs-Mehrbegehren der Klägerin sei zu Recht abgewiesen worden, weil durch die - ohnehin sehr
umfangreiche - Veröffentlichungsermächtigung auch unter Berücksichtigung des Umfanges und der Art der beanstandeten Werbung alle Zwecke einer Urteilsveröffentlichung erreicht werden könnten; die mehrmalige Einschaltung des Urteils in einzelnen Druckwerken sei daher ebenso entbehrlich wie eine über die übliche Schriftgröße hinausreichende Veröffentlichung.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung - von der Beklagten auch wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - angefochten. Die Klägerin wendet sich gegen die Teilabweisung ihres Veröffentlichungsbegehrens und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Urteilsantrag auch in diesem Punkt vollinhaltlich stattgegeben werde. Die Beklagte bekämpft die Urteile der Vorinstanzen insoweit, als sie damit schuldig erkannt wurde,
a) "im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Vertrieb und/oder der Werbung für Schuhpflegemittel jede schriftliche und/oder mündliche Äußerung zu unterlassen, in der auf Testvergleiche und/oder Prüfungen durch Versuchsanstalten hingewiesen wird, wenn die Art des Testvergleiches und/oder die Gutachten bzw. die Angabe 'geprüft' nicht derart erläutert ist, daß den angesprochenen Verkehrskreisen klar ist, welche Art Testvergleich bzw. welche Prüfung durchgeführt worden ist" sowie
b) im Zusammenhang mit spruchgemäßen bildlichen Darstellungen nicht auf die Minderwertigkeit der "Konkurrenzprodukte der Beklagten" hinzuweisen.
Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung teilweise, und zwar dahin abzuändern, daß der erste Teil des Unterlassungsbegehrens (Verbot des Hinweises auf nicht näher erläuterte Testvergleiche und/oder Prüfungen) abgewiesen und im zweiten Teil des Unterlassungsbegehrens (Verbot irreführender bildlicher Darstellungen) die Worte "bei denen auf die Minderwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten...hingewiesen wird" durch die Worte "bei denen auf die Minderwertigkeit gewöhnlicher Schuhpasta....hingewiesen wird," ersetzt werde; hilfsweise begehrt die Beklagte das Verbot eines Hinweises auf nicht näher erläuterte Testvergleiche und/oder Prüfungen "nur im Zusammenhang mit den unangefochten untersagten bildlichen Darstellungen auszusprechen" und die angefochtene Entscheidung im Umfang der übrigen Anfechtung sowie im Veröffentlichungsausspruch aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen beide Parteien, dem Rechtsmittel des jeweiligen Prozeßgegners nicht Folge zu geben.