Aus der Begründung:
Gemäß § 17 FamLAG 1967 sind die Dienstgeber verpflichtet, die Familienbeihilfen nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen. § 19 dieses Gesetzes bestimmt: "Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben." Daraus ergibt sich, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe unmittelbar auf dem Familienlastenausgleichgesetz beruht und der Anspruch auf Auszahlung dem öffentlichen Recht angehört. Demnach hat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, daß Klagen, die die Auszahlung von Familienbeihilfen zum Gegenstand haben, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sind (Arb. 8901, 4 Ob 105/72).Gemäß Paragraph 17, FamLAG 1967 sind die Dienstgeber verpflichtet, die Familienbeihilfen nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen. Paragraph 19, dieses Gesetzes bestimmt: "Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben." Daraus ergibt sich, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe unmittelbar auf dem Familienlastenausgleichgesetz beruht und der Anspruch auf Auszahlung dem öffentlichen Recht angehört. Demnach hat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, daß Klagen, die die Auszahlung von Familienbeihilfen zum Gegenstand haben, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sind (Arb. 8901, 4 Ob 105/72).
Im vorliegenden Fall aber werden die Ansprüche beider Kläger nicht auf die öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Auszahlung der Familienbeihilfen gestützt, sondern ausschließlich auf das Anerkenntnis und die Zahlungszusage des Beklagten, somit auf einen privatrechtlichen Titel, der zur Erhebung der gerichtlichen Klage berechtigt, dies auch dann, wenn sich, wie hier, das Anerkenntnis auf einen Anspruch nicht privatrechtlicher Natur bezieht (Fasching Komm. I, 63, SZ 8/97, für den deutschen Rechtsbereich s. Soergel - Siebert, BGB[10]III, 700, Anm. 4). Wer in der Beklagte die an sich dem öffentlichen Recht angehörende Verpflichtung zur Auszahlung der Familienbeihilfe anerkannte, wäre zum echten Anerkenntnis ein neuer, auf privatrechtlicher Grundlage beruhender Rechtsgrund getreten; dies reicht für die Zulässigkeit des Rechtsweges aus. Diese Erwägung ergibt sich aus der grundsätzlichen Vertragsfreiheit, derzufolge sich der Schuldner auch zur Erfüllung eines an sich öffentlichrechtlichen Anspruches durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichten kann (ähnlich JBl. 1954, 568); so sind auch Steuer- und Gebührenforderungen des Staates durch privatrechtlichen Vertrag abtretbar (Ehrenzweig System[2] II/1, 257). Da die Kläger, wie bereits dargestellt, ihr Begehren nicht auf einen öffentlichrechtlichen Anspruch, sondern ausschließlich auf das Anerkenntnis und das Zahlungsversprechen des Beklagten gestützt haben, liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Unternehmer und Beschäftigten vor. Es ist daher nicht nur die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern auch die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben.Im vorliegenden Fall aber werden die Ansprüche beider Kläger nicht auf die öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Auszahlung der Familienbeihilfen gestützt, sondern ausschließlich auf das Anerkenntnis und die Zahlungszusage des Beklagten, somit auf einen privatrechtlichen Titel, der zur Erhebung der gerichtlichen Klage berechtigt, dies auch dann, wenn sich, wie hier, das Anerkenntnis auf einen Anspruch nicht privatrechtlicher Natur bezieht (Fasching Komm. römisch eins, 63, SZ 8/97, für den deutschen Rechtsbereich s. Soergel - Siebert, BGB[10]III, 700, Anmerkung 4). Wer in der Beklagte die an sich dem öffentlichen Recht angehörende Verpflichtung zur Auszahlung der Familienbeihilfe anerkannte, wäre zum echten Anerkenntnis ein neuer, auf privatrechtlicher Grundlage beruhender Rechtsgrund getreten; dies reicht für die Zulässigkeit des Rechtsweges aus. Diese Erwägung ergibt sich aus der grundsätzlichen Vertragsfreiheit, derzufolge sich der Schuldner auch zur Erfüllung eines an sich öffentlichrechtlichen Anspruches durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichten kann (ähnlich JBl. 1954, 568); so sind auch Steuer- und Gebührenforderungen des Staates durch privatrechtlichen Vertrag abtretbar (Ehrenzweig System[2] II/1, 257). Da die Kläger, wie bereits dargestellt, ihr Begehren nicht auf einen öffentlichrechtlichen Anspruch, sondern ausschließlich auf das Anerkenntnis und das Zahlungsversprechen des Beklagten gestützt haben, liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Unternehmer und Beschäftigten vor. Es ist daher nicht nur die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern auch die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben.