Entscheidung 4 Ob 39/97g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 460.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16.Dezember 1996, GZ 3 R 148/96y-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung weicht in keinem Belang von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab. Soweit das RekursG das Wissen der angesprochenen Verkehrskreise über den Preis der Zeitung der Beklagten (und der anderen Massenblätter) als gerichtsbekannt angesehen hat, liegt auch hierin kein Verstoß gegen die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen Fragen, die vom Richter auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als Rechtsfrage (ÖBl 1985, 105-C & A ua), und solchen, die als Tatfragen (idR nach Beweisaufnahmen) zu lösen sind. Fehlt dem beanstandeten Preisvergleich aber im Hinblick auf das als notorisch (§ 269 ZPO) angenommene Wissen des Publikums die Irreführungseignung, so kann von einer Verkennung der Rechtslage keine Rede sein.Die angefochtene Entscheidung weicht in keinem Belang von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab. Soweit das RekursG das Wissen der angesprochenen Verkehrskreise über den Preis der Zeitung der Beklagten (und der anderen Massenblätter) als gerichtsbekannt angesehen hat, liegt auch hierin kein Verstoß gegen die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen Fragen, die vom Richter auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als Rechtsfrage (ÖBl 1985, 105-C & A ua), und solchen, die als Tatfragen (idR nach Beweisaufnahmen) zu lösen sind. Fehlt dem beanstandeten Preisvergleich aber im Hinblick auf das als notorisch (Paragraph 269, ZPO) angenommene Wissen des Publikums die Irreführungseignung, so kann von einer Verkennung der Rechtslage keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00039.97G.0211.000
Dokumentnummer
JJT_19970211_OGH0002_0040OB00039_97G0000_000