Entscheidungsgründe:
Mit dem am 3. 5. 1994 im Verfahren 21 Cg 11/94z des Landesgerichtes Wiener Neustadt geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Ehegatte der Beklagten (im folgenden: Schuldner) der Klägerin 200.000 S in 50 Monatsraten zu 4.000 S, beginnend mit 1. 6. 1994, unter Einräumung eines fünftägigen Respiros und bei Terminsverlust im Fall des Verzugs mit einer Rate zu zahlen; für den Verzugsfall wurden 10 % Zinsen p.a. vereinbart. Der Schuldner zahlte in der Folge höchstens eine Rate von 4.000 S an die Klägerin. Diese verfolgte ihn mit Fahrnis- und Forderungsexekutionen, die alle erfolglos blieben.
Mit Vertrag vom 16. 8. 1990 hatte Gertrude L***** dem Schuldner, ihrem Enkelsohn, die Liegenschaft EZ ***** mit dem Wohnhaus W***** Nr 9 übergeben, wobei sie ihm einen Hälfteanteil der Liegenschaft mit sofortiger Wirkung und den zweiten Hälfteanteil mit dem Tag ihres Ablebens in sein Eigentum übertrug. Sie starb am 6. 3. 1996. Das Eigentum des Schuldners am Hälfteanteil BLNr 3 wurde 1991, jenes am anderen Hälfteanteil (BLNr 2) 1996 einverleibt. Am 10. 7. 1993 hatte er die Beklagte geheiratet. In der Folge nahm die Beklagte gemeinsam mit ihrem Gatten, der einen Schuldenberg angehäuft hatte, zu Umschuldungszwecken mehrere Kredite bei der S***** AG auf, und zwar am 27. 12. 1993 ein Darlehen über 950.000 S, am 11. 1. 1994 ein Darlehen über 100.000 S und am 28. 7. 1997 ein Darlehen über 160.000 S. Die Raten für diese Abstattungskredite zahlen die Ehegatten regelmäßig. Die Beklagte verschaffte sich keinen Überblick über den Schuldenstand ihres Gatten. Um die Liegenschaft mit dem Haus W***** Nr 9 einem möglichen Zugriff von Gläubigern ihres Gatten zu entziehen und sie als Wohnstätte für ihre Familie zu sichern, ließ sie sich von ihrem Gatten mit den Vereinbarungen vom 29. 7. 1993 und vom 15. 1. 1997 Belastungs- und Veräußerungsverbote auf den beiden Liegenschaftshälften einräumen. Das erste Belastungs- und Veräußerungsverbot betraf die Liegenschaftshälfte BLNr 3 und wurde 1993 verbüchert; das Belastungs- und Veräußerungsverbot vom 15. 1. 1997 betraf die Liegenschaftshälfte BLNr 2 und wurde 1997 verbüchert. Daß zwischen der Einräumung dieser Verbote und der von der Beklagten eingegangenen Mithaftung für die Umschuldungskredite ihres Gatten ein Zusammenhang bestünde, ist nicht feststellbar. Der Gatte der Beklagten verfügt außer der erwähnten Liegenschaft über kein Vermögen.
Unter Berufung auf ihre erfolglosen Exekutionen (§ 8 AnfO) begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung des Betrags von 196.000 S sA die Eintragung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft EZ ***** in einem Rang, der dem ihr eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbot vorangeht, zu dulden. Da ihr Schuldner über kein sonstiges Vermögen verfüge, das ihr Befriedigung verschaffe, sei die Anfechtung die einzige Möglichkeit, eine solche Befriedigung zu erlangen.Unter Berufung auf ihre erfolglosen Exekutionen (Paragraph 8, AnfO) begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung des Betrags von 196.000 S sA die Eintragung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft EZ ***** in einem Rang, der dem ihr eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbot vorangeht, zu dulden. Da ihr Schuldner über kein sonstiges Vermögen verfüge, das ihr Befriedigung verschaffe, sei die Anfechtung die einzige Möglichkeit, eine solche Befriedigung zu erlangen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Ab ihrer Eheschließung habe sie die Rückzahlungen für die Kreditverbindlichkeiten ihres Mannes bei der S***** AG übernommen. Zur Sicherung ihres Regreßanspruchs habe ihr der Ehegatte mit Vereinbarung vom 29. 7. 1993 das Veräußerungs- und Belastungsverbot in Ansehung seines damaligen Hälfteanteils (Anteil 3) an der Liegenschaft EZ ***** eingeräumt. Der Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots auf dem Anteil 2 dieser Liegenschaft liege ihre Vereinbarung mit dem Ehegatten vom 15. 1. 1997 zugrunde. Ihr Mann sei aber erst nach dem Vergleich vom 3. 5. 1994 Eigentümer dieser Liegenschaftshälfte geworden, sodaß durch die Einräumung des Verbots zugunsten der Beklagten der Klägerin kein Deckungsfonds entgangen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; dabei bezog es sich ausdrücklich auf das auf dem Anteil 2 der Liegenschaft zu CLNr 12a eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot. Bei der - hier gegebenen - Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO müsse der Gläubiger lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung eines Schuldners, die Beteiligung der beklagten Partei als anderer Teil und deren Eigenschaft als naher Angehöriger beweisen. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner seien nicht Tatbestandsmerkmale und gehörten daher nicht zur Behauptungs- und Beweislast des Klägers. Der Anfechtungsgegner könne die Anfechtung jedoch durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen abwehren, die den Schluß rechtfertigten, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestanden habe oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt gewesen sei noch hätte bekannt sein müssen. Die Beweislast hiefür treffe ihn. Nach den Feststellungen habe der Schuldner das angefochtene Belastungs- und Veräußerungsverbot der Beklagten zu dem Zweck eingeräumt, die nach dem Tod seiner Großmutter ins Eigentum übernommene Liegenschaftshälfte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen; daraus ergebe sich die Absicht, die Klägerin zu benachteiligen. Dem fristgerechten Anfechtungsbegehren sei daher stattzugeben, wobei der Spruch im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin, nur das zugunsten der Beklagten auf der zweiten Liegenschaftshälfte des Schuldners eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot anfechten zu wollen, entsprechend zu fassen gewesen sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; dabei bezog es sich ausdrücklich auf das auf dem Anteil 2 der Liegenschaft zu CLNr 12a eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot. Bei der - hier gegebenen - Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO müsse der Gläubiger lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung eines Schuldners, die Beteiligung der beklagten Partei als anderer Teil und deren Eigenschaft als naher Angehöriger beweisen. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner seien nicht Tatbestandsmerkmale und gehörten daher nicht zur Behauptungs- und Beweislast des Klägers. Der Anfechtungsgegner könne die Anfechtung jedoch durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen abwehren, die den Schluß rechtfertigten, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestanden habe oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt gewesen sei noch hätte bekannt sein müssen. Die Beweislast hiefür treffe ihn. Nach den Feststellungen habe der Schuldner das angefochtene Belastungs- und Veräußerungsverbot der Beklagten zu dem Zweck eingeräumt, die nach dem Tod seiner Großmutter ins Eigentum übernommene Liegenschaftshälfte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen; daraus ergebe sich die Absicht, die Klägerin zu benachteiligen. Dem fristgerechten Anfechtungsbegehren sei daher stattzugeben, wobei der Spruch im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin, nur das zugunsten der Beklagten auf der zweiten Liegenschaftshälfte des Schuldners eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot anfechten zu wollen, entsprechend zu fassen gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - auf Antrag nach § 508 ZPO - aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die Beklagte habe den ihr nach § 2 Z 3 AnfO auferlegten Entlastungsbeweis nicht erbracht. Bei Beurteilung einer Anfechtung sei allerdings auch darauf Bedacht zu nehmen, daß jede erfolgreiche Anfechtung, insbesondere auch die Absichtsanfechtung (§ 2 AnfO; § 28 KO), sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung voraussetze. Diese habe stets der Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen. Befriedigungstauglich sei die Anfechtung nur dann, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen der Schuldnerhandlung die Aussicht des Klägers auf wenigstens teilweise Befriedigung zu fördern geeignet sei; dabei genüge es schon, daß die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist. Die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache sei in der Regel nicht anfechtbar. Freilich sei unter den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der Benachteiligung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung zu unterscheiden. Gleiches müsse auch gelten, wenn die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots, durch welche die Liegenschaft der Exekutionsführung durch einen Gläubiger entzogen wird, angefochten werden solle. Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung werde demnach vor allem dann zu bejahen sein, wenn der Wert der Liegenschaft des Schuldners des Klägers den zur Tilgung der darauf sichergestellten Pfandforderungen erforderlichen Betrag im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz übersteige, aber auch dann, wenn in absehbarer Zeit - etwa durch Wertsteigerung der Liegenschaft und/oder (teilweise) Tilgung vorrangiger Pfandrechte - die Verbesserung der Befriedigungsaussichten wahrscheinlich sei. Wie sich aus dem unbestrittenen Grundbuchstand ergebe, sei die Liegenschaft des Schuldners mit folgenden vorrangigen Pfandrechten belastet:Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - auf Antrag nach Paragraph 508, ZPO - aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die Beklagte habe den ihr nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO auferlegten Entlastungsbeweis nicht erbracht. Bei Beurteilung einer Anfechtung sei allerdings auch darauf Bedacht zu nehmen, daß jede erfolgreiche Anfechtung, insbesondere auch die Absichtsanfechtung (Paragraph 2, AnfO; Paragraph 28, KO), sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung voraussetze. Diese habe stets der Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen. Befriedigungstauglich sei die Anfechtung nur dann, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen der Schuldnerhandlung die Aussicht des Klägers auf wenigstens teilweise Befriedigung zu fördern geeignet sei; dabei genüge es schon, daß die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist. Die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache sei in der Regel nicht anfechtbar. Freilich sei unter den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der Benachteiligung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung zu unterscheiden. Gleiches müsse auch gelten, wenn die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots, durch welche die Liegenschaft der Exekutionsführung durch einen Gläubiger entzogen wird, angefochten werden solle. Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung werde demnach vor allem dann zu bejahen sein, wenn der Wert der Liegenschaft des Schuldners des Klägers den zur Tilgung der darauf sichergestellten Pfandforderungen erforderlichen Betrag im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz übersteige, aber auch dann, wenn in absehbarer Zeit - etwa durch Wertsteigerung der Liegenschaft und/oder (teilweise) Tilgung vorrangiger Pfandrechte - die Verbesserung der Befriedigungsaussichten wahrscheinlich sei. Wie sich aus dem unbestrittenen Grundbuchstand ergebe, sei die Liegenschaft des Schuldners mit folgenden vorrangigen Pfandrechten belastet:
150.000 S zugunsten der B*****AG; 140.000 S zugunsten der Raiffeisenkasse L*****; 1,040.000 S, 240.000 S, 200.000 S und 130.000 S zugunsten der S***** AG; 9.211 S zugunsten der M***** AG (beschränkt auf Anteil 2) sowie 136.823,90 S zugunsten der Raiffeisenbank W***** regGenmbH (beschränkt auf Anteil 2). Unter Bedachtnahme auf die Größe der Liegenschaft sowie den Umstand, daß die diesen Vorpfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nach den Feststellungen regelmäßig zurückgezahlt würden, sei die Verbesserung der Befriedigungsaussichten durch die Anfechtung des zugunsten der Beklagten auf dem Anteil 2 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots zumindest wahrscheinlich. Neben der Befriedigungstauglichkeit setze die erfolgreiche Absichtsanfechtung auch (objektive) Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtshandlung für die Gläubiger voraus; dabei genüge mittelbare Benachteiligung. Ob diese vorliege, sei nach der Sachlage bei Schluß der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozeß zu prüfen. Dabei sei festzustellen, ob sich die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für dessen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt habe und - bejahendenfalls - ob diese Nachteiligkeit bei Vornahme der Rechtshandlung objektiv vorhersehbar gewesen sei. Das treffe für ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, durch das eine Liegenschaft (oder - wie hier - ein Liegenschaftsanteil) dauernd dem Zugriff der Gläubiger entzogen werde, zu. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung könne eintreten, wenn eine Wertsteigerung der von der angefochtenen Rechtshandlung betroffenen Sache oder eine (teilweise) Tilgung vorrangiger Hypotheken als wahrscheinlich anzusehen ist. Eine Anfechtung sei nur dann auszuschließen, wenn aus konkreten Gründen sowohl eine Wertsteigerung als auch der (teilweise) Wegfall vorrangiger Pfandrechte nicht zu erwarten sei; hiefür trage allerdings der Anfechtungsgegner die Behauptungs- und Beweislast. Eine solche Behauptung habe die Beklagte nicht einmal aufgestellt.