Begründung:
Die Erstbeklagte vertreibt Kupferarmbänder und Bettmatten mit eingewebten Kupferfäden; die Zweitbeklagte ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Auf den Seiten 32 und 33 der Zeitschrift "Die ganze Woche" vom 25. September 1986 sowie auf den Seiten 20 und 21 der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 13. Oktober 1986 waren Inserate der Erstbeklagten eingeschaltet, mit denen für Kupferbettmatten geworben wurde. Dabei berief sich die Erstbeklagte unter der Überschrift "Erdstrahlen als Krankheitserreger" auf Meinungen von Fachleuten, wonach Erdstrahlen verschiedene Krankheiten, wie Rheuma, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Ischias, Depressionen, Gelenkschmerzen, Asthma, chronishce Schmerzen, Rückenschmerzen, vegetative Beschwerden und viele andere Beschwerden, zumindest mitverursachten. Unter der weiteren Überschrift "Der längste Blitzableiter der Welt aus reinstem Kupfer 2800 m lang zum Schutz Ihrer Gesundheit" wurde die Kupferbettmatte näher beschrieben und dazu folgendes ausgeführt:
"....... Mit diesem Kupfer-Sperrgitter (bewirken wir) eine fast 100
%ige Umlenkung aller unerwünschten Strahlen. Diese Kupfermatte unter
das Bett oder auf die Matratze legen, und schon sind Sie vor jeder
Störzone abgeschirmt .... Deshalb schwindet das Erkrankungsrisiko
wegen Störzonen praktisch auf Null".
Anschließend berief sich die Erstbeklagte auf die Beurteilung dieses Produkts durch einen "Erdstrahlen-Spezialisten und Schlafforscher".
Ferner hieß es noch:
"Wir machen Ihnen keinerlei Versprechen auf Heilung oder Erfolg, weil wir genau wissen, daß nur Sie ganz allein beurteilen können, ob unsere Kupfermatte Ihnen den erhofften Erfolg bringen kann". In einem "Gutschein für 30 Tage Gratis-Test" wurde ausgeführt, daß die Möglichkeit bestehe, den Artikel nach 30 Test-Tagen ohne weitere Verpflichtung zurückzusenden.
Außerdem wurden unter der Überschrift "Die Kupfermatte von Konsumenten unter die Lupe genommen" Zuschriften einzelner Kunden angeführt, die durch die Anwendung der Kupferbettmatte von verschiedenen Schmerzen befreit worden seien bzw. bei denen der Schlaf positiv beeinflußt worden sei.
In der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung" vom 27. Oktober 1986 erschien auf Seite 31 ein weiteres Inserat der Erstbeklagten, mit welchem Kupferarmbänder beworben wurden. Unter Berufung auf das Buch "Die neue Heilmethode aus Japan - Magnete besiegen den Schmerz" wurde zunächst ausgeführt, daß mit Hilfe von Magneten fast alle Alltagsbeschwerden - wie Kopfschmerzen, Migräne, Verstopfung, Rheuma, Schlaflosigkeit, Nervenschwächen, Magen- und Gallenbeschwerden, Ischiasschmerzen, zu hoher Blutdruck, Gesichtsfalten, Bronchitis, Blasenkatarrh, Tennis-Arm, Hömorrhoiden - verhindert und behandelt werden könnten. Sodann hieß es (u.a.) wie folgt:
"Kupfer-Magnet-Armbänder werden heute von Millionen und aber Millionen Personen getragen. Sie behaupten, daß diese Kupfer-Armbänder eine enorme positive Ausstrahlung auf ihre Gesundheit und auf besseres Wohlbefinden haben. Wir machen Ihnen keinerlei Versprechungen auf Heilung oder Erfolg, dafür können Sie auf unsere Kosten während 30 Tagen den Armreif testen und prüfen, ob die Behauptungen des Buches über die Magnet-Therapie stimmen oder nicht".
Die Werbeankündigung enthielt ferner unter der Überschrift "Das Magnetarmband von Konsumenten unter die Lupe genommen" die Wiedergabe einer Reihe von Kundenzuschriften, in denen Angaben über die schmerzlindernde und heilende Wirkung des Kupfermagnetarmbandes gemacht wurden.
Außee Streit steht, daß keine naturwissenschaftlich-physikalisch abgesicherten Beweise dafür vorliegen, daß die Kupferbänder und Kupfermatten auf den Körper Auswirkungen haben bzw. welcher Art diese Auswirkungen sind.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der den Beklagten im geschäftlichen Verkehr beim Einzel- und Versandhandel mit Kupferheilartikeln (u.a.) verboten werden soll, Kupferheilartikel mit gesundheitsbezogenen Angaben für die Linderung und Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder für die Abwehr von Erdstrahlen anzukündigen. Die Ankündigung von Gebrauchsgegenständen mit gesundheitsbezogenen Angaben sei gefährlich, weil Konsumenten dadurch abgehalten werden könnten, rechtzeitig zum Arzt zu gehen. Die Beklagten hätten unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Ankündigungen dadurch gegen § 6 Abs. 4 AMG verstoßen, daß sie Gegenstände angekündigt und in Verkehr gebracht hätten, die zur Anwendung am Körper bestimmt seien und nach Art und Form der Ankündigung geeignet seien, beim Verbraucher fälschlich die Erwartung zu erwecken, diese Gegenstände seien selbst Arzneimittel oder arzneilich wirksam. Das Institut für Umwelthygiene der Universität Wien habe in einem Gutachten festgestellt, daß solche Kupferdecken nur einen Placeboeffekt haben könnten, nicht aber irgendeinen verläßlichen medizinischen Erfolg gegen die in den Anzeigen genannten Krankheiten. In gleicher Weise habe sich auch der Vorstand des Grazer Universitätsinstitutes für medizinische Physik und Biophysik geäußert.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der den Beklagten im geschäftlichen Verkehr beim Einzel- und Versandhandel mit Kupferheilartikeln (u.a.) verboten werden soll, Kupferheilartikel mit gesundheitsbezogenen Angaben für die Linderung und Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder für die Abwehr von Erdstrahlen anzukündigen. Die Ankündigung von Gebrauchsgegenständen mit gesundheitsbezogenen Angaben sei gefährlich, weil Konsumenten dadurch abgehalten werden könnten, rechtzeitig zum Arzt zu gehen. Die Beklagten hätten unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Ankündigungen dadurch gegen Paragraph 6, Absatz 4, AMG verstoßen, daß sie Gegenstände angekündigt und in Verkehr gebracht hätten, die zur Anwendung am Körper bestimmt seien und nach Art und Form der Ankündigung geeignet seien, beim Verbraucher fälschlich die Erwartung zu erwecken, diese Gegenstände seien selbst Arzneimittel oder arzneilich wirksam. Das Institut für Umwelthygiene der Universität Wien habe in einem Gutachten festgestellt, daß solche Kupferdecken nur einen Placeboeffekt haben könnten, nicht aber irgendeinen verläßlichen medizinischen Erfolg gegen die in den Anzeigen genannten Krankheiten. In gleicher Weise habe sich auch der Vorstand des Grazer Universitätsinstitutes für medizinische Physik und Biophysik geäußert.
Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Ihre Werbeankündigungen seien weder wahrheitswidrig noch verstießen sie gegen § 6 Abs. 4 AMG. Sie hätten lediglich die Meinung von Forschern und die persönliche Ansicht von Kunden wiedergegeben; darüberhinaus hätten sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie keinerlei Heilung oder sonstigen Erfolg versprechen könnten, weil es bei der Wirkung dieser Artikel auf das persönliche Empfinden ihrer Kunden ankomme. Damit sich die Besteller ein eigenes Urteil bilden könnten, hätten die Beklagten ausdrücklich erklärt, die Artikel innerhalb eines Monats kostenlos zurückzunehmen. Selbst wenn die angepriesenen Produkte nur einen sogenannten "Placeboeffekt" auslösten, seien die beanstandeten Werbeangaben nicht irreführend, weil auch dadurch Linderung von Schmerzen und Wohlbefinden erreicht werden könne. Die von den Beklagten vertriebenen Artikel seien keine Gegenstände nach § 6 Abs. 4 AMG; die Verbraucher erwarteten nicht, daß sie Arzneimittel seien oder wie Arzneimittel wirkten.Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Ihre Werbeankündigungen seien weder wahrheitswidrig noch verstießen sie gegen Paragraph 6, Absatz 4, AMG. Sie hätten lediglich die Meinung von Forschern und die persönliche Ansicht von Kunden wiedergegeben; darüberhinaus hätten sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie keinerlei Heilung oder sonstigen Erfolg versprechen könnten, weil es bei der Wirkung dieser Artikel auf das persönliche Empfinden ihrer Kunden ankomme. Damit sich die Besteller ein eigenes Urteil bilden könnten, hätten die Beklagten ausdrücklich erklärt, die Artikel innerhalb eines Monats kostenlos zurückzunehmen. Selbst wenn die angepriesenen Produkte nur einen sogenannten "Placeboeffekt" auslösten, seien die beanstandeten Werbeangaben nicht irreführend, weil auch dadurch Linderung von Schmerzen und Wohlbefinden erreicht werden könne. Die von den Beklagten vertriebenen Artikel seien keine Gegenstände nach Paragraph 6, Absatz 4, AMG; die Verbraucher erwarteten nicht, daß sie Arzneimittel seien oder wie Arzneimittel wirkten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Sachverhalt könne nur durch ein umfangreiches Beweisverfahren geklärt werden, das den Rahmen des Provisorialverfahrens sprengen würde.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten, Kupfer-Magnet-Armbänder mit gesundheitsbezogenen Angaben für die Linderung und Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen sowie Kupferbettmatten mit Angaben über deren gesundheitsschützende Wirkung und schwindendes Krankheitsrisiko oder über die Abwehr von Erdstrahlen anzukündigen; das Mehrbegehren des Klägers blieb abgewiesen. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden habe, jedoch nicht 300.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht bejahte die Aktivlegitimation des Klägers und führte in rechtlicher Hinsicht noch folgendes aus:
Die Frage, ob und allenfalls welche Wirkungen den von den Beklagten vertriebenen Kupferartikeln tatsächlich zukomme, könnte zwar nur durch Sachverständige geklärt werden; die Einholung solcher Gutachten würde das Provisorialverfahren tatsächlich sprengen. Die Beklagten hätten jedoch selbst zugestanden, daß sich ein Beweis für irgendwelche Wirkungen der Kupferartikel auf den menschlichen Körper nicht erbringen lasse. Damit entbehrten aber ihre Behauptungen, daß die Kupferartikel irgendwelche Heilwirkungen hätten, jeder Grundlage; sie seien, wenn nicht unwahr, so doch zumindest irreführend. Die von den Beklagten vertriebenen Artikel fielen zwar nicht unter die in § 28 Abs. 1 lit. a LMG genannten Gebrauchsgegenstände, weil der Kläger gar nicht behauptet habe, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich seien und dies auch wenig wahrscheinlich sei. Ob sie zu den Gebrauchsgegenständen im Sinne des § 6 LMG gehören, habe nicht geprüft werden müssen: Das Verbot gesundheitsbezogener Angaben nach § 9 LMG gelte zwar auch für Gebrauchsgegenstände, jedoch mit der Einschränkung, daß gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 LMG erfüllt seien; das treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu. Die genannten Artikel seien auch nicht Arzneimittel im Sinne des § 1 AMG: Die Kupfermatte komme nicht für eine Anwendung am oder im menschlichen Körper in Frage; das Kupferarmband werde zwar am Körper angewendet, sei aber kein Stoff, der nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu diene, die in Z 1 bis 5 dieser Bestimmung genannten Wirkungen zu erzeugen.Die Frage, ob und allenfalls welche Wirkungen den von den Beklagten vertriebenen Kupferartikeln tatsächlich zukomme, könnte zwar nur durch Sachverständige geklärt werden; die Einholung solcher Gutachten würde das Provisorialverfahren tatsächlich sprengen. Die Beklagten hätten jedoch selbst zugestanden, daß sich ein Beweis für irgendwelche Wirkungen der Kupferartikel auf den menschlichen Körper nicht erbringen lasse. Damit entbehrten aber ihre Behauptungen, daß die Kupferartikel irgendwelche Heilwirkungen hätten, jeder Grundlage; sie seien, wenn nicht unwahr, so doch zumindest irreführend. Die von den Beklagten vertriebenen Artikel fielen zwar nicht unter die in Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, LMG genannten Gebrauchsgegenstände, weil der Kläger gar nicht behauptet habe, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich seien und dies auch wenig wahrscheinlich sei. Ob sie zu den Gebrauchsgegenständen im Sinne des Paragraph 6, LMG gehören, habe nicht geprüft werden müssen: Das Verbot gesundheitsbezogener Angaben nach Paragraph 9, LMG gelte zwar auch für Gebrauchsgegenstände, jedoch mit der Einschränkung, daß gleichzeitig auch die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, LMG erfüllt seien; das treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu. Die genannten Artikel seien auch nicht Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, AMG: Die Kupfermatte komme nicht für eine Anwendung am oder im menschlichen Körper in Frage; das Kupferarmband werde zwar am Körper angewendet, sei aber kein Stoff, der nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu diene, die in Ziffer eins bis 5 dieser Bestimmung genannten Wirkungen zu erzeugen.
Die Ankündigung des Kupferarmbandes verstoße jedoch gegen das Verbot des § 6 Abs. 4 AMG, weil es sich dabei um einen Gegenstand handle, der zur Anwendung am menschlichen Körper bestimmt und nach Art und Form der Ankündigung, mit Hilfe der Magnettherapie könnten Alltagsbeschwerden und Krankheiten verhindert, beseitigt oder gelindert werden, geeignet sei, beim Verbraucher fälschlich die Erwartung zu erwecken, daß es selbst Arzneimittel oder arzneilich wirksam sei, Arzneimittel enthalte oder daß darauf ein Arzneimittel aufgebracht sei. Die Werbeaussage, wonach die Beklagten keinerlei Versprechungen auf Heilung oder Erfolg machten und die Kunden die Waren nach 30 Tagen kostenlos zurücksenden könnten, beseitige diesen Eindruck nicht. Ein Verstoß gegen Vorschriften, die - wie § 6 Abs. 4 AMG - der Erhaltung und Sicherung der Volksgesundheit dienen, bewirke auch einen Verstoß gegen § 1 UWG. Da jedoch die Beklagten dem Kupferarmband nicht die Wirkung der Abwehr von Erdstrahlen zugeschrieben hätten, habe das darauf gerichtete Verbot nicht erlassen werden können.Die Ankündigung des Kupferarmbandes verstoße jedoch gegen das Verbot des Paragraph 6, Absatz 4, AMG, weil es sich dabei um einen Gegenstand handle, der zur Anwendung am menschlichen Körper bestimmt und nach Art und Form der Ankündigung, mit Hilfe der Magnettherapie könnten Alltagsbeschwerden und Krankheiten verhindert, beseitigt oder gelindert werden, geeignet sei, beim Verbraucher fälschlich die Erwartung zu erwecken, daß es selbst Arzneimittel oder arzneilich wirksam sei, Arzneimittel enthalte oder daß darauf ein Arzneimittel aufgebracht sei. Die Werbeaussage, wonach die Beklagten keinerlei Versprechungen auf Heilung oder Erfolg machten und die Kunden die Waren nach 30 Tagen kostenlos zurücksenden könnten, beseitige diesen Eindruck nicht. Ein Verstoß gegen Vorschriften, die - wie Paragraph 6, Absatz 4, AMG - der Erhaltung und Sicherung der Volksgesundheit dienen, bewirke auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Da jedoch die Beklagten dem Kupferarmband nicht die Wirkung der Abwehr von Erdstrahlen zugeschrieben hätten, habe das darauf gerichtete Verbot nicht erlassen werden können.
Die Werbeangaben der Beklagten über die Kupferbettmatte - welche vom Verbot des § 6 Abs. 4 AMG nicht erfaßt werde - verstießen gegen § 2 UWG; sie vermittelten in ihrer Gesamtheit den - unrichtigen - Eindruck, daß diese Matte zumindest eine krankheitsvermindernde Wirkung habe. Das Verbot sei daher hinsichtlich der Ankündigung einer Verminderung des Erkrankungsrisikos und der Abwehr von Erdstrahlen gerechtfertigt.Die Werbeangaben der Beklagten über die Kupferbettmatte - welche vom Verbot des Paragraph 6, Absatz 4, AMG nicht erfaßt werde - verstießen gegen Paragraph 2, UWG; sie vermittelten in ihrer Gesamtheit den - unrichtigen - Eindruck, daß diese Matte zumindest eine krankheitsvermindernde Wirkung habe. Das Verbot sei daher hinsichtlich der Ankündigung einer Verminderung des Erkrankungsrisikos und der Abwehr von Erdstrahlen gerechtfertigt.
Heilende Wirkung habe jedoch die Beklagte diesem Produkt in ihren Werbeangaben nicht zugeschrieben; auch habe das Verbot auf die von den Beklagten tatsächlich vertriebenen Produkte eingeschränkt werden müssen. Sonstige Kupferartikel hätten die Beklagten nicht beworben. Gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.