Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die Klägerin sei nur zur Erzeugung von Kunststein, nicht aber zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und auch nicht zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten berechtigt. Dies ergebe sich aus § 159 GewO und der Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung BGBl. Nr. 213/82. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen liege daher nicht vor.Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die Klägerin sei nur zur Erzeugung von Kunststein, nicht aber zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und auch nicht zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten berechtigt. Dies ergebe sich aus Paragraph 159, GewO und der Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung BGBl. Nr. 213/82. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen liege daher nicht vor.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 14 UWG kann in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a und 10 der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), geltend gemacht werden. Das Klagerecht nach § 14 UWG setzt dabei ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht voraus. Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes im Wettbewerb fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen (ÖBl 1974, 57; ÖBl 1982, 132 u.a.). Ein Wettbewerbsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden (ÖBl 1982/132 u.a.). Für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG kommt es auch nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebs an (ÖBl 1981, 71 u.a.). Daß die Klägerin Grabsteine aus Kunststein erzeugt und vertreibt, ist unbestritten. Schon aus diesem Grund besteht zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis.Gemäß Paragraph 14, UWG kann in den Fällen der Paragraphen eins, 2, 3, 6, a und 10 der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), geltend gemacht werden. Das Klagerecht nach Paragraph 14, UWG setzt dabei ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht voraus. Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes im Wettbewerb fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen (ÖBl 1974, 57; ÖBl 1982, 132 u.a.). Ein Wettbewerbsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden (ÖBl 1982/132 u.a.). Für die Aktivlegitimation nach Paragraph 14, UWG kommt es auch nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebs an (ÖBl 1981, 71 u.a.). Daß die Klägerin Grabsteine aus Kunststein erzeugt und vertreibt, ist unbestritten. Schon aus diesem Grund besteht zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis.
Dazu kommt aber noch, daß gemäß § 159 Abs 1 Z 2 GewO zwar Steinmetzmeister zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und gemäß Z 3 zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten berechtigt sind, gemäß § 159 Abs 3 GewO jedoch die Rechte der Kunststeinerzeuger unberührt bleiben. Daraus ergibt sich, daß Kunststeinerzeuger zumindest zur Herstellung von Grabsteinen und Grabdenkmälern aus Kunststein berechtigt sind. Warum sich dieser Vorbehalt nur auf die Herstellung von Steinportalen, Steinbäden und Steinstufen u. dgl. im Sinne des § 159 Abs 1 Z 1 GewO beziehen soll, vermag der Beklagte nicht darzutun. Auch aus der Meisterprüfungsordnung BGBl. Nr. 213/82 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es wurde auch bereits durch Schiedsspruch im Sinne des § 349 GewO ausgesprochen, daß Kunststeinerzeuger berechtigt sind a) zur Versetzung der selbst hergestellten Grabeinfassung und des selbst hergestellten Grabsteines, sofern keine Aufmauerung der Fundamente und keine Arbeiten baukonstruktiver Art erforderlich sind; b) zur Verlegung der selbst erzeugten Grabeinfassung auf einem vorhandenen Fundament; c) zur Versetzung der Fundamente für eine selbst erzeugte Grabeinfassung (BK-Slg. 100 abgedruckt bei Kupka; Umfangentscheidungen, Archiv der Schiedssprüche BK-Slg.). Daß aber der Beklagte gegen § 57 Abs 1 GewO verstoßen hat, wird in der Revision nicht mehr bezweifelt.Dazu kommt aber noch, daß gemäß Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, GewO zwar Steinmetzmeister zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen und gemäß Ziffer 3, zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten berechtigt sind, gemäß Paragraph 159, Absatz 3, GewO jedoch die Rechte der Kunststeinerzeuger unberührt bleiben. Daraus ergibt sich, daß Kunststeinerzeuger zumindest zur Herstellung von Grabsteinen und Grabdenkmälern aus Kunststein berechtigt sind. Warum sich dieser Vorbehalt nur auf die Herstellung von Steinportalen, Steinbäden und Steinstufen u. dgl. im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, GewO beziehen soll, vermag der Beklagte nicht darzutun. Auch aus der Meisterprüfungsordnung BGBl. Nr. 213/82 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es wurde auch bereits durch Schiedsspruch im Sinne des Paragraph 349, GewO ausgesprochen, daß Kunststeinerzeuger berechtigt sind a) zur Versetzung der selbst hergestellten Grabeinfassung und des selbst hergestellten Grabsteines, sofern keine Aufmauerung der Fundamente und keine Arbeiten baukonstruktiver Art erforderlich sind; b) zur Verlegung der selbst erzeugten Grabeinfassung auf einem vorhandenen Fundament; c) zur Versetzung der Fundamente für eine selbst erzeugte Grabeinfassung (BK-Slg. 100 abgedruckt bei Kupka; Umfangentscheidungen, Archiv der Schiedssprüche BK-Slg.). Daß aber der Beklagte gegen Paragraph 57, Absatz eins, GewO verstoßen hat, wird in der Revision nicht mehr bezweifelt.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.