Begründung:
Die klagende Partei ist Importeur und Großhändler von Fotoapparaten und anderen technischen Erzeugnissen des O*** Konzerns in Österreich. Die beklagte Partei betreibt österreichweit eine Handelskette, in der sie unter anderem auch Olympus-Kamaras und andere OlympusErzeugnisse anbietet. Anfang Mai 1987 machte die beklagte Partei in einem im Raum Graz verteilten mehrseitigen Werbeprospekt folgendes Angebot:
"Olympus OM 707 Autofocus-Spiegelreflexkamera mit Programmautomatik, manuelle Scharfeinstellungsmöglichkeit, Belichtungsmeßsystem, Blitzsteuerung,
Filmeinlege-, Filmtransport- und Filmrückspulautomatik, komplett mit
ZoomObjektiv 35 - 70 mm
statt zusammen 10.980,--
im Set nur 5.980,--.
In einer Fußnote erläuterte die beklagte Partei die
angekündigten "Stattpreise" wie folgt:
"Stattpreise sind die Hartlauer-Normal-Verkaufspreise. Angebote gültig bis 30.Mai bzw. solange der Vorrat reicht. Irrtümer vorbehalten. Abgabe nur in Haushaltsmengen. Geräte zum Teil Vorführmodelle".
Im selben Werbeprospekt sind mehrere Angebote enthalten, bei denen einem "Setpreis" die Summe der gesondert angeführten Preise der Einzelteile (Kameragehäuse und Objektiv) gegenübergestellt ist. Die klagende Partei begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der beklagten Partei beim Einzelhandel mit Fotoartikel und sonstigen technischen Geräten zu verbieten, in den Katalogen, Prospekten und Inseraten oder sonst in Preisgegenüberstellungen "Statt"-Preise als Hartlauer-Normal-Verkaufspreise auszugeben, wenn es sich dabei nicht um die von der beklagten Partei zuletzt normalerweise verlangten Verkaufspreise handelt. Das beanstandete Angebot der beklagten Partei sei zur Irreführung geeignet, weil sie die genannte Kamera mit Objektiv nie um S 10.980,-- angeboten habe; der Normalpreis hiefür habe im Zeitpunkt der Verteilung des Werbeprospektes S 7.980,-- betragen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Bei dem höheren Preis von S 10.980,-- handle es sich nicht um einen früheren Setpreis, sondern um den (gegenwärtigen) Einzeilpreis der bei getrenntem Kauf des Gehäuses und des Objektives der Kamera gezahlt werden müsse. Das könne das Publikum, das einen Fachprospekt erfahrungsgemäß mit größerer Aufmerksamkeit als sonstige Werbeangaben lese, den beanstandeten Angaben eindeutig entnehmen.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an.
Die beklagte Partei hat die erwähnte OlympusKamera OM 707 mit Zoom-Objektiv 35 bis 70 mm nie um einen Gesamtpreis von S 10.980,-- angeboten. Sie hatte vielmehr in der "Neuen Kronenzeitung" vom 29. März 1987 folgendes Angebot gemacht:
"Olympus OM 707 Autofocus-Spiegelreflexkamera, komplett mit Zoom-Objektiv 35 bis 70 mm statt 14.180,-- (Preis durchgestrichen) nur 7.980,--. Sie sparen 6.200,--".
Der im beanstandeten Werbeprospekt genannte Preis von S 10.980,-- entspricht der Summe der Einzelpreise eines Kameragehäuses der Olympus OM 707 und eines ZoomObjektivs 35 bis 70 mm, wenn diese Bestandteile unabhängig von einander einzeln verkauft werden.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß das beanstandete Angebot nicht geeignet sei, beim Publikum die Vorstellung zu erwecken, daß der höhere "statt zusammen"-Preis die Summe der Preise der Einzelteile sei; er könne auch der frühere Preis für eine komplette Kamera sein. Da die beklagte Partei nicht besonders erläutert habe, was der "statt zusammen"-Preis bedeute, werde der irreführende Eindruck einer größeren Preisersparnis vorgetäuscht. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge, wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Das Erstgericht war der Ansicht, daß das beanstandete Angebot nicht geeignet sei, beim Publikum die Vorstellung zu erwecken, daß der höhere "statt zusammen"-Preis die Summe der Preise der Einzelteile sei; er könne auch der frühere Preis für eine komplette Kamera sein. Da die beklagte Partei nicht besonders erläutert habe, was der "statt zusammen"-Preis bedeute, werde der irreführende Eindruck einer größeren Preisersparnis vorgetäuscht. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge, wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
In der Wendung "statt zusammen ..., im Sett nur ...." komme hinlänglich deutlich zum Ausdruck, daß der Preis von S 10.980,-- nicht ein früherer Setpreis, sondern die Summe der Einzelpreise für das Gehäuse und das Objektiv sei, auch wenn - anders als bei sonstigen Angeboten des Werbeprospektes - die Preise der einzelnen Bestandteile nicht gesondert angeführt seien. Das Angebot werde vom Publikum nicht als Vergleich eines früheren Setpreises mit einem gegenwärtigen verstanden werden. Da der bekanntgegebene Preis von S 10.980,-- dem Normalpreis bei getrenntem Kauf des Gehäuses und des Objektivs entsprochen habe, liege keine irreführende Werbung vor. Die klagende Partei erhebt gegen den Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Sicherungsantrag stattgegeben werde. Die beklagte Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.