Entscheidungsgründe:
Beide Streitteile vertreiben Teppiche, Vorhänge und Bodenbeläge (der Beklagte auch Tapeten) an Letztverbraucher. Der Beklagte warb anläßlich der Eröffnung seines "Tapetenstudios" mit folgendem (hier auszugsweise wiedergegebenen) Flugblatt:
".....
Wir haben am Freitag, 23.November '84 eröffnet!
Ein Tapetenstudio
.....
Unsere Eröffnungsangebote
Teppichboden Teppichboden Teppichboden
"Rips" "Oase" "Berger"
statt 105,-- 2 Farben 30 % Wolle
per m 2 85,-- statt 185,-- statt 205,--
per m 2 145,-- per m 2 155,-Textiltapeten
PVC Bodenbeläge
"Sirius"
statt 23,-- 12,50 per lfm 3 Farben statt 135,-- 95,--
statt 44,-- 29,-- per lfm
statt 62,-- 40,-- per lfm "Super"
statt 75,-- 45,-- per lfm statt 209,-- 160,-Papiertapeten
per Rolle statt S 90,-- S 58,--
auf jede anderen Tapeten gewähren wir bis
15. Dezember 1985 10 % Eröffnungsrabatt
....."
Die klagende Partei erblickte in diesen Angaben einen Verstoß gegen § 2 UWG, weil daraus nicht hervorgehe, wann und wo ursprünglich diese "statt"-Preise verlangt worden seien und wie lange sie gegolten hätten. Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, Werbeankündigungen für Teppichböden, Textiltapeten und PVC-Bodenbeläge mit reduzierten Preisangaben zu vorhergehenden "statt"-Preisen, ohne das Käuferpublikum deutlich darauf hinzuweisen, auf welche Preise sich dieser Preisvergleich beziehe, zu unterlassen und sie zur Veröffentlichung des Urteilsspruches zu ermächtigen.Die klagende Partei erblickte in diesen Angaben einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG, weil daraus nicht hervorgehe, wann und wo ursprünglich diese "statt"-Preise verlangt worden seien und wie lange sie gegolten hätten. Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, Werbeankündigungen für Teppichböden, Textiltapeten und PVC-Bodenbeläge mit reduzierten Preisangaben zu vorhergehenden "statt"-Preisen, ohne das Käuferpublikum deutlich darauf hinzuweisen, auf welche Preise sich dieser Preisvergleich beziehe, zu unterlassen und sie zur Veröffentlichung des Urteilsspruches zu ermächtigen.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er habe ein bis 15.Dezember 1984 begrenztes Eröffnungsangebot angekündigt, so daß für das Publikum kein Zweifel bestanden habe, daß die erwähnten "statt"-Preise jene seien, die er nach Abschluß der Eröffnungsperiode verlangen werde.
Die klagende Partei erwiderte in der Streitverhandlung vom 21. Februar 1985, daß der Beklagte das Eröffnungsangebot nur für bestimmte Tapeten zeitlich begrenzt habe und noch "laufend" zu reduzierten Preisen verkaufe, wodurch das Publikum in Irrtum geführt werde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - ohne zu der vom Beklagten bestrittenen Replik der klagenden Partei Beweise aufzunehmen - statt. Es war der Ansicht, daß das vom Beklagten versendete Flugblatt keine zeitliche Begrenzung des angekündigten Eröffnungsangebotes (ausgenommen für bestimmte Tapeten) enthalte. Fehle aber bei den angekündigten Preisen eine bestimmte Befristung, so sei - anders als in dem Fall der Entscheidung
ÖBl.1977, 10 - nicht klar, daß die "statt"-Preise, die nach Ablauf des Eröffnungsangebotes gültigen eigenen Preise des Beklagten seien. Infolge Mehrdeutigkeit der Äußerung müsse der Beklagte die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Seine Werbung sei irreführend im Sinne des § 2 UWG.ÖBl.1977, 10 - nicht klar, daß die "statt"-Preise, die nach Ablauf des Eröffnungsangebotes gültigen eigenen Preise des Beklagten seien. Infolge Mehrdeutigkeit der Äußerung müsse der Beklagte die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Seine Werbung sei irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, änderte das Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im Sinne der ständigen Rechtsprechung aus, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere also mit sogenannten "statt"-Preisen, dann gegen § 2 UWG verstoßen könne, wenn mangels näherer Erläuterung, auf welche Preise sich der Vergleich beziehe, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich sei; dabei sei mit Rücksicht auf die suggestive Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut oder aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgehe, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen werde. Den Schlüssen, die das Erstgericht aus der Entscheidung ÖBl.1977, 10 gezogen habe, sei jedoch nicht zu folgen. Richtig sei allerdings, daß aus dem Flugblatt eine bestimmte Befristung des angekündigten Eröffnungsangebotes nicht oder nicht eindeutig zu entnehmen sei. Darauf komme es jedoch nicht an. Die Ankündigung von "Eröffnungsangeboten" oder "Eröffnungspreisen" anläßlich der Eröffnung eines Geschäftes bringe schon für sich allein und ohne zeitliche Begrenzung klar zum Ausdruck, daß die im Preisvergleich angeführten "statt"-Preise jene seien, die der Ankündigende später in seinem Geschäft verlangen werde. Der Verbraucher rechne in solchen Fällen mit besonders günstigen Preisen, die jedenfalls niedriger als die künftigen Preise des Ankündigenden seien und nehme nicht an, daß der höhere "statt"-Preis in dem neu eröffneten Geschäft schon verlangt worden sei. Wenn auch solchen "Eröffnungspreisen" eine zeitliche Begrenzung immanent sei und hierauf ihre Werbekraft beruhe, sei es doch nicht nötig, den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem der Eröffnungspreis gelten solle. Nach dem Begehren der klagenden Partei sei nicht Verfahrensgegenstand, daß der Beklagte entgegen seiner Ankündigung eine Befristung der niedrigen Preise nicht eingehalten habe und wie lange überhaupt mit einem unbefristeten "Eröffnungsangebot" geworben werden dürfe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, änderte das Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im Sinne der ständigen Rechtsprechung aus, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere also mit sogenannten "statt"-Preisen, dann gegen Paragraph 2, UWG verstoßen könne, wenn mangels näherer Erläuterung, auf welche Preise sich der Vergleich beziehe, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich sei; dabei sei mit Rücksicht auf die suggestive Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut oder aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgehe, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen werde. Den Schlüssen, die das Erstgericht aus der Entscheidung ÖBl.1977, 10 gezogen habe, sei jedoch nicht zu folgen. Richtig sei allerdings, daß aus dem Flugblatt eine bestimmte Befristung des angekündigten Eröffnungsangebotes nicht oder nicht eindeutig zu entnehmen sei. Darauf komme es jedoch nicht an. Die Ankündigung von "Eröffnungsangeboten" oder "Eröffnungspreisen" anläßlich der Eröffnung eines Geschäftes bringe schon für sich allein und ohne zeitliche Begrenzung klar zum Ausdruck, daß die im Preisvergleich angeführten "statt"-Preise jene seien, die der Ankündigende später in seinem Geschäft verlangen werde. Der Verbraucher rechne in solchen Fällen mit besonders günstigen Preisen, die jedenfalls niedriger als die künftigen Preise des Ankündigenden seien und nehme nicht an, daß der höhere "statt"-Preis in dem neu eröffneten Geschäft schon verlangt worden sei. Wenn auch solchen "Eröffnungspreisen" eine zeitliche Begrenzung immanent sei und hierauf ihre Werbekraft beruhe, sei es doch nicht nötig, den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem der Eröffnungspreis gelten solle. Nach dem Begehren der klagenden Partei sei nicht Verfahrensgegenstand, daß der Beklagte entgegen seiner Ankündigung eine Befristung der niedrigen Preise nicht eingehalten habe und wie lange überhaupt mit einem unbefristeten "Eröffnungsangebot" geworben werden dürfe.