Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei bringt im wesentlichen vor, daß die gesetzwidrige Werbeaktion durch die besonders große Breitenwirkung der auflagenstärksten österreichischen Tageszeitungen "Kurier" und "Kronen-Zeitung", in denen die Ankündigungen erschienen waren, und die besondere Schwere der Irreführung eine besonders wirksame Form der Aufklärung durch Urteilsveröffentlichung erforderten. Gerade die Leser der Tageszeitung "Presse" gehörten zu jenen Personen, die auch andere Zeitungen durchsehen, und auf diese Weise daher auch von den beanstandeten Werbeankündigungen angesprochen worden sein könnten.
Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs. 4 UWG dazu dient, eine durch die wettbewerbswidrige Handlung hervorgerufene unrichtige Meinung richtig zu stellen und zu verhindern, daß sie weiter um sich greift; sie dient daher zur Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums. Die Berichtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 88; SZ 27/119; ÖBl. 1975, 43; 1969, 8; 88, 91, 92; 4 Ob 335/76; 4 Ob 341; 342/76 u. a.). Das Berufungsgericht hat die Entscheidung über das Ausmaß der Urteilsveröffentlichung darnach mit Recht darauf abgestellt, ob zu erwarten ist, daß jene Verkehrskreise, die durch die wettbewerbswidrige Werbeankündigung angesprochen wurden, auch wieder über die Wettbewerbswidrigkeit dieser Ankündigung und den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden. Seiner Auffassung, daß dieses Ziel durch eine Veröffentlichung des Urteils in den Tageszeitungen "Kurier" und "Kronen-Zeitung" erreicht werde, ist beizupflichten. Die von der klagenden Partei hervorgehobene Breitenwirkung infolge der hohen Auflagenzahl dieser beiden Tageszeitungen ist nicht nur für die Werbeankündigung, sondern auch für die Urteilsveröffentlichung zu berücksichtigen. Das besondere Maß der Breitenwirkung ist daher nicht nur bei der Werbeankündigung, sondern auch bei der Urteilsveröffentlichung zu erwarten. Jene Leser der Tageszeitung "Presse", welche die Tageszeitungen "Kurier" und "Kronen-Zeitung" nicht lesen, erreichte die Werbeankündigung unabhängig von ihrem Auffälligkeitswert nicht; für diese ist daher auch keine Aufklärung erforderlich. Bei jenen Lesern der Tageszeitung "Presse", welche regelmäßig auch diese beiden Tageszeitungen oder eine von ihnen lesen, ist aber mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß sie in ihrer weitausDemgegenüber ist darauf zu verweisen, daß die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 4, UWG dazu dient, eine durch die wettbewerbswidrige Handlung hervorgerufene unrichtige Meinung richtig zu stellen und zu verhindern, daß sie weiter um sich greift; sie dient daher zur Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums. Die Berichtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 88; SZ 27/119; ÖBl. 1975, 43; 1969, 8; 88, 91, 92; 4 Ob 335/76; 4 Ob 341; 342/76 u. a.). Das Berufungsgericht hat die Entscheidung über das Ausmaß der Urteilsveröffentlichung darnach mit Recht darauf abgestellt, ob zu erwarten ist, daß jene Verkehrskreise, die durch die wettbewerbswidrige Werbeankündigung angesprochen wurden, auch wieder über die Wettbewerbswidrigkeit dieser Ankündigung und den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden. Seiner Auffassung, daß dieses Ziel durch eine Veröffentlichung des Urteils in den Tageszeitungen "Kurier" und "Kronen-Zeitung" erreicht werde, ist beizupflichten. Die von der klagenden Partei hervorgehobene Breitenwirkung infolge der hohen Auflagenzahl dieser beiden Tageszeitungen ist nicht nur für die Werbeankündigung, sondern auch für die Urteilsveröffentlichung zu berücksichtigen. Das besondere Maß der Breitenwirkung ist daher nicht nur bei der Werbeankündigung, sondern auch bei der Urteilsveröffentlichung zu erwarten. Jene Leser der Tageszeitung "Presse", welche die Tageszeitungen "Kurier" und "Kronen-Zeitung" nicht lesen, erreichte die Werbeankündigung unabhängig von ihrem Auffälligkeitswert nicht; für diese ist daher auch keine Aufklärung erforderlich. Bei jenen Lesern der Tageszeitung "Presse", welche regelmäßig auch diese beiden Tageszeitungen oder eine von ihnen lesen, ist aber mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß sie in ihrer weitaus
überwiegenden Mehrheit auch von den darin erscheinenden Urteilsveröffentlichungen erreicht werden. Für jene Ausnahmefälle, in welchen den Lesern der Tageszeitung "Presse" zwar die Werbeankündigung in einer der beiden anderen Tageszeitungen, nicht aber auch die Urteilsveröffentlichungen zur Kenntnis gelangten, besteht kein ausreichendes Bedürfnis nach Aufklärung, das eine Urteilsveröffentlichung auch in der Tageszeitung "Presse" rechtfertigen vollständige Gewähr dafür, daß jeder, der von der Werbeankündigung erfuhr, auch durch die Urteilsveröffentlichung aufgeklärt werde, besteht in keinem Fall. Das Berufungsgericht hat daher bei der gegebenen Sachlage eine Veröffentlichung des Urteiles in der Tageszeitung "Presse" mit Recht als nicht erforderlich erachtet.
Der Revision der klagenden Partei war daher ein Erfolg zu versagen. Die beklagte Partei macht geltend, daß sie für die Handlungsweise der von ihr beauftragten Werbeagentur nicht hafte, weil sie keinen Anlaß gehabt habe, daran zu zweifeln, daß diese den ihr erteilten Auftrag ordnungsgemäß ausführe; die beklagte Partei habe erst nach der Durchführung des Auftrages von der wettbewerbswidrigen Vorgangsweise erfahren. Die Werbeagentur sei nicht im Betrieb der beklagten Partei, sondern selbständig tätig gewesen.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
Nach § 18 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer der dort angeführten unzulässigen Handlungen - worunter das Verhalten der von der beklagten Partei beauftragten Werbeagentur unbestrittenermaßen fällt - auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Bestimmung ist der Bestimmung des § 13 Abs. 3 deutsches UWG nachgebildet, die eine Haftung des Inhabers des Unternehmens für Angestellte und Beauftragte vorsieht. Der Wortlaut der Bestimmung des § 18 UWG wurde aber absichtlich anders gewählt, um eine verschärfte Haftung des Unternehmers und eine Erweiterung des Kreises der Personen, für die er haftet, über Bedienstete und Beauftragte hinaus zum Ausdruck zu bringen (Schuster - Bonnott, ÖBl. 1970, 34; SZ 18/45; ÖBl. 1972, 152; 1966, 34 u. a.). Die Bestimmung des § 18 UWG wurde daher auch immer weit ausgelegt. Als Personen, für welche der Inhaber des Unternehmens im Sinne dieser Gesetzesstelle haftet, sind daher auch Personen anzusehen, welche im Auftrag des Unternehmens, etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß in Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, daß der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Das haben die Untergerichte im Verhältnis zwischen der Beklagten und der von ihr beauftragten Werbeagentur mit Recht bejaht, weil die Entscheidung, ob und wie für die Beklagte zu werben ist, ihrem bestimmenden Einfluß unterliegt (vgl. zum enger gefaßten § 13 Abs. 3 deutsches UWG: GRUR 1973, 208). Die beklagte Partei haftet daher für den Wettbewerbsverstoß, den die von ihr beauftragte Werbeagentur anläßlich der Durchführung der Werbung, mit der sie von der beklagten Partei beauftragt war, begangen hat.Nach Paragraph 18, UWG kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer der dort angeführten unzulässigen Handlungen - worunter das Verhalten der von der beklagten Partei beauftragten Werbeagentur unbestrittenermaßen fällt - auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Bestimmung ist der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, deutsches UWG nachgebildet, die eine Haftung des Inhabers des Unternehmens für Angestellte und Beauftragte vorsieht. Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 18, UWG wurde aber absichtlich anders gewählt, um eine verschärfte Haftung des Unternehmers und eine Erweiterung des Kreises der Personen, für die er haftet, über Bedienstete und Beauftragte hinaus zum Ausdruck zu bringen (Schuster - Bonnott, ÖBl. 1970, 34; SZ 18/45; ÖBl. 1972, 152; 1966, 34 u. a.). Die Bestimmung des Paragraph 18, UWG wurde daher auch immer weit ausgelegt. Als Personen, für welche der Inhaber des Unternehmens im Sinne dieser Gesetzesstelle haftet, sind daher auch Personen anzusehen, welche im Auftrag des Unternehmens, etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß in Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, daß der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Das haben die Untergerichte im Verhältnis zwischen der Beklagten und der von ihr beauftragten Werbeagentur mit Recht bejaht, weil die Entscheidung, ob und wie für die Beklagte zu werben ist, ihrem bestimmenden Einfluß unterliegt vergleiche zum enger gefaßten Paragraph 13, Absatz 3, deutsches UWG: GRUR 1973, 208). Die beklagte Partei haftet daher für den Wettbewerbsverstoß, den die von ihr beauftragte Werbeagentur anläßlich der Durchführung der Werbung, mit der sie von der beklagten Partei beauftragt war, begangen hat.
Bei dieser Haftung handelt es sich um eine reine Erfolgshaftung (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 94; ÖBl, 1964, 25, 115; 1972, 152 u. a.), so daß es nicht wesentlich ist, ob die beklagte Partei an dem Wettbewerbsverstoß selbst ein Verschulden trifft, ob sie mit Grund eine Durchführung des Auftrages ohne Verletzung der Bestimmungen des UWG erwarten durfte und wann sie von dem Wettbewerbsverstoß erfuhr.
Soweit aber die beklagte Partei mit ihren Ausführungen darüber, daß sie erst nach Beendigung des Auftrages erfahren habe, daß er nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, die Annahme einer Wiederholungsgefahr widerlegen will, ist ihr entgegenzuhalten, daß es ihre Sache gewesen wäre, nachzuweisen, auf Grund welcher konkreter Umstände mit einer Wiederholung der vorgefallenen Wettbewerbsverstöße ernstlich nicht mehr zu rechnen ist (ÖBl. 1964, 25; 1965, 143; 1969, 8, 43, 69; 1971, 45 u. a.). Da dies die Beklagte nicht getan hat, wurde mit Recht auch eine Wiederholungsgefahr angenommen und dem gegen sie erhobenen Unterfassungsbegehren stattgegeben.