Die Revision ist teilweise berechtigt.
I. Zur Revision wegen Nichtigkeit:römisch eins. Zur Revision wegen Nichtigkeit:
Nach Auffassung des Beklagten sei das (gesamte) Verfahren nichtig: Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag gehörten gemäß § 115 Abs 1 und 2 KartG in die ausschließliche Zuständigkeit der Landesgerichte; da das Erstgericht im Zeitpunkt der Einbringung der Klage kein Landesgericht gewesen sei, wäre das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig gewesen. Gemäß § 104 Abs 3 JN wird jedoch ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit der Einrede der Unzuständigkeit und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Da der anwaltlich vertretene Beklagte vor dem Erstgericht sachlich verhandelt hat, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, ist das Erstgericht schon deshalb zuständig geworden. Die gerügte Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Die Revision wegen Nichtigkeit war daher mit Beschluß zurückzuweisen.Nach Auffassung des Beklagten sei das (gesamte) Verfahren nichtig: Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag gehörten gemäß Paragraph 115, Absatz eins und 2 KartG in die ausschließliche Zuständigkeit der Landesgerichte; da das Erstgericht im Zeitpunkt der Einbringung der Klage kein Landesgericht gewesen sei, wäre das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig gewesen. Gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN wird jedoch ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (Paragraph 74, ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit der Einrede der Unzuständigkeit und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Da der anwaltlich vertretene Beklagte vor dem Erstgericht sachlich verhandelt hat, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, ist das Erstgericht schon deshalb zuständig geworden. Die gerügte Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Die Revision wegen Nichtigkeit war daher mit Beschluß zurückzuweisen.
II. Zur Revision in der Sache selbst:römisch zwei. Zur Revision in der Sache selbst:
Mit seinen Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft der Beklagte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, auf die vorliegende Kartellvereinbarung sei das KartG nach dessen § 5 Abs 1 Z 1 deshalb nicht anzuwenden, weil sie auf einem Gebiet geschlossen worden sei, das in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder falle. Diese Auführungen sind im Ergebnis auch berechtigt:Mit seinen Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft der Beklagte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, auf die vorliegende Kartellvereinbarung sei das KartG nach dessen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, deshalb nicht anzuwenden, weil sie auf einem Gebiet geschlossen worden sei, das in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder falle. Diese Auführungen sind im Ergebnis auch berechtigt:
Den Vorinstanzen ist zunächst darin beizupflichten, daß die schriftlichen Vereinbarungen der Bestattungsunternehmer des Verwaltungsbezirks Amstetten vom 22. Juni 1979 und 27. November 1980, die den Markt aufteilen, eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung und somit ein Kartell im Sinne des § 1 Abs 1 KartG sind (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 110). Für das Zustandekommen eines Vertragskartells reicht ein gemeinsames Interesse an der Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs aus, wobei es sich nicht unbedingt um ein subjektives Element zu handeln braucht (siehe dazu die EB z RV des KartG 1972, 473 BlgNR 13. GP, abgedruckt bei Schönherr-Dittrich, Kartell- und Preisrecht3, 11 ff § 1 Anm 2). Ein solches gemeinsames Interesse ergibt sich hier schon aus der Formulierung der am 27. November 1980 getroffenen Vereinbarung, sich "nicht gegenseitig Beerdigungsfälle wegzunehmen".Den Vorinstanzen ist zunächst darin beizupflichten, daß die schriftlichen Vereinbarungen der Bestattungsunternehmer des Verwaltungsbezirks Amstetten vom 22. Juni 1979 und 27. November 1980, die den Markt aufteilen, eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung und somit ein Kartell im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KartG sind (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 110). Für das Zustandekommen eines Vertragskartells reicht ein gemeinsames Interesse an der Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs aus, wobei es sich nicht unbedingt um ein subjektives Element zu handeln braucht (siehe dazu die EB z Regierungsvorlage des KartG 1972, 473 BlgNR 13. GP, abgedruckt bei Schönherr-Dittrich, Kartell- und Preisrecht3, 11 ff Paragraph eins, Anmerkung 2). Ein solches gemeinsames Interesse ergibt sich hier schon aus der Formulierung der am 27. November 1980 getroffenen Vereinbarung, sich "nicht gegenseitig Beerdigungsfälle wegzunehmen".
Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 KartG ist dieses Bundesgesetz nicht auf Kartelle auf Gebieten anzuwenden, die in Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fallen. Aus den kompetenzrechtlichen Ausführungen der EB z RV des KartG (abgedruckt in Schönherr-Dittrich aaO 5 f) ergibt sich, daß mit dem Ausdruck "Gebiet" auf die Sachkompetenz des B-VG Bezug genommen wird (siehe dazu auch Koppensteiner aaO 80 f). Das Gewerbe der Bestatter gehört gemäß § 130 GewO 1973 zu den konzessionierten Gewerben. Nach Art. 10 Abs 1 Z 8 B-VG sind Angelegenheiten des Gewerbes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Das Leichen- und Bestattungswesen, das zufolge ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Anordnung vom "Gesundheitswesen" ausgenommen wurdeGemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KartG ist dieses Bundesgesetz nicht auf Kartelle auf Gebieten anzuwenden, die in Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fallen. Aus den kompetenzrechtlichen Ausführungen der EB z Regierungsvorlage des KartG (abgedruckt in Schönherr-Dittrich aaO 5 f) ergibt sich, daß mit dem Ausdruck "Gebiet" auf die Sachkompetenz des B-VG Bezug genommen wird (siehe dazu auch Koppensteiner aaO 80 f). Das Gewerbe der Bestatter gehört gemäß Paragraph 130, GewO 1973 zu den konzessionierten Gewerben. Nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG sind Angelegenheiten des Gewerbes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Das Leichen- und Bestattungswesen, das zufolge ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Anordnung vom "Gesundheitswesen" ausgenommen wurde
(Art. 10 Abs 1 Z 12 B-VG), fällt dagegen nach der Generalklausel im Art. 15 B-VG sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung in die Kompetenz der Länder. Daß in der österreichischen Verfassungsordnung konkurrierende Kompetenz nicht vorgesehen sind, schließt nicht aus, daß ein Lebenssachverhalt unter verschiedenen, sich aus bestimmten Sachgebieten ergebenden Gesichtspunkten zum Gegenstand mehrer gesetzlicher Regelungen gemacht wird, auch wenn sich diese auf verschiedene kompetenzrechtliche Grundlagen stützen (VfGHSlg 4348, 7169, 7792). Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Auslegung der Kompetenztatbestände (sogenannte Versteinerungstheorie) schließt auch nicht aus, auf einem durch den Stand der Gesetzgebung mit 1. Oktober 1925 inhaltlich bestimmten Rechtsgebiet neue Regelungen zu erlassen; diese müssen allerdings nach ihrem Inhalt dem betreffenden Rechtsgebiet angehören und dafür typisch sein (VfGHSlg 4117). Für die Beurteilung der Frage, ob eine gesetzliche Marktregelung, die eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Gewerbes der Bestatter bewirken würde als Angelegenheit des Gewerbes in die Kompetenz des Bundes oder - als dem Bestattungswesen zugehörend - in die Zuständigkeit der Länder fallen würde, ist somit in erster Linie maßgebend, ob es sich dabei um eine Maßnahme zum Schutz von Gewerben handelt, hat es doch solche Regelungen stets gegeben. Regelungen, die dem Schutz des Gewerbes dienen und Maßnahmen vorsehen, die der Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung und der Konkurrenzverhältnisse dienen und in einer quantativen Beschränkung der Gewerbeausübung bestehen, stelle sich demnach als Angelegenheiten des Gewerbes dar (VfGHSlg 4117). Im Gegensatz dazu enthalten etwa die landesgesetzlichen Bestimmungen über das Leichen- und Bestattungswesen in Niederösterreich Vorschriften über die Benützung von Grabstellen und die dafür zu entrichtenden Gebühren (Friedhofsbenützungs- und Gebührengesetz 1974 LGBl 9470-1) sowie über die Totenbeschau, Obduktion, Leichenbestattung, Überführung und Enterdigung von Leichen und Bestattungsanlagen (Leichen- und Bestattungsgesetz 1978 LGBl 9480), also durchwegs Bestimmungen, die nicht das Gewerberecht der Bestattungsunternehmer berühren.(Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG), fällt dagegen nach der Generalklausel im Artikel 15, B-VG sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung in die Kompetenz der Länder. Daß in der österreichischen Verfassungsordnung konkurrierende Kompetenz nicht vorgesehen sind, schließt nicht aus, daß ein Lebenssachverhalt unter verschiedenen, sich aus bestimmten Sachgebieten ergebenden Gesichtspunkten zum Gegenstand mehrer gesetzlicher Regelungen gemacht wird, auch wenn sich diese auf verschiedene kompetenzrechtliche Grundlagen stützen (VfGHSlg 4348, 7169, 7792). Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Auslegung der Kompetenztatbestände (sogenannte Versteinerungstheorie) schließt auch nicht aus, auf einem durch den Stand der Gesetzgebung mit 1. Oktober 1925 inhaltlich bestimmten Rechtsgebiet neue Regelungen zu erlassen; diese müssen allerdings nach ihrem Inhalt dem betreffenden Rechtsgebiet angehören und dafür typisch sein (VfGHSlg 4117). Für die Beurteilung der Frage, ob eine gesetzliche Marktregelung, die eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Gewerbes der Bestatter bewirken würde als Angelegenheit des Gewerbes in die Kompetenz des Bundes oder - als dem Bestattungswesen zugehörend - in die Zuständigkeit der Länder fallen würde, ist somit in erster Linie maßgebend, ob es sich dabei um eine Maßnahme zum Schutz von Gewerben handelt, hat es doch solche Regelungen stets gegeben. Regelungen, die dem Schutz des Gewerbes dienen und Maßnahmen vorsehen, die der Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung und der Konkurrenzverhältnisse dienen und in einer quantativen Beschränkung der Gewerbeausübung bestehen, stelle sich demnach als Angelegenheiten des Gewerbes dar (VfGHSlg 4117). Im Gegensatz dazu enthalten etwa die landesgesetzlichen Bestimmungen über das Leichen- und Bestattungswesen in Niederösterreich Vorschriften über die Benützung von Grabstellen und die dafür zu entrichtenden Gebühren (Friedhofsbenützungs- und Gebührengesetz 1974 Landesgesetzblatt 9470-1) sowie über die Totenbeschau, Obduktion, Leichenbestattung, Überführung und Enterdigung von Leichen und Bestattungsanlagen (Leichen- und Bestattungsgesetz 1978 Landesgesetzblatt 9480), also durchwegs Bestimmungen, die nicht das Gewerberecht der Bestattungsunternehmer berühren.
So bestimmt etwa auch - obgleich die Erlassung von Vorschriften über das Rauchfangkehren als Maßnahme der Feuerpolizei gemäß Art. 15 Abs 1 B-VG in die Kompetenz der LänderSo bestimmt etwa auch - obgleich die Erlassung von Vorschriften über das Rauchfangkehren als Maßnahme der Feuerpolizei gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Kompetenz der Länder
fällt - § 176 GewO 1973 (als Bundesgesetz) für das konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe, daß und aus welchen Gründen der Landeshauptmann durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes verfügen kann (Abs 1) und daß in Gebieten, für die eine solche gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, nur Konzessionen erteilt werden dürfen, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken (Abs 2).fällt - Paragraph 176, GewO 1973 (als Bundesgesetz) für das konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe, daß und aus welchen Gründen der Landeshauptmann durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes verfügen kann (Absatz eins,) und daß in Gebieten, für die eine solche gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, nur Konzessionen erteilt werden dürfen, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken (Absatz 2,).
Das vorliegende Kartell wurde daher auf dem Gebiet des Gewerbes, das in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, geschlossen; es unterliegt somit den Bestimmungen des KartG.
Gemäß § 7 Abs 1 KartG bedarf der Kartellvertrag zu seiner Gültigkeit der Schriftform und der rechtskräftigen Eintragung in das Kartellregister. Kartellverträge sind daher unwirksam, solange sie nicht in Schriftform vorliegen und kraft rechtskräftiger Entscheidung in das Kartellregister eingetragen worden sind (Koppensteiner aaO 146). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf Vertragskartelle, die keine Bagatellkartelle sind (§ 7 Abs 2 Z 1 KartG). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein Vertragskartell, das den örtlichen Teilmarkt des Verwaltungsbezirkes Amstetten auf dem Gebiet des Bestattungswesens zur Gänze regelt; es ist daher nicht als Bagatellkartell anzusehen (§ 2 Abs 1 Z 2 KartG). Die vertragliche Regelung, auf die der Kläger den Unterlassungsanspruch stützt, unterliegt daher dem Kartellgesetz und ist infolgedessen mangels Eintragung in das Kartellregister ungültig. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß die Eintragung ins Kartellregister beim Kartellgericht beantragt worden wäre; eine solche Eintragung liegt auch nicht vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KartG bedarf der Kartellvertrag zu seiner Gültigkeit der Schriftform und der rechtskräftigen Eintragung in das Kartellregister. Kartellverträge sind daher unwirksam, solange sie nicht in Schriftform vorliegen und kraft rechtskräftiger Entscheidung in das Kartellregister eingetragen worden sind (Koppensteiner aaO 146). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf Vertragskartelle, die keine Bagatellkartelle sind (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, KartG). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein Vertragskartell, das den örtlichen Teilmarkt des Verwaltungsbezirkes Amstetten auf dem Gebiet des Bestattungswesens zur Gänze regelt; es ist daher nicht als Bagatellkartell anzusehen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KartG). Die vertragliche Regelung, auf die der Kläger den Unterlassungsanspruch stützt, unterliegt daher dem Kartellgesetz und ist infolgedessen mangels Eintragung in das Kartellregister ungültig. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß die Eintragung ins Kartellregister beim Kartellgericht beantragt worden wäre; eine solche Eintragung liegt auch nicht vor.
Ob die im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhaltenen Abwehransprüche des Beklagten (an Sittenwidrigkeit der Vereinbarung, auf Kündigung) im Revisionsverfahren noch geltend gemacht werden (vgl. dazu EvBl. 1985/154; MuR 1987, 221; JBl 1988, 47) und auf die vorliegenden Entscheidung einen Einfluß haben könnten, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden.Ob die im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhaltenen Abwehransprüche des Beklagten (an Sittenwidrigkeit der Vereinbarung, auf Kündigung) im Revisionsverfahren noch geltend gemacht werden vergleiche dazu EvBl. 1985/154; MuR 1987, 221; JBl 1988, 47) und auf die vorliegenden Entscheidung einen Einfluß haben könnten, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden.
Aus den dargelegten Gründen war der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.