Entscheidungsgründe:
Die viertbeklagte OHG ist Medieninhaberin (Verlegerin), Herausgeberin und Herstellerin der in Bregenz erscheinenden und im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitung "Vorarlberger Nachrichten"; der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte sind Gesellschafter der Viertbeklagten. Auf der vorletzten Seiten des den "Vorarlberger Nachrichten" vom 16.3.1984, Nr. 64/1984, beigelegten "VN Magazins" (Beilage A) veröffentlichte die Viertbeklagte ein ganzseitiges Eigeninserat mit dem Text: "IN V*** SIND WIR EINFACH d' Zitig"; neben diesem Slogan war durch sieben rechteckige, jeweils ein weißes "V" und ein schwarzes "N" auf rotem Grund enthaltende Signets der Viertbeklagten in stilisierter Form das Wappen des Bundeslandes Vorarlberg dargestellt. Im unteren Teil der Anzeige hieß es außerdem: "82,2 % von 202.000 Lesern der Vorarlberger Tageszeitungen werden von den 'Vorarlberger Nachrichten' abgedeckt (Media-Analyse '83 LPA) ... und zu einem tollen Abo-Preis".Die viertbeklagte OHG ist Medieninhaberin (Verlegerin), Herausgeberin und Herstellerin der in Bregenz erscheinenden und im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitung "Vorarlberger Nachrichten"; der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte sind Gesellschafter der Viertbeklagten. Auf der vorletzten Seiten des den "Vorarlberger Nachrichten" vom 16.3.1984, Nr. 64 aus 1984,, beigelegten "VN Magazins" (Beilage A) veröffentlichte die Viertbeklagte ein ganzseitiges Eigeninserat mit dem Text: "IN V*** SIND WIR EINFACH d' Zitig"; neben diesem Slogan war durch sieben rechteckige, jeweils ein weißes "V" und ein schwarzes "N" auf rotem Grund enthaltende Signets der Viertbeklagten in stilisierter Form das Wappen des Bundeslandes Vorarlberg dargestellt. Im unteren Teil der Anzeige hieß es außerdem: "82,2 % von 202.000 Lesern der Vorarlberger Tageszeitungen werden von den 'Vorarlberger Nachrichten' abgedeckt (Media-Analyse '83 LPA) ... und zu einem tollen Abo-Preis".
Ein gleichlautendes Eigeninserat veröffentlichte die Viertbeklagte auch auf Seite 43 des - vom Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger
herausgegebenen - Handbuches "Österreichs Pressewerbung Grafik 83", 31. Jahrgang, Wien 1983; überdies verwendete sie den Slogan "In Vorarlberg sind wir einfach d' Zitig" als Aufkleber auf verschiedenen Linienbussen der ÖBB.
Mit der Behauptung, daß diese Werbeankündigung in mehrfacher Hinsicht gegen das UWG verstoße, beantragt die klagende Mitbewerberin - die Medieninhaberin und Herausgeberin der "NEUEN Vorarlberger Tageszeitung" - die Verurteilung der Beklagten, ab sofort in jeder Form die Ankündigung "IN V*** SIND WIR EINFACH d' Zitig" zu unterlassen, sowie die Ermächtigung, das stattgegebene Urteil auf Kosten der Beklagten in der "NEUEN Vorarlberger Tageszeitung" und in den "Vorarlberger Nachrichten" zu veröffentlichen. Der beanstandete Werbeslogan enthalte die - zur Herabsetzung der Mitbewerber in der Öffentlichkeit geeignete und deshalb sittenwidrige - Behauptung, daß die Bevölkerung Vorarlbergs unter dem Begriff "d' Zitig" ausschließlich die "Vorarlberger Nachrichten" verstehe, dieses Blatt also auf Grund seiner ganz besonderen Stellung auf dem Zeitungsmarkt überhaupt keiner näheren Bezeichnung mehr bedürfe. Das sei insofern unrichtig, als jeder Vorarlberger die von ihm abonnierte Zeitung - also keinesfalls nur die "Vorarlberger Nachrichten" - "d' Zitig" nenne. Die "Vorarlberger Nachrichten" würden vielmehr in Vorarlberg allgemein als "VN" bezeichnet.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Wie die Klägerin selbst einräume, bezeichne in Vorarlberg jedermann die von ihm abonnierte Zeitung als "d' Zitig". Da damit keine Qualifikation des Produktes verbunden sei, sei die beanstandete Ankündigung nicht zur Irreführung des Publikums geeignet. Sie enthalte auch keine Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber, die als Hinweis auf den Inhalt oder die Qualität fremder Erzeugnisse aufgefaßt werden könnte; als Werbeanpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt gebe sie vielmehr nur die subjektive Meinung der Viertbeklagten wieder. Im übrigen handle es sich um eine marktschreierische, für das Publikum sogleich als Übertreibung erkennbare Ankündigung.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Ein Verstoß gegen § 2 UWG liege schon deshalb nicht vor, weil dem Slogan "In Vorarlberg sind wir einfach d' Zitig" keineswegs entnommen werden könne, daß jeder Vorarlberger mit dem Wort "d' Zitig" automatisch die "Vorarlberger Nachrichten" verbinde und daß man an den Zeitungsverkaufstellen dieses Bundeslandes schon bei Nennung des Wortes "d' Zitig" die "Vorarlberger Nachrichten" bekomme. Mit der beanstandeten Werbebehauptung werde lediglich "eine gewisse Beherrschung bzw. Überlegenheit auf dem Markt" zum Ausdruck gebracht. Die bloße Heraushebung des Produktes der Viertbeklagten ohne jeden Vergleich mit einem Konkurrenzerzeugnis verstoße nicht gegen § 1 UWG; ihr könne insbesondere auch keine sittenwidrige Herabsetzung anderer Mitbewerber entnommen werden.Das Erstgericht wies die Klage ab. Ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG liege schon deshalb nicht vor, weil dem Slogan "In Vorarlberg sind wir einfach d' Zitig" keineswegs entnommen werden könne, daß jeder Vorarlberger mit dem Wort "d' Zitig" automatisch die "Vorarlberger Nachrichten" verbinde und daß man an den Zeitungsverkaufstellen dieses Bundeslandes schon bei Nennung des Wortes "d' Zitig" die "Vorarlberger Nachrichten" bekomme. Mit der beanstandeten Werbebehauptung werde lediglich "eine gewisse Beherrschung bzw. Überlegenheit auf dem Markt" zum Ausdruck gebracht. Die bloße Heraushebung des Produktes der Viertbeklagten ohne jeden Vergleich mit einem Konkurrenzerzeugnis verstoße nicht gegen Paragraph eins, UWG; ihr könne insbesondere auch keine sittenwidrige Herabsetzung anderer Mitbewerber entnommen werden.
Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Die Werbeaussage der Beklagten erwecke den Eindruck einer Spitzenstellung der "Vorarlberger Nachrichten" auf dem Vorarlberger Zeitungsmarkt. Welche Kriterien für diese Behauptung maßgebend waren, werde zwar nicht gesagt; die Kürze und Prägnanz des beanstandeten Slogans lasse aber darauf schließen, daß damit den "Vorarlberger Nachrichten" eine schlechthin in jeder Hinsicht qualitativ hervorragende Stellung gegenüber anderen Presseerzeugnissen Vorarlbergs zugeschrieben werden solle. Den Beweis für die Richtigkeit dieser Aussage seien jedoch die Beklagten schuldig geblieben, obgleich es ihre Sache gewesen wäre, die von ihnen behauptete Spitzenstellung nach den einzelnen hiefür in Betracht kommenden Kriterien unter Beweis zu stellen. Der Werbeslogan "In Vorarlberg sind wir einfach d' Zitig" vermittle dem unbefangenen Leser die Vorstellung einer Zeitung, die keiner näheren Bezeichnung mehr bedürfe, weil praktisch jedermann unter einer "Zeitung" schlechthin die "Vorarlberger Nachrichten" verstehe. Darin liege aber entgegen der Meinung der Beklagten nicht bloß eine marktschreierische Übertreibung, weil die beanstandete Ankündigung gerade in Verbindung mit der gleichzeitig behaupteten hohen Leserzahl vom Publikum nicht ohne weiteres als solche erkannt und durchschaut werden könne. Da jedoch die Richtigkeit der solcherart zum Ausdruck gebrachten überragenden Stellung der "Vorarlberger Nachrichten" mangels konkreter Tatsachenbehauptungen der Beklagten nicht überprüft werden könne, sei die beanstandete Aussage zur Irreführung des Publikums iS des § 2 UWG geeignet. Auch das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin erweise sich seiner Art und seinem Umfang nach als berechtigt.Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Die Werbeaussage der Beklagten erwecke den Eindruck einer Spitzenstellung der "Vorarlberger Nachrichten" auf dem Vorarlberger Zeitungsmarkt. Welche Kriterien für diese Behauptung maßgebend waren, werde zwar nicht gesagt; die Kürze und Prägnanz des beanstandeten Slogans lasse aber darauf schließen, daß damit den "Vorarlberger Nachrichten" eine schlechthin in jeder Hinsicht qualitativ hervorragende Stellung gegenüber anderen Presseerzeugnissen Vorarlbergs zugeschrieben werden solle. Den Beweis für die Richtigkeit dieser Aussage seien jedoch die Beklagten schuldig geblieben, obgleich es ihre Sache gewesen wäre, die von ihnen behauptete Spitzenstellung nach den einzelnen hiefür in Betracht kommenden Kriterien unter Beweis zu stellen. Der Werbeslogan "In Vorarlberg sind wir einfach d' Zitig" vermittle dem unbefangenen Leser die Vorstellung einer Zeitung, die keiner näheren Bezeichnung mehr bedürfe, weil praktisch jedermann unter einer "Zeitung" schlechthin die "Vorarlberger Nachrichten" verstehe. Darin liege aber entgegen der Meinung der Beklagten nicht bloß eine marktschreierische Übertreibung, weil die beanstandete Ankündigung gerade in Verbindung mit der gleichzeitig behaupteten hohen Leserzahl vom Publikum nicht ohne weiteres als solche erkannt und durchschaut werden könne. Da jedoch die Richtigkeit der solcherart zum Ausdruck gebrachten überragenden Stellung der "Vorarlberger Nachrichten" mangels konkreter Tatsachenbehauptungen der Beklagten nicht überprüft werden könne, sei die beanstandete Aussage zur Irreführung des Publikums iS des Paragraph 2, UWG geeignet. Auch das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin erweise sich seiner Art und seinem Umfang nach als berechtigt.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von den Beklagten mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Die Beklagten beantragen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von den Beklagten mit Revision aus dem Grunde des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bekämpft. Die Beklagten beantragen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils.
Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.