Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils in dem Umstand, daß das Berufungsgericht die Berufungsausführungen zum Teilanerkenntnisurteil als unvollständig bezeichnet und die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteils nicht begründet habe. Der damit angesprochene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO liegt aber nur dann vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Abgesehen davon, daß die diesbezüglichen Berufungsausführungen tatsächlich nicht recht verständlich sind, hat das Berufungsgericht seine Auffassung, daß die Fällung des Teilanerkenntnisurteils zu Recht erfolgt sei, ohnehin begründet. Allfällige Begründungsmängel sind aber kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 Abs.1 Z 9 ZPODer Beklagte erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils in dem Umstand, daß das Berufungsgericht die Berufungsausführungen zum Teilanerkenntnisurteil als unvollständig bezeichnet und die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteils nicht begründet habe. Der damit angesprochene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt aber nur dann vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Abgesehen davon, daß die diesbezüglichen Berufungsausführungen tatsächlich nicht recht verständlich sind, hat das Berufungsgericht seine Auffassung, daß die Fällung des Teilanerkenntnisurteils zu Recht erfolgt sei, ohnehin begründet. Allfällige Begründungsmängel sind aber kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt ebenfalls nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt ebenfalls nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den zum vorgenannten Nichtigkeitsgrund vorgetragenen, in Wahrheit dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellenden Rechtsmittelausführungen zum Teilanerkenntnisurteil kann nicht zugestimmt werden. Der Beklagte meint, die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils sei deshalb nicht mehr zulässig gewesen, weil der Kläger nach seinem Antrag auf Fällung eines solchen Urteils weiterverhandelt und insbesondere sein Urteilsbegehren "bezüglich des gesamten Unterlassungsbegehrens erneuert habe". Dies komme einer Rückziehung seines Antrages auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils gleich und bedeute, daß er das Anerkenntnis "nicht annehme".
Der Kläger hat jedoch seinen diesbezüglichen Antrag keineswegs zurückgenommen. Er hat wohl das Klagebegehren modifiziert, doch betraf diese nur eine (an sich überflüssige) Verdeutlichung beinhaltende Modifizierung den vom Teilanerkenntnis des Beklagten unberührt gebliebenen restlichen Teil des Unterlassungsbegehrens und hatte auf den anderen Teil keinen Einfluß. Das weitere "Verhandeln" der klagenden Partei beschränkte sich auf die Abgabe von Erklärungen zu den vom Beklagten noch vorgelegten Urkunden und auf die Streitwertbemängelung. Im übrigen hat die klagende Partei auch nach dieser Modifizierung ausdrücklich zwischen Teilanerkenntnis- und Endurteil unterschieden. Schließlich blieb es dem Erstgericht unbenommen, das Teilanerkenntnisurteil nicht sofort in der Verhandlung zu verkünden (§ 416 Abs.3 ZPO), sondern in die schriftliche Ausfertigung des Endurteils aufzunehmen (§ 415 ZPO). Da somit der Beklagte auf Grund des Teilanerkenntnisurteils verpflichtet ist, beim Vertrieb von Süßwaren die Ankündigung von Aktionsangeboten zu unterlassen, wenn für den (gleichzeitig angebotenen) Non-Food-Artikel ein Einzelpreis angegeben wird, der genau dem für das Gesamtangebot eingeräumten Aktionsrabatt entspricht, ist nur mehr zu prüfen, ob die dem Beklagten im Endurteil auferlegte Verpflichtung, eine solche Ankündigung auch dann zu unterlassen, wenn für den Non-Food-Artikel ein Einzelpreis angegeben wird, der zwar nicht genau dem für das Gesamtangebot eingeräumten Aktionsrabatt entspricht, aber von diesem nicht mehr als 30 % abweicht.Der Kläger hat jedoch seinen diesbezüglichen Antrag keineswegs zurückgenommen. Er hat wohl das Klagebegehren modifiziert, doch betraf diese nur eine (an sich überflüssige) Verdeutlichung beinhaltende Modifizierung den vom Teilanerkenntnis des Beklagten unberührt gebliebenen restlichen Teil des Unterlassungsbegehrens und hatte auf den anderen Teil keinen Einfluß. Das weitere "Verhandeln" der klagenden Partei beschränkte sich auf die Abgabe von Erklärungen zu den vom Beklagten noch vorgelegten Urkunden und auf die Streitwertbemängelung. Im übrigen hat die klagende Partei auch nach dieser Modifizierung ausdrücklich zwischen Teilanerkenntnis- und Endurteil unterschieden. Schließlich blieb es dem Erstgericht unbenommen, das Teilanerkenntnisurteil nicht sofort in der Verhandlung zu verkünden (Paragraph 416, Absatz 3, ZPO), sondern in die schriftliche Ausfertigung des Endurteils aufzunehmen (Paragraph 415, ZPO). Da somit der Beklagte auf Grund des Teilanerkenntnisurteils verpflichtet ist, beim Vertrieb von Süßwaren die Ankündigung von Aktionsangeboten zu unterlassen, wenn für den (gleichzeitig angebotenen) Non-Food-Artikel ein Einzelpreis angegeben wird, der genau dem für das Gesamtangebot eingeräumten Aktionsrabatt entspricht, ist nur mehr zu prüfen, ob die dem Beklagten im Endurteil auferlegte Verpflichtung, eine solche Ankündigung auch dann zu unterlassen, wenn für den Non-Food-Artikel ein Einzelpreis angegeben wird, der zwar nicht genau dem für das Gesamtangebot eingeräumten Aktionsrabatt entspricht, aber von diesem nicht mehr als 30 % abweicht.
Der Auffassung des Beklagten, diesem Begehren fehle deshalb die Berechtigung, weil er nur einen sich mit dem Aktionsrabatt genau deckenden Einzelpreis angekündigt habe, so daß kein konkreter Wettbewerbsverstoß hinsichtlich allfälliger Abweichungen vorliege, kann nicht zugestimmt werden. Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hätte es der Kläger, wenn eine solche Toleranzgrenze nicht angenommen würde, in der Hand, durch eine ganz geringfügige Änderung des Einzelpreises des Non-Food-Artikels die Vollstreckung des Unterlassungsurteils zu verhindern oder doch wenigstens erheblich zu erschweren. Eine Werbung nach der Art der verfahrensgegenständlichen Ankündigung ist aber nicht nur dann unzulässig, wenn der Gesamtpreis für das Koppelungsgeschäft genau dem Einzelpreis der Hauptware entspricht; sie ist schon dann unzulässig, wenn der Gesamtpreis dem Einzelpreis so nahe kommt, daß der Aufschlag nur ein geringfügiges Scheinentgelt ist (ÖBl.1982, 135 mwH). Gegen die von der klagenden Partei vorgenommene Begrenzung solcher Abweichungen mit 30 % bestehen keine Bedenken. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes in Verbindung mit konkreten Einzelverboten ist in Wettbewerbssachen meistens schon deshalb notwendig, um dem Geschäftsverkehr Umgehungen des Verbots nicht all zu leicht zu machen. Das Unterlassungsgebot hat sich jedoch immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein (ÖBl.1983, 134 mwH).
Entgegen der Meinung des Beklagten wird dieser Rahmen hier nicht überschritten, weil die Orientierung am konkreten Wettbewerbsverstoß, nämlich an der Übereinstimmung des in Rede stehenden Einzelpreises mit dem Gesamtpreis des Koppelungsgeschäfts, vorgenommen wird und ausschließlich eine Umgehung des Unterlassungsgebotes verhindern soll.
Hinsichtlich des vom Revisionswerber im übrigen nicht bekämpften Ausmaßes der Abweichung von 30 % kann eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes in diesem Fall nicht erblickt werden, zumal dieselben Parteien in einem eine ähnliche Unterlassungsverpflichtung betreffenden Vergleich ebenfalls eine solche Abweichung vereinbart haben.
Da in der Revision gegen die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Teilanerkenntnis- und Endurteils in der Sache selbst nichts vorgebracht wird - die Aufhebung dieses Entscheidungsteils wird nur für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache beantragt - , erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Der Revision kann daher ein Erfolg nicht beschieden sein. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Da in der Revision gegen die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Teilanerkenntnis- und Endurteils in der Sache selbst nichts vorgebracht wird - die Aufhebung dieses Entscheidungsteils wird nur für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache beantragt - , erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Der Revision kann daher ein Erfolg nicht beschieden sein. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.