Begründung:
Die klagende Partei ist ein Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs, dem unter anderem auch das Landesgremium des Textilhandels der Handelskammer Salzburg angehört. Der Beklagte ist von Beruf selbständiger Handelsvertreter. Er hat kein Geschäftslokal, sondern ein Büro in Salzburg, Lasserstraße 35. Seine Tätigkeit besteht darin, daß er die Kreationen der von ihm vertretenen Firmen der Bekleidungsindustrie jeweils ungefähr zehn Wochen lang fünf bis achtmal täglich an verschiedenen Orten in der Art von Modeschauen präsentiert. Er muß zum jeweiligen Saisonbeginn die Musterkollektion kaufen, deren Rücknahme nach Abschluß der Saison von den Firmen abgelehnt wird. Er versucht daher die Kollektion der jeweils abgelaufenen Saison direkt zu verkaufen. Eine solche Kollektion besteht aus einer Sammlung von Einzelstücken und jedes Modell ist nur in einer bestimmten Kleidergröße enthalten. Die auf diese Art zum Verkauf gelangenden Stücke sind durch das häufige Vorführen gebraucht, insbesonders die Damenkleider und Blusen weisen fallweise Spuren von Make-up oder andere kleinere Beschädigungen auf. Die unverkäuflichen Einzelstücke werden dann regelmäßig an caritative Organisationen verschenkt.
Bei der vom Beklagten für 7. Dezember 1985 zum Verkauf angebotenen Kollektion handelte es sich um insgesamt ca. 70 bis 80 Stück Textilsachen der Sommerkollektion und zwar um Damenkleider, Damenblusen und Damenpullover in einer Stückzahl von ungefähr 40 und um ungefähr 30 bis 40 Herrenhosen, Herrenhemden und Herrenpullover. Insgesamt verkauft wurden 20 bis 30 Stück um den Gesamterlös von S 5.000,-- bis S 6.000,--.
Zur Ankündigung dieses Verkaufes gab der Beklagte in der Samstag-Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" vom 7. Dezember 1985 eine Kleinanzeige unter der Spalte "zu verkaufen" mit folgender Textgestaltung auf:
"HEUTE-HEUTE-HEUTE
Grosser Kollektionsabverkauf f. Damen
u. Herren bei G.Donath, Lasserstr.35,
10-18 Uhr durchg.
HEUTE-HEUTE-HEUTE-HEUTE".
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragte die klagende Partei, dem Beklagten durch einstweilige Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr einen Ausverkauf oder eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung, insbesondere mit den Worten "großer Kollektionsabverkauf", öffentlich anzukündigen, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung nach § 2 Ausverkaufsgesetz 1985 zu sein. Sie brachte vor, die Anzeige lasse auf die Absicht des Beklagten schließen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinhandel abzusetzen. In der Tagsatzung vom 26. Juni 1986 stützte die klagende Partei ihr Begehren überdies auch auf § 2 UWG.Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragte die klagende Partei, dem Beklagten durch einstweilige Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr einen Ausverkauf oder eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung, insbesondere mit den Worten "großer Kollektionsabverkauf", öffentlich anzukündigen, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung nach Paragraph 2, Ausverkaufsgesetz 1985 zu sein. Sie brachte vor, die Anzeige lasse auf die Absicht des Beklagten schließen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinhandel abzusetzen. In der Tagsatzung vom 26. Juni 1986 stützte die klagende Partei ihr Begehren überdies auch auf Paragraph 2, UWG.
Der Beklagte beantragte den Sicherungsantrag abzuweisen und wendete ein, der klagende Verein sei zur Klagsführung nicht legitimiert, weil er über die bloße Prozeßführung hinausgehende erhebliche Tätigkeiten zur Förderung wirtschaftlicher Unternehmensinteressen nicht durchführe. Das Wort "Abverkauf" sei nicht identisch mit jenen Bezeichnungen, die der § 1 Abs 1 Ausverkaufsgesetz beispielsweise anführe. Der Anzeige sei nicht zu entnehmen, daß ein beschleunigter Verkauf durchgeführt werde oder erforderlich sei und daß der Verkauf der Kollektion zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen erfolge. Das auf Irreführung gestützte Begehren sei verspätet.Der Beklagte beantragte den Sicherungsantrag abzuweisen und wendete ein, der klagende Verein sei zur Klagsführung nicht legitimiert, weil er über die bloße Prozeßführung hinausgehende erhebliche Tätigkeiten zur Förderung wirtschaftlicher Unternehmensinteressen nicht durchführe. Das Wort "Abverkauf" sei nicht identisch mit jenen Bezeichnungen, die der Paragraph eins, Absatz eins, Ausverkaufsgesetz beispielsweise anführe. Der Anzeige sei nicht zu entnehmen, daß ein beschleunigter Verkauf durchgeführt werde oder erforderlich sei und daß der Verkauf der Kollektion zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen erfolge. Das auf Irreführung gestützte Begehren sei verspätet.
Das Erstgericht wies den Provisorialantrag ab. Es vertrat auf Grund des eingangs angeführten, von ihm als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes die Auffassung, die Verkaufsaktion stelle einen nicht allgemein üblichen Ausverkauf dar. Der Kleinanzeige sei nur ein geringer Reklamewert beizumessen und eine besonders schädigende Wirkung für die übrige Geschäftswelt sei zu verneinen. Die Mitteilung über einen solchen Ausverkauf unterliege keinen Beschränkungen. Auch eine Irreführung sei in dieser Ankündigung nicht zu erblicken.
Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, der klagende Verein sei aktiv legitimiert, weil das ihm das Landesgremium des Textilhandels angehöre. Die Ankündigung eines "großen Kollektionsabverkaufes" in einer Kleinanzeige innerhalb der Sperrfrist des § 3 Abs 3 Ausverkaufsgesetz erwecke entgegen der Auffassung des Erstgerichtes beim angesprochenen Publikum den Eindruck eines besonders günstigen Kaufes in der verbotenen Zeit. Bei dem Wort "Abverkauf" handle es sich um ein Synonym für den Begriff "Ausverkauf", der in der Zeit vom 15. November bis Weihnachten verboten sei. Durch die siebenmalige Verwendung des Wortes "Heute" in Verbindung mit der Ankündigung des "Abverkaufes" werde eindeutig der Eindruck eines Schnellverkaufes erweckt. Die Ankündigung eines "Kollektionsabverkaufes" bedeute nichts anderes, als die Ankündigung der Räumung eines Lagers. Bei der Ankündigung handle es sich daher nicht um eine Ankündigung eines Sonderverkaufes anderer Art im Sinne des § 1 Abs 2 Satz 3 Ausverkaufsgesetz, der nicht unter die Vorschriften des Ausverkaufsgesetzes falle. Denn dabei handle es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nicht dazu benützt werden dürfe, den Schutzzweck des § 1 Abs 1 Ausverkaufsgesetz zu unterlaufen. Hingegen sei der auf § 2 UWG gestützte Anspruchsgrund bereits verjährt. Der Provisorialantrag ON 1 sei erstmals in der Tagsatzung vom 26. Juni 1986, sohin nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Klägerin von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren habe, auf diesen Tatbestand gestützt worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit den Anträgen, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen oder den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, der klagende Verein sei aktiv legitimiert, weil das ihm das Landesgremium des Textilhandels angehöre. Die Ankündigung eines "großen Kollektionsabverkaufes" in einer Kleinanzeige innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 3, Absatz 3, Ausverkaufsgesetz erwecke entgegen der Auffassung des Erstgerichtes beim angesprochenen Publikum den Eindruck eines besonders günstigen Kaufes in der verbotenen Zeit. Bei dem Wort "Abverkauf" handle es sich um ein Synonym für den Begriff "Ausverkauf", der in der Zeit vom 15. November bis Weihnachten verboten sei. Durch die siebenmalige Verwendung des Wortes "Heute" in Verbindung mit der Ankündigung des "Abverkaufes" werde eindeutig der Eindruck eines Schnellverkaufes erweckt. Die Ankündigung eines "Kollektionsabverkaufes" bedeute nichts anderes, als die Ankündigung der Räumung eines Lagers. Bei der Ankündigung handle es sich daher nicht um eine Ankündigung eines Sonderverkaufes anderer Art im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Satz 3 Ausverkaufsgesetz, der nicht unter die Vorschriften des Ausverkaufsgesetzes falle. Denn dabei handle es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nicht dazu benützt werden dürfe, den Schutzzweck des Paragraph eins, Absatz eins, Ausverkaufsgesetz zu unterlaufen. Hingegen sei der auf Paragraph 2, UWG gestützte Anspruchsgrund bereits verjährt. Der Provisorialantrag ON 1 sei erstmals in der Tagsatzung vom 26. Juni 1986, sohin nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Klägerin von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren habe, auf diesen Tatbestand gestützt worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit den Anträgen, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen oder den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.