Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt mit dem Standort 3871 Nagelberg, Korbelweg 224 eine Dachzubehörfabrikation und Blechwarenerzeugung sowie den Handel mit Dachzubehör, unter anderem mit Schiefernägeln, also Nägeln zum Befestigen des Dachschiefers an der Lattung. Die Beklagte erzeugt und vertreibt Eternitdacheindeckungen, darunter auch Dachschiefer. Bei Materialien zur Eindeckung von Steildächern beträgt ihr Anteil am österreichischen Markt über 50 %. Auf Grund verschiedenster Reklamationen erfuhr die Beklagte, daß zu dünne oder zu glatte Nägel leicht aus dem Holz herausstehen und auf diese Weise Flugschnee, Ruß und dergleichen in die Dächer eindringen können, was vielfach zu Unzukömmlichkeiten führte. Bei Verwendung nicht geeigneter Nägel kam es zum Durchrosten oder Anrosten, so daß Rostfahnen auf den Dächern und auch an hellen Fassaden feststellbar waren und sich die Auszugskraft der Nägel aus der Holzunterkonstruktion verminderte. Diese Reklamationen führten zum Entschluß der Beklagten, die Belieferung der Dachdecker mit geeigneten Nägeln selbst in die Hand zu nehmen.
Am 17. Oktober 1980 gab sie ein Rundschreiben heraus, das auszugsweise lautet:
"Im Einvernehmen mit dem Dachdeckerbeirat werden bei Dachschiefer künftig die verzinkten Nägel automatisch mitgeliefert. Diese Regelung gilt für alle Bestellungen, die bereits zu neuen Notierungen verrechnet werden. Sie erhalten pro Dachschiefer und Dachschieferformstein, egal welche Größe, 2,2 Stück feuerverzinkte Nägel 35 mm mitgeliefert und für Rundschnittsteine 40 cm x 60 cm 4,2 Stück. Der Preis der Nägel ist im Preis der Dachschiefer und Dachschieferformsteine enthalten. Bei der Mengenberechnung wird jeweils auf 1000 Stück (Paketinhalt) auf- oder abgerundet, wobei bis 500 Stück abgerundet und über 500 Stück aufgerundet wird....."
Ein mit 12. Dezember 1980 datiertes Rundschreiben der Beklagten hatte unter anderem folgenden Inhalt:
"Wir nehmen Bezug auf unser Rundschreiben Nr. 18/1980 vom 17. Oktober 1980, in welchem wir Sie über die zukünftige Mitlieferung von Nägeln zu unseren Dachschiefern informierten. Hiebei ist uns bedauerlicherweise ein Versehen insofern unterlaufen, als wir uns auf das Einvernehmen mit dem Dachdeckerbeirat beriefen, was in dieser Form jedoch nicht richtig war."Wir nehmen Bezug auf unser Rundschreiben Nr. 18 aus 1980, vom 17. Oktober 1980, in welchem wir Sie über die zukünftige Mitlieferung von Nägeln zu unseren Dachschiefern informierten. Hiebei ist uns bedauerlicherweise ein Versehen insofern unterlaufen, als wir uns auf das Einvernehmen mit dem Dachdeckerbeirat beriefen, was in dieser Form jedoch nicht richtig war.
Am 27. November 1980 fand eine neuerliche Beiratssitzung statt, in der die ganze Angelegenheit nochmals besprochen wurde. Auf Grund der Einwände von seiten des Dachdeckerbeirates haben wir uns entschlossen, allen unseren Kunden für die ab Inkrafttreten der neuen Notierungen bis Ende des Jahre 1981 bezogenen Dachschiefer einen einmaligen Sondernachlaß in der Höhe von 0,5 % des Dachplattenumsatzes zu gewähren. Der Dachdeckerbeirat hat dieses Entgegenkommen wohlwollend zur Kenntnis genommen."
Die Beklagte bezieht die Nägel von verschiedenen Lieferanten. Jeder größere Eisenwarenhändler verkauft auch Dachnägel. Einer der vielen Nagellieferanten war der Kläger, der seit 1976 feuerverzinkte Dachpappstifte und Schieferstifte verkaufte. Ab dem Rundschreiben der Beklagten ist beim Kläger der Verkauf verzinkter Schiefernägel, die zur Befestigung von Eternitplatten dienen, zurückgegangen. Der Kläger bezieht diese feuerverzinkten Nägel aus dem Ausland. Sein Vertreter Heinz G*** besucht sämtliche Bundesländer in Österreich mit Ausnahme von Salzburg. Seit dem genannten Rundschreiben der Beklagten mußte er feststellen, daß fast keine feuerverzinkten Nägel mehr zu verkaufen waren. Die Produktpalette des Klägers umfaßt die Erzeugung von Dachausstiegfenstern, Schneeschutzartikel, Eternitschrauben und sonstigem Dachzubehör; dazu kommt der Handel mit Lichtplatten, Wohndachfenstern und verzinkten Nägeln für Dachdecker.
Werden zur Eindeckung von Dächern mit Dachschiefer Schieferstifte verwendet, die nicht der Norm entsprechen, dann kann es zum Abrosten der Köpfe bzw. des außerhalb des Holzes befindlichen Nagelschaftes kommen. Dadurch können Platten abrutschen oder vom Sturm abgerissen werden. Bei Auftreten von Rostfahnen kann sich ein unansehnliches Erscheinungsbild der Eindeckung ergeben. Bei solchen Mängeln ist die Rüge der Laien nicht speziell auf die Befestigung gerichtet, sondern sie fällt global der gesamten Eindeckung zu. Die Beklagte verkauft seit der Auslieferung ihrer Dachplatten, somit schon seit über 80 Jahren, die dazu erforderlichen und geeigneten Schiefernägel. Seit dem Ende der fünfziger Jahre liefert sie zu den Fassadenverkleidungsplatten automatisch auch die dazu erforderlichen und geeigneten Befestigungs- und Unterlagsmaterialien und seit 10 Jahren auch die Glockennägel für die Kurzwellenplatten mit. Die im Rundschreiben angekündigte Handlungsweise der Beklagten stieß vereinzelt auf Widerstand, wurde jedoch vom Großteil der österreichischen Dackdecker als eine weitere Art einer Serviceleistung der Beklagten aufgenommen. Der Kostenanteil der mitgelieferten Nägel liegt bei einer 40 x 44 cm Rhombusplatte bei 0,988 % und bei einer Rechteckplatte 40 x 30 cm bei 1,451 % des jeweiligen Listenpreises der Dachplatte.
Beide Streitteile vertreiben der ÖNORM entsprechende Schiefernägel. Die Beklagte hat oft die Nägel des Klägers überprüft und festgestellt, daß sie entsprachen; bei ihrer Laborprüfung konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob sie tauch- oder pulververzinkt sind. Für die normale Verlegeart bei einer Neueindeckung reicht die von der Beklagten mitgelieferte Anzahl der Nägel aus; bei besonderen Dachformen und bei Reparaturen sind Zusatzbestellungen nötig. Bei einer Eindeckung mit Eternit können nur ganz bestimmte Nägel verwendet werden, die der ÖNORM entsprechen, feuerverzinkt seien und eine gewisse Dimension haben müssen. Diese Nägel liegen nicht in jedem Detailgeschäft auf. Ein ausgebildeter Dachdecker müßte wissen, welche Nägel für Eternit verwendet werden können. Die Qualität des Nagels ist für den Dachdecker normenmäßig vorgeschrieben. Bei sichtbarer Nagelung ist nichtrostendes Material zu verwenden. Werden mit den Eternitplatten entsprechende Nägel mitgeliefert, dann wird der Dachdecker keine anderen verwenden. Arbeitet er nicht der ÖNORM entsprechend, so kann er selbstverständlich auch andere Nägel verwenden; in einem solchen Fall können die oben angeführten Mängel auftreten. Es kam auch tatsächlich vor, daß nichtentsprechende Nägel zur Eindeckung von Dächern verwendet wurden.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe unter Ausnützung ihrer Monopolstellung auf dem Gebiet der Erzeugung von Dachschiefer und Eternit den freien Markt für Schiefernägel unterbunden, einen faktischen Kaufzwang für ihr Produkt eingeführt und einwandfreies, ja sogar besseres Material vom Markt verdrängt, wodurch ihm in den letzten 20 Monaten jeweils ein Gewinn von S 40.000,-- entgangen sei, beantragt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, ab sofort die automatische Mitlieferung verzinkter Schiefernägel bei der Lieferung von Dachschiefer und Dachschieferformsteinen zu unterlassen (Punkt 1) und ihm den Betrag von S 800.000,-- zu zahlen (Punkt 2). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie habe sich aus sachlichen Erwägungen dazu entschlossen, feuerverzinkte Nägel mit den Dachplatten mitzuliefern, habe sie doch festgestellt, daß die Verarbeiter ihrer Erzeugnisse vielfach ungeeignetes Zubehörmaterial verwendet hätten und daß die deshalb aufgetretenen Schäden dann dem Dachdeckungsmaterial angelastet worden seien. Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab und stellte den eingangs wiedergegebenen Sacherverhalt fest. Rechtlich meinte er, durch das Mitliefern der verzinkten Schiefernägel zur Dacheindeckung habe die Beklagte den freien Wettbewerb nicht beeinträchtigt; ihre Vorgangsweise sei nicht sittenwidrig, weil sie dadurch die Haltbarkeit ihres Produktes gewährleisten und Schäden an der Eindeckung verhindern wollte.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Gerichtes erster Instanz und führte rechtlich aus:
Grundsätzlich sei jede Wettbewerbshandlung schon ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädige und verdränge, sei daher ein sittenwidriger Behinderungswettbewerb; ein solcher liege erst vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen suche, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen könne. Hier sei die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Ein solches Vorgehen beeinträchtige nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten, sondern gefährde zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, den § 1 UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber sowie der Allgemeinheit schützen wolle. Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienten, seien daher regelmäßig wettbewerbswidrig. Typische Mittel des Leistungswettbewerbs seien dagegen grundsätzlich erlaubt und würden erst bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungs- zum Behinderungswettbewerb machten, unlauter. Ob eine solche Maßnahme noch im Rahmen des Zulässigen liege, müsse nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liege nicht nur dann vor, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung der Mitbewerber gerichtet seien; es genüge vielmehr, daß eine an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellende Wettbewerbshandlung durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme werde, die es diesem unangemessen erschwere oder gar unmöglich mache, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen, und auf diese Weise einen echten Leistungsvergleich für die Zukunft ausschließe.Grundsätzlich sei jede Wettbewerbshandlung schon ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädige und verdränge, sei daher ein sittenwidriger Behinderungswettbewerb; ein solcher liege erst vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen suche, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen könne. Hier sei die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Ein solches Vorgehen beeinträchtige nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten, sondern gefährde zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, den Paragraph eins, UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber sowie der Allgemeinheit schützen wolle. Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienten, seien daher regelmäßig wettbewerbswidrig. Typische Mittel des Leistungswettbewerbs seien dagegen grundsätzlich erlaubt und würden erst bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungs- zum Behinderungswettbewerb machten, unlauter. Ob eine solche Maßnahme noch im Rahmen des Zulässigen liege, müsse nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liege nicht nur dann vor, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung der Mitbewerber gerichtet seien; es genüge vielmehr, daß eine an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellende Wettbewerbshandlung durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme werde, die es diesem unangemessen erschwere oder gar unmöglich mache, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen, und auf diese Weise einen echten Leistungsvergleich für die Zukunft ausschließe.
Aus dem festgestellten Sachverhalt folge, daß der Kläger ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Nägel zur Befestigung der Dachplatten mitlieferte, nahezu keine feuerfesten Nägel mehr habe verkaufen können. Damit stehe fest, daß der Wettbewerb beim Verkauf von Schiefernägeln für Dacheindeckungen weitgehend eingeschränkt worden sei, weil die Beklagte bei der Erzeugung von Schieferplatten für Dacheindeckung unbestrittenermaßen eine marktbeherrschende Stellung habe. Selbst die Ausübung einer wirtschaftlichen Machtstellung werde aber erst dann sittenwidrig, wenn der Zweck unsittlich sei oder wenn die angewendeten Mittel ihrer Natur nach unerlaubt seien oder nach der Art ihrer Anwendung gegen die sittlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise verstießen. Das Ausnützen einer marktbeherrschenden Stellung sei nicht unerlaubt, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Konkurrenten zwar erschwert, in ihrer Grundlage aber nicht berührt werde.
Im vorliegenden Fall liege kein sittenwidriger Behinderungswettbewerb der Beklagten vor: Der Kläger habe nicht einmal behauptet, in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht zu sein, seien doch die Schiefernägel nur ein eher geringer Teil der von ihm vertriebenen Waren. Entscheidend sei, daß sich die Wettbewerbshandlung der Beklagten nicht gezielt gegen Mitbewerber, darunter den Kläger, richte und sie nicht als Selbstzweck Marktvorteile zu erzielen suche, sondern daß die Beigabe der Schiefernägel zum Befestigen der Dachplatten aus sachlichen Erwägungen geschehe. Würden nicht normgerechte Nägel verwendet, dann könnten Schäden und andere Mängel an der Eindeckung auftreten. Die Frage, ob der Kläger ebenfalls Nägel verkaufe, die der ÖNORM entsprechen, sei nicht entscheidend, wohl aber, daß durch die Verwendung nicht geeigneten Befestigungsmaterials Mängel aufgetreten seien, deren Ursache ein nicht sachkundiger Verbraucher in der gesamten Dacheindeckung vermute. Der Beklagten sei daher ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, daß bei Dacheindeckungen mit dem von ihr erzeugten Material auch normgerechte Nägel verwendet würden. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte hätte dieses Ziel auch durch andere Maßnahmen erreichen können, überzeuge nicht. Das Anbieten und Empfehlen bestimmter Nägel hätte dazu wohl nicht ausgereicht, weil dies die Beklagte auch schon vor der nunmehr erfolgten Maßnahme getan habe. Nachdem qualitativ hochwertigere Nägel in der Regel auch teurer sein würden, bestehe die Gefahr, daß Dachdecker aus Kostenersparungsgründen bei bloßen Empfehlungen dennoch billigeres, jedoch ungeeignetes Material verwendeten. Die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die Beklagte für Schäden auf Grund ungeeigneter Nägel ohnehin nicht haften würde. Die Beklagte habe auch nicht gegen das Kartellgesetz verstoßen. Von einem gemeinsamen Interesse an der Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs (§ 1 Abs 1 KartellG) könne hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Mitlieferung der Schiefernägel zu den Dachplatten im Interesse der Beklagten liege. In ihrer Vorgangsweise sei auch kein Mißbrauchstatbestand im Sinne des § 46 Abs 1 KartG, der dem Art. 86 des EWG-Abkommens entspreche, zu erblicken; im übrigen könne ein solcher Verstoß nur auf Antrag einer Partei vom Kartellgericht verboten werden. Dazu sei aber der Kläger mangels Parteistellung nach dem Kartellgesetz (§ 94 Abs 1 Z 1 dieses Gesetzes) nicht legitimiert.Im vorliegenden Fall liege kein sittenwidriger Behinderungswettbewerb der Beklagten vor: Der Kläger habe nicht einmal behauptet, in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht zu sein, seien doch die Schiefernägel nur ein eher geringer Teil der von ihm vertriebenen Waren. Entscheidend sei, daß sich die Wettbewerbshandlung der Beklagten nicht gezielt gegen Mitbewerber, darunter den Kläger, richte und sie nicht als Selbstzweck Marktvorteile zu erzielen suche, sondern daß die Beigabe der Schiefernägel zum Befestigen der Dachplatten aus sachlichen Erwägungen geschehe. Würden nicht normgerechte Nägel verwendet, dann könnten Schäden und andere Mängel an der Eindeckung auftreten. Die Frage, ob der Kläger ebenfalls Nägel verkaufe, die der ÖNORM entsprechen, sei nicht entscheidend, wohl aber, daß durch die Verwendung nicht geeigneten Befestigungsmaterials Mängel aufgetreten seien, deren Ursache ein nicht sachkundiger Verbraucher in der gesamten Dacheindeckung vermute. Der Beklagten sei daher ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, daß bei Dacheindeckungen mit dem von ihr erzeugten Material auch normgerechte Nägel verwendet würden. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte hätte dieses Ziel auch durch andere Maßnahmen erreichen können, überzeuge nicht. Das Anbieten und Empfehlen bestimmter Nägel hätte dazu wohl nicht ausgereicht, weil dies die Beklagte auch schon vor der nunmehr erfolgten Maßnahme getan habe. Nachdem qualitativ hochwertigere Nägel in der Regel auch teurer sein würden, bestehe die Gefahr, daß Dachdecker aus Kostenersparungsgründen bei bloßen Empfehlungen dennoch billigeres, jedoch ungeeignetes Material verwendeten. Die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die Beklagte für Schäden auf Grund ungeeigneter Nägel ohnehin nicht haften würde. Die Beklagte habe auch nicht gegen das Kartellgesetz verstoßen. Von einem gemeinsamen Interesse an der Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs (Paragraph eins, Absatz eins, KartellG) könne hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Mitlieferung der Schiefernägel zu den Dachplatten im Interesse der Beklagten liege. In ihrer Vorgangsweise sei auch kein Mißbrauchstatbestand im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, KartG, der dem Artikel 86, des EWG-Abkommens entspreche, zu erblicken; im übrigen könne ein solcher Verstoß nur auf Antrag einer Partei vom Kartellgericht verboten werden. Dazu sei aber der Kläger mangels Parteistellung nach dem Kartellgesetz (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Gesetzes) nicht legitimiert.
Dieses Urteil bekämpft der Kläger mit Revision wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagestattgebung.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.