Die Revision ist nicht begründet.
Mangelhaft soll das Berufungsverfahren deshalb sein, weil die beantragten Zeugen M*****, F***** und A***** nicht vernommen worden sind, die darüber geführt wurden, dass die beklagte Partei anderen Werbedamen die ihm aus der gleichen Tätigkeit zustehende Provision bezahlt hat. Dazu hat aber das Berufungsgericht ausführlich Stellung genommen und auf Grund der Zeugenaussagen K***** festgestellt, dass für diese Auszahlungen ein besonderes Motiv vorgelegen war, nämlich, dass die Werbedamen dadurch für die beklagte Partei gesichert werden sollten. Der Zeuge hat auch noch angeführt, dass die Übernahme alter Provisionsforderungen in solchen Fällen durchaus branchenüblich sei. Ebenfalls hätte in der Tatsache der Bezahlung von Provisionen an andere Werbedamen kein Anerkenntnis einer Verpflichtung gegenüber Maria D***** erblickt werden können. Der geltende Mangel ist daher nicht gegeben.
Eine weitere Mangelhaftigkeit erblickt die klagende Partei darin, dass dem Antrag auf Einsicht in die Geschäftsbücher der beklagten Partei und auf Vernehmung eines Buchsachverständigen sowie des Zeugen Dr. F***** nicht entsprochen worden sei. Auf Grund dieser Beweise hätte sich ergeben, dass Maria D***** Angestellte der beklagten Partei war und A***** selbst nur Angestellter gewesen sei. Auch diese Mängelrüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die mit der Abrechnung befassten Angestellten der beklagten Partei ausführlich als Zeugen vernommen und konnte sich somit ein klares und vollständiges Bild über die gegenseitige Verrechnung machen. Eines Buchsachverständigen bedurfte es dabei nicht. Ebensowenig musste eine Einsicht in die Geschäftsbücher der beklagten Partei vorgenommen werden. Wenn die klagende Partei in der Revision erstmalig behauptet, dass sich durch die Vernehmung des Zeugen Dr. F***** ergeben hätte, dass Max A***** selbst nur Angestellter der beklagten Partei gewesen sei, so übersieht sie dabei, dass sie eine solche Behauptung bisher nicht aufgestellt hatte und dass der Zeuge Max A***** selbst das Gegenteil aussagte und sich als selbständiger Handelsagent mit eigenem Gewerbeschein bezeichnete. Mangelhaft soll auch die Nichtberücksichtigung des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 23. 5. 1957 sein. Richtig ist, dass sich die klagende Partei auf einen solchen Bescheid berufen hat, den sie vorlegen wollte. Der Beweis durch Einsicht in einen solchen Bescheid wurde aber nicht abgelehnt. Es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, diesen Bescheid vorzulegen. Dazu sei nur noch bemerkt, dass die klagende Partei die Vorlage dieses Bescheides mit der Revision ankündigt, tatsächlich aber auch der Revision nicht angeschlossen hat. Wenn das Berufungsurteil selbst insoferne als mangelhaft bezeichnet wird, als nicht festgestellt worden sei, dass Maria D***** bei Max A***** "nicht angemeldet war" und dass sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Max A***** aus der Fa. der beklagten Partei kein Guthaben hatte, so ist dazu zu sagen, dass die Tatsache der Nichtanmeldung bei der Gebietskrankenkasse allein kein Indiz dafür sein kann, dass kein Angestelltenverhältnis zu A***** vorlag, weil auch keine Anmeldung seitens der beklagten Partei vorgenommen wurde. Das Berufungsgericht hat nur im Allgemeinen feststellen können, dass die Werbedamen bei der Gebietskrankenkasse durch A***** und in seinem Namen als Dienstgeber angemeldet wurden. Dass dies gerade bei D***** nicht der Fall gewesen ist und sie überhaupt nicht angemeldet wurde, kann daher zur rechtlichen Beurteilung darüber, ob ein Dienstvertrag mit der beklagten Partei abgeschlossen worden ist, nichts beitragen. Der Tatsache, dass Ende 1956 noch kein Guthaben der Maria D***** bestanden hat, kommt keine Bedeutung zu, weil die nachher erfolgten Gutschriften sich auf Geschäfte aus dem Jahre 1956 bezogen und nach den getroffenen Feststellungen auf dem Konto A***** vorgenommen wurden.
In der Rechtsrüge weicht die klagende Partei von den getroffenen Feststellungen ab, sodass die Rüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt unbeachtlich ist. Wenn man von den getroffenen Feststellungen ausgeht, erweist sich die rechtliche Beurteilung als einwandfrei. Die Feststellungen ergeben die Begründung eines Dienstverhältnisses zwischen D***** und A***** einerseits und den Bestand eines Dienstverschaffungsvertrages zwischen der selbständigen Handelsagentur A***** und der beklagten Partei. Durch einen solchen Dienstverschaffungsvertrag wird aber zwischen demjenigen, dem die Dienste verschafft werden und dem die Dienste Leistenden kein Dienstverhältnis begründet (vgl Arb 6329). Es liegt im Wesen des Dienstverschaffungsvertrages, dass die Dienste nicht für den Dienstgeber, sondern für den geleistet werden, dem die Dienste verschafft werden. Alle die von der klagenden Partei angeführten Erwägungen, die angeblich für ein Dienstverhältnis zur beklagten Partei sprechen sollen, ergeben sich nur aus der Tatsache, dass die Dienste eben für die beklagte Partei zu leisten waren. Ebenso ist die finanzielle Abwicklung zwischen A***** und der beklagten Partei kein Beweis dafür, dass es sich um ein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen D***** und der beklagten Partei gehandelt hat. Maria D*****, bzw der Kläger, dem Maria D***** ihre Forderung zedierte, kann sich daher nur an den ehemaligen Dienstgeber, an Max A*****, halten. Das Klagebegehren wurde daher mit Recht abgewiesen.In der Rechtsrüge weicht die klagende Partei von den getroffenen Feststellungen ab, sodass die Rüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt unbeachtlich ist. Wenn man von den getroffenen Feststellungen ausgeht, erweist sich die rechtliche Beurteilung als einwandfrei. Die Feststellungen ergeben die Begründung eines Dienstverhältnisses zwischen D***** und A***** einerseits und den Bestand eines Dienstverschaffungsvertrages zwischen der selbständigen Handelsagentur A***** und der beklagten Partei. Durch einen solchen Dienstverschaffungsvertrag wird aber zwischen demjenigen, dem die Dienste verschafft werden und dem die Dienste Leistenden kein Dienstverhältnis begründet vergleiche Arb 6329). Es liegt im Wesen des Dienstverschaffungsvertrages, dass die Dienste nicht für den Dienstgeber, sondern für den geleistet werden, dem die Dienste verschafft werden. Alle die von der klagenden Partei angeführten Erwägungen, die angeblich für ein Dienstverhältnis zur beklagten Partei sprechen sollen, ergeben sich nur aus der Tatsache, dass die Dienste eben für die beklagte Partei zu leisten waren. Ebenso ist die finanzielle Abwicklung zwischen A***** und der beklagten Partei kein Beweis dafür, dass es sich um ein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen D***** und der beklagten Partei gehandelt hat. Maria D*****, bzw der Kläger, dem Maria D***** ihre Forderung zedierte, kann sich daher nur an den ehemaligen Dienstgeber, an Max A*****, halten. Das Klagebegehren wurde daher mit Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.