Der gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Rekurs der Beklagten ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und berechtigt.Der gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Rekurs der Beklagten ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig und berechtigt.
Das Erstgericht hat im vorliegenden Fall zwar das Anerkenntnisurteil in Anwesenheit beider Parteien verkündet und die Beklagte zur Räumung sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet, es hat die ziffernmäßige Bestimmung der Kosten jedoch der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Der Oberste Gerichtshof hat zu 3 Ob 23/76 in Übereinstimmung mit der Lehre (Fasching III 872) bereits ausgesprochen, daß ein Anerkenntnisurteil dann erst mit Zustellung wirksam wird, wenn die Verkündung der Kostenbestimmung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wurde. Er hat diese Rechtsansicht auch seiner Entscheidung zu 2 Ob 507/96 zugrunde gelegt. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung aus den von Fasching (aaO 872) angeführten Gründen: Da der Richter, sofern das Urteil in Gegenwart beider Parteien mündlich verkündet wurde und die Parteien keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung beantragt haben, keine entsprechende Ausfertigung zu verfassen hat, muß der nach dem Gesetz sofort wirksame mündlich verkündete Urteilsspruch so vollständig sein, daß sich eine Urteilsergänzung nicht mehr als erforderlich erweist. Das mündlich verkündete Urteil muß daher - um bereits mit Verkündigung wirksam zu werden und den Beginn der Rechtsmittelfrist auszulösen - nicht nur die Kostenersatzpflicht festlegen, sondern die Prozeßkosten bereits ziffernmäßig genau bestimmen. Wird daher die ziffernmäßige Bestimmung des Kostenbetrages der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten, so wird das davor verkündete Anerkenntnisurteil erst mit seiner Zustellung wirksam.Das Erstgericht hat im vorliegenden Fall zwar das Anerkenntnisurteil in Anwesenheit beider Parteien verkündet und die Beklagte zur Räumung sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet, es hat die ziffernmäßige Bestimmung der Kosten jedoch der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Der Oberste Gerichtshof hat zu 3 Ob 23/76 in Übereinstimmung mit der Lehre (Fasching römisch drei 872) bereits ausgesprochen, daß ein Anerkenntnisurteil dann erst mit Zustellung wirksam wird, wenn die Verkündung der Kostenbestimmung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wurde. Er hat diese Rechtsansicht auch seiner Entscheidung zu 2 Ob 507/96 zugrunde gelegt. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung aus den von Fasching (aaO 872) angeführten Gründen: Da der Richter, sofern das Urteil in Gegenwart beider Parteien mündlich verkündet wurde und die Parteien keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung beantragt haben, keine entsprechende Ausfertigung zu verfassen hat, muß der nach dem Gesetz sofort wirksame mündlich verkündete Urteilsspruch so vollständig sein, daß sich eine Urteilsergänzung nicht mehr als erforderlich erweist. Das mündlich verkündete Urteil muß daher - um bereits mit Verkündigung wirksam zu werden und den Beginn der Rechtsmittelfrist auszulösen - nicht nur die Kostenersatzpflicht festlegen, sondern die Prozeßkosten bereits ziffernmäßig genau bestimmen. Wird daher die ziffernmäßige Bestimmung des Kostenbetrages der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten, so wird das davor verkündete Anerkenntnisurteil erst mit seiner Zustellung wirksam.
Ob - wie die Beklagten meinen - die durch die Wertgrenzennovelle 1997 vorgenommene Änderung des § 461 Abs 2 ZPO, wonach gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil Berufung nur dann erhoben werden kann, wenn sie sofort nach Verkündung mündlich oder binnen 14 Tagen ab Zustellung der Protokollabschrift angemeldet wurde, auch einer sofortigen Wirksamkeit des verkündeten Anerkenntnisurteiles entgegenstehen könnte, braucht daher im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden.Ob - wie die Beklagten meinen - die durch die Wertgrenzennovelle 1997 vorgenommene Änderung des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO, wonach gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil Berufung nur dann erhoben werden kann, wenn sie sofort nach Verkündung mündlich oder binnen 14 Tagen ab Zustellung der Protokollabschrift angemeldet wurde, auch einer sofortigen Wirksamkeit des verkündeten Anerkenntnisurteiles entgegenstehen könnte, braucht daher im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden.
Da am 29. 4. 1998 keine vollständige Urteilsverkündung erfolgt war, wurde das Anerkenntnisurteil nicht schon damals den Parteien gegenüber im Sinn des § 416 Abs 3 ZPO wirksam. Die Wirksamkeit trat vielmehr erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung (also am 19. 8. 1998) ein. Von diesem Datum ausgehend war die Berufung der Beklagten aber rechtzeitig.Da am 29. 4. 1998 keine vollständige Urteilsverkündung erfolgt war, wurde das Anerkenntnisurteil nicht schon damals den Parteien gegenüber im Sinn des Paragraph 416, Absatz 3, ZPO wirksam. Die Wirksamkeit trat vielmehr erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung (also am 19. 8. 1998) ein. Von diesem Datum ausgehend war die Berufung der Beklagten aber rechtzeitig.
Dem Rekurs der beklagten Parteien wird deshalb Folge gegeben, der Zurückweisungsbeschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.