Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 40/00m×

Entscheidung 4 Ob 40/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob40/00m

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. Helmut H*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 1999, GZ 4 R 139/99m-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang immer an der konkreten wettbewerbswidrigen Handlung zu orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0037607; RS0037645). Allerdings ist bei Unterlassungsansprüchen eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deswegen erforderlich, um die Umgehung des erwähnten Verbotes nicht allzu leicht zu machen (stRsp RIS-Justiz RS0037607). Die Auffassung des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Unterlassungsgebot auch den konkreten Wettbewerbsverstoss umfasst und die Beklagte eben durch diese Handlungsweise gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs verstossen hat. Dass auch die Klägerin in anderen Fällen gegen diesen Grundsatz verstossen hat und diesbezüglich verurteilt wurde, hindert nicht, diese nunmehr in anderem Zusammenhang zu Unrecht aufgestellte Behauptung zu verbieten.

Anmerkung

E57185 04A00400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00040.00M.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0040OB00040_00M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung