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Entscheidung 4 Ob 40/01p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob40/01p

Entscheidungsdatum

22.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ullrich U*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Witt & Partner KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Irene S*****, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 300.000 S), Beseitigung (Streitwert 30.000 S) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 30.000 S; Gesamtstreitwert 360.000 S), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. November 2000, GZ 6 R 211/00x-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Annahme der Vorinstanz(en), dass die in der Wortbildmarke des Klägers hervorgehobene Phantasiebezeichnung "HAARMONIE", welche die Beklagte in ihrer prioritätsjüngeren Unternehmens-/ Geschäftsausstattungsbezeichnung - wenn auch in anderer Farbgebung, in einem anderen Schriftbild und mit weiteren Zusätzen [Frisörsalon und ihrem Namen] - ebenfalls hervorgehoben verwendet, unterscheidungskräftig und demnach auch ohne Verkehrsgeltung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG schutzfähig sei, ist in der Rechtsprechung gedeckt (für viele: ÖBl 2000, 72 - Format mwN; Koppensteiner, Europäisches und österreichisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 29, Rz 37 FN 86) und nicht zu beanstanden. Auch die weitere Annahme der Vorinstanz(en), dass vor allem wegen des zumindest teilweise (nämlich bei der Erbringung von Frisörleistungen) identischen Unternehmensgegenstands auch bei den von ihren Unternehmenszeichen angesprochenen Interessenten (Konsumenten) zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (Schluss auf besondere Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur) auftreten könne, bewegt sich im Rahmen der zu dieser Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung (siehe die Nachweise bei Koppensteiner aaO Rz 56 FN 142), wobei diese Beurteilung vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise auch auf den "mündigen und verständigen, sogenannten europäischen" Verbraucher (im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 6. 7. 1995 - Mars = WBl 1995, 370 ua) bezogen wurde.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Anmerkung

E61184 04A00401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00040.01P.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20010322_OGH0002_0040OB00040_01P0000_000