Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
"Zugabe" im Sinne des § 1 Abs 1 ZugG ist - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - ein zusätzlich gewährter Vorteil, der neben einer (Haupt-)Ware oder (Haupt-)Leistung ohne besondere Berechnung, also "unentgeltlich", angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern; er muß mit der Hauptware oder -leistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb dieser Hauptware oder Hauptleistung zu beeinflussen, also ein Werbe- oder Lockmittel sein (Hohenecker-Friedl 121; Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht15, 1897 Rz 1 zu § 1 dZugV; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 65; SZ 47/31; ÖBl 1985, 108 mwN). Zugabe im Sinne des Gesetzes können nur solche wirtschaftlichen Vorteile sein, die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 2; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 85; Koppensteiner aaO 66 f; ÖBl 1978, 131; ÖBl 1980, 109; ÖBl 1985, 108 ua)."Zugabe" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ZugG ist - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - ein zusätzlich gewährter Vorteil, der neben einer (Haupt-)Ware oder (Haupt-)Leistung ohne besondere Berechnung, also "unentgeltlich", angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern; er muß mit der Hauptware oder -leistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb dieser Hauptware oder Hauptleistung zu beeinflussen, also ein Werbe- oder Lockmittel sein (Hohenecker-Friedl 121; Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht15, 1897 Rz 1 zu Paragraph eins, dZugV; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 65; SZ 47/31; ÖBl 1985, 108 mwN). Zugabe im Sinne des Gesetzes können nur solche wirtschaftlichen Vorteile sein, die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 2; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 85; Koppensteiner aaO 66 f; ÖBl 1978, 131; ÖBl 1980, 109; ÖBl 1985, 108 ua).
Daß die beanstandeten Aufkleber überhaupt keinen
wirtschaftlichen Wert hätten, trifft entgegen der Meinung der Beklagten nicht zu, handelt es sich doch dabei um Gegenstände, deren Erzeugung mit einem Aufwand an Kosten für Material und Arbeiten verbunden war und die grundsätzlich auch Handelsobjekt sein könnten. Auch wenn dieser Verkehrswert äußerst gering ist, steht das nicht im Widerspruch zum Begriff der Zugabe (vgl. § 3 Abs 1 lit c ZugG; ÖBl 1980, 109). Daß der Benützer eines solchen Aufklebers damit nicht eigene wirtschaftliche, sondern - im weitesten Sinn - ideelle Zwecke verfolgt, ist unerheblich; das gilt ja für eine große Zahl von Gebrauchsgütern schon darin, daß der Bezieher der H***-Aufkleber einen Gegenstand in die Hand bekommen hat, um damit seine Gesinnung öffentlich dokumentieren zu können, liegt ein wirtschaftlicher Vorteil.wirtschaftlichen Wert hätten, trifft entgegen der Meinung der Beklagten nicht zu, handelt es sich doch dabei um Gegenstände, deren Erzeugung mit einem Aufwand an Kosten für Material und Arbeiten verbunden war und die grundsätzlich auch Handelsobjekt sein könnten. Auch wenn dieser Verkehrswert äußerst gering ist, steht das nicht im Widerspruch zum Begriff der Zugabe vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, ZugG; ÖBl 1980, 109). Daß der Benützer eines solchen Aufklebers damit nicht eigene wirtschaftliche, sondern - im weitesten Sinn - ideelle Zwecke verfolgt, ist unerheblich; das gilt ja für eine große Zahl von Gebrauchsgütern schon darin, daß der Bezieher der H***-Aufkleber einen Gegenstand in die Hand bekommen hat, um damit seine Gesinnung öffentlich dokumentieren zu können, liegt ein wirtschaftlicher Vorteil.
Ob die einer Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" beigelegten "H***-Pickerln" als Zugabe anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie von den beteiligten Verkehrskreisen als Teil der Hauptleistung, also der Zeitung, und mit dem Preis für diese als abgegolten angesehen wurden oder ob sie infolge ihrer Art von vornherein nicht als notwendiger Bestandteil einer Zeitung in Betracht kamen (ÖBl 1978, 46 und 131; ÖBl 1980, 109; Koppensteiner aaO 67). So werden die verschiedenen im Zeitungshandel üblichen Beilagen für Rundfunk, Sport, Wochenende, Reise, Kinder usw. allgemein als Bestandteil der Zeitung angesehen; sie sind nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise Leistungen, die bereits im Preis für die Zeitung selbst inbegriffen sind. Diese Beilagen verlieren nach Auffassung der Leser die Eigenschaft eines Bestandteils der Zeitung nicht schon dadurch, daß sie sich in Gestaltung und Aufmachung, zB durch Verwendung eines besseren Papiers oder durch andere Drucktechnik, vom übrigen Teil der Zeitung abheben, werden doch derartige Beilagen vom Publikum nicht mehr als etwas Ungewöhnliches oder dem Wesen einer Tageszeitung Fremdes empfunden oder angesehen (ÖBl 1978, 131; ÖBl 1980, 109). Aufkleber, wie sie hier von der "Neuen Kronen-Zeitung" vertrieben wurden, können aber gewiß nicht als üblicher Bestandteil von Zeitungen angesehen werden. Die Gestaltung dieser Etiketten, welche es erlaubte, sie mit wenigen Handgriffen - dem Abziehen der auf der Rückseite aufgeklebten Folie - zu einem Klebebild und damit zu einem selbständigen Gegenstand mit eigener Funktion zu machen, schließt ihre Qualifikation als Zeitungsbestandteile aus. Die Beklagte hat damit eine Gratisbeigabe gewählt, die nach ihrer Art und Beschaffenheit, aber auch nach ihrem selbständigen Verwendungszweck nicht mehr als integrierender Bestandteil der Tageszeitung angesehen werden konnte (ÖBl 1980, 109). Dabei wird nicht übersehen, daß die beanstandete Aktion im Zusammenhang mit der Haltung gestanden war, die die "Neue Kronen-Zeitung" in der Frage der Neugestaltung der Autokennzeichentafeln eingenommen hatte. Das ändert aber nichts daran, daß die Ausgabe von Aufklebern zur Unterstützung der von einer Zeitung zu einem bestimmten Problem vertretenen Linie nicht gebräuchlich ist, ein solcher Aufkleber daher nicht als üblicher Zeitungsbestandteil, sondern als eine - nur ausnahmsweise erbrachte - zusätzliche, unentgeltliche Leistung angesehen wird. Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß die beanstandete Aktion sehr wohl geeignet war, einen Teil des Publikums in seinem Entschluß zum Erwerb der "Neuen Kronen-Zeitung" zu beeinflussen. Kauft aber jemand diese Zeitung, um die angekündigten "Pickerln" zu bekommen, und nicht, um dort seine eigene Meinung bestätigt zu finden oder die Zeitung zu unterstützen, welche die ihm genehme Auffassung verbreitet, dann handelt er entgegen den Revisionsrekursausführungen aus sachfremden Gründen und nicht wegen der Qualität der Ware (Zeitung).
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Da jedoch eine Unterlassungsverpflichtung mehreren Beklagten nicht zur ungeteilten Hand aufzuerlegen ist, die Beklagten vielmehr jeder für sich für eine solche Unterlassung zu haften haben (SZ 51/76; ÖBl 1980, 159; ÖBl 1981, 20 und 51), war die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Worte "zur ungeteilten Hand" aus dem Unterlassungsgebot zu entfallen haben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Da jedoch eine Unterlassungsverpflichtung mehreren Beklagten nicht zur ungeteilten Hand aufzuerlegen ist, die Beklagten vielmehr jeder für sich für eine solche Unterlassung zu haften haben (SZ 51/76; ÖBl 1980, 159; ÖBl 1981, 20 und 51), war die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Worte "zur ungeteilten Hand" aus dem Unterlassungsgebot zu entfallen haben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.