Entscheidungsgründe:
Mit Vereinbarung vom 5.6.1979 (Beilage C) hat die Firma WUPPER-EXQUISIT-Vertrieb Ewald W. G in Wuppertal (im folgenden: H) dem Alleininhaber der klagenden Firma, Hannes A, das Alleinvertriebsrecht für ihre Artikel, insbesondere ihre Porzellanpuppen, mit absolutem Gebietsschutz für die Republik Österreich eingeräumt.
Die Klägerin verlangt die Verurteilung der beklagten GmbH,
a) das Ausstellen, das Anbieten und den Verkauf von H-Produkten, nämlich Porzellanpuppen in Originalfassung oder sonst zusätzlich bearbeiteter oder ergänzter Fassung, im Bereich der Republik Österreich zu unterlassen und
b) der Klägerin S 50.000 s.A. zu zahlen.
Obgleich sich die Beklagte am 30.12.1981 schriftlich verpflichtet habe, ab sofort keine H-Produkte in Österreich zu vertreiben, habe sie dennoch bei der Frühjahrsmesse "Souvenir"-"Crea'Tisch", welche vom 19. bis 21.2.1982 im Ausstellungszentrum Salzburg stattgefunden habe, neuerlich den Versuch unternommen, H-Puppen zu verkaufen. Rechtsgrund der Klage sei nicht nur ein Verstoß gegen § 1 UWG, sondern auch das konstitutive Anerkenntnis vom 30.12.1981. Da die Beklagte zumindest 245 H-Puppen mit einem Reingewinn von S 200 pro Stück widerrechtlich verkauft habe, belaufe sich der Schadenersatzanspruch der Klägerin (§ 16 Abs 1 UWG) auf S 50.000 s.A.Obgleich sich die Beklagte am 30.12.1981 schriftlich verpflichtet habe, ab sofort keine H-Produkte in Österreich zu vertreiben, habe sie dennoch bei der Frühjahrsmesse "Souvenir"-"Crea'Tisch", welche vom 19. bis 21.2.1982 im Ausstellungszentrum Salzburg stattgefunden habe, neuerlich den Versuch unternommen, H-Puppen zu verkaufen. Rechtsgrund der Klage sei nicht nur ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, sondern auch das konstitutive Anerkenntnis vom 30.12.1981. Da die Beklagte zumindest 245 H-Puppen mit einem Reingewinn von S 200 pro Stück widerrechtlich verkauft habe, belaufe sich der Schadenersatzanspruch der Klägerin (Paragraph 16, Absatz eins, UWG) auf S 50.000 s.A.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe keine H-Produkte, sondern nur solche Puppen ausgestellt und vertrieben, die sie auf dem freien Markt in Taiwan erworben, nach Österreich eingeführt und hier mit ihren eigenen "Verpackungs- , Firmen- und Marktmerkmalen" versehen habe. Die Erklärung vom 30.12.1981 sei nur ein deklaratives Anerkenntnis und beziehe sich lediglich auf die vorangegangene Zeit. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin sei weder dem Grunde noch der Höhe nach gerechtfertigt, die von ihr angeführten Verkaufszahlen reine "Phantasiezahlen" ohne tatsächliche Grundlage. Bei der Souvenirmesse im Frühjahr 1982 habe Hannes A dem Geschäftsführer der Beklagten erklärt, daß er an einer Rücknahme der beanstandete Ware nicht interessiert sei, weil diese Puppen, soweit es sich dabei überhaupt um H-Produkte handle, unverkäufliche "Ladenhüter" seien.
Das Erstgericht wies die Klage ab und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Im Sommer 1981 wurden dem Geschäftsführer der Beklagten bei der Münchener Kunsthandwerksmesse von dem Vertreter der H-Puppen für Bayern, Horst I, derartige Puppen angeboten;Im Sommer 1981 wurden dem Geschäftsführer der Beklagten bei der Münchener Kunsthandwerksmesse von dem Vertreter der H-Puppen für Bayern, Horst römisch eins, derartige Puppen angeboten;
gleichzeitig wurde ihm unter Hinweis darauf, daß Horst I als Vertreter für Bayern nicht nach Österreich liefern könne, die Firma J & K als Zwischenhändler genannt. In der Folge bestellte die Beklagte bei J & K insgesamt 245 Puppen, welche diese von H bezog.gleichzeitig wurde ihm unter Hinweis darauf, daß Horst römisch eins als Vertreter für Bayern nicht nach Österreich liefern könne, die Firma J & K als Zwischenhändler genannt. In der Folge bestellte die Beklagte bei J & K insgesamt 245 Puppen, welche diese von H bezog.
Als die Beklagte bei der "Souvenir"-"Crea'Tisch" vom 18. bis 20.9.1981 in Salzburg H-Puppen anbot, wurde sie von Hannes A erstmals auf sein Alleinvertriebsrecht aufmerksam gemacht. Am 24.9.1981 wurde der Firma J & K mitgeteilt, daß der Klägerin das Alleinvertriebsrecht für H-Puppen in Österreich zustehe und daher an die Beklagte keine Puppen mehr geliefert werden dürften.
Am 30.12.1981 richtete der Beklagtenvertreter nachstehendes Schreiben an den Vertreter der Klägerin (Beilage E):
"In obiger Angelegenheit kann ich Ihnen nunmehr nach Rücksprache mit meinem Mandanten mitteilen, daß dieser ausdrücklich die Erklärung abgibt, es ab sofort zu unterlassen, Produkte der Firma H aus Wuppertal, für die Ihrem Mandanten das Alleinvertriebsrecht für Österreich eingeräumt wurde, in Österreich zu vertreiben".
Bei der "Souvenir-"Crea'Tisch" im Februar 1982 stellte die Beklagte abermals H-Puppen aus, allerdings ohne deren typische Verpackung und ohne das Etikett, das H-Puppen als solche kennzeichnet. Die Puppen wurden zusammen mit Puppen anderer Hersteller als "B-Puppen" präsentiert. Daraufhin erwirkte die Klägerin am 19.2.1982 beim Bezirksgericht Salzburg eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten für die Dauer der angeführten Veranstaltung verboten wurde, auf dieser Messe Produkte der Firma H, nämlich Porzellanpuppen in Originalfassung oder sonst zusätzlich bearbeiteter oder ergänzter Fassung, auszustellen, anzubieten oder zu verkaufen.
Von den insgesamt 245 bei J & K bezogenen
H-Puppen hat die Beklagte im Jahr 1982 22 Stück verkauft. Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen hielt das Erstgericht einen Verstoß gegen § 1 UWG nicht für gegeben, weil die Beklagte zur Zeit der Bestellung der Puppen im Sommer 1981 das Alleinvertriebsrecht der Klägerin nicht gekannt habe, ein bewußtes Ausnützen fremden Vertragsbruches oder gar ein Verleiten dazu also schon aus diesem Grund nicht in Betracht komme. Das Verkaufen gutgläubig erworbener Ware verstoße auch dann nicht gegen § 1 UWG, wenn es, wie hier, in Kenntnis dieses Rechtes fortgesetzt werde. Eine nach den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen gar nicht betehende Unterlassungspflicht der Beklagten könne auch durch ein konstitutives Anerkenntnis nicht ins Leben gerufen werden, weil diesem Anerkenntnis sonst der Charakter eines - dem österreichischen Recht fremden - abstrakten Schuldversprechens zukäme. Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Unterlassungsbegehrens und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 3.000 s.A; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 47.000 s.A. blieb abgewiesen. Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils sei die Rechtsrüge der Klägerin begründet: Mit ihrer Erklärung vom 30.12.1981, welche als konstitutives Anerkenntnis zu werten sei, habe sich die Beklagte verpflichtet, in Hinkunft keine Produkte mehr zu verkaufen, die Gegenstand des Alleinvertriebsrechtes der Klägerin sind. Da die allgemeine Fassung dieser Unterlassungsverpflichtung auch solche Erzeugnisse einschließe, die von der Beklagten in Unkenntnis des für die Klägerin bestehenden Gebietsschutzes erworben worden waren, könne sich die Beklagte für die Zeit ab dem 30.12.1981 auf den gutgläubigen Erwerb der beanstandeten Puppen nicht mehr berufen. Ob der Alleininhaber der Klägerin im Frühjahr 1982 zur Rücknahme der beanstandeten Puppen bereit war, sei ohne rechtliche Bedeutung, weil auch die gegenteilige Annahme keinen Schluß auf sein mangelndes Interesse an der Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zuließe. Bei dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Verkauf von 22 H-Puppen durch die Beklagte seit dem Beginn des Jahres 1982 sei der Gewinnentgang der Klägerin gemäß § 273 ZPO mit S 3.000 anzunehmen.H-Puppen hat die Beklagte im Jahr 1982 22 Stück verkauft. Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen hielt das Erstgericht einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht für gegeben, weil die Beklagte zur Zeit der Bestellung der Puppen im Sommer 1981 das Alleinvertriebsrecht der Klägerin nicht gekannt habe, ein bewußtes Ausnützen fremden Vertragsbruches oder gar ein Verleiten dazu also schon aus diesem Grund nicht in Betracht komme. Das Verkaufen gutgläubig erworbener Ware verstoße auch dann nicht gegen Paragraph eins, UWG, wenn es, wie hier, in Kenntnis dieses Rechtes fortgesetzt werde. Eine nach den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen gar nicht betehende Unterlassungspflicht der Beklagten könne auch durch ein konstitutives Anerkenntnis nicht ins Leben gerufen werden, weil diesem Anerkenntnis sonst der Charakter eines - dem österreichischen Recht fremden - abstrakten Schuldversprechens zukäme. Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Unterlassungsbegehrens und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 3.000 s.A; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 47.000 s.A. blieb abgewiesen. Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils sei die Rechtsrüge der Klägerin begründet: Mit ihrer Erklärung vom 30.12.1981, welche als konstitutives Anerkenntnis zu werten sei, habe sich die Beklagte verpflichtet, in Hinkunft keine Produkte mehr zu verkaufen, die Gegenstand des Alleinvertriebsrechtes der Klägerin sind. Da die allgemeine Fassung dieser Unterlassungsverpflichtung auch solche Erzeugnisse einschließe, die von der Beklagten in Unkenntnis des für die Klägerin bestehenden Gebietsschutzes erworben worden waren, könne sich die Beklagte für die Zeit ab dem 30.12.1981 auf den gutgläubigen Erwerb der beanstandeten Puppen nicht mehr berufen. Ob der Alleininhaber der Klägerin im Frühjahr 1982 zur Rücknahme der beanstandeten Puppen bereit war, sei ohne rechtliche Bedeutung, weil auch die gegenteilige Annahme keinen Schluß auf sein mangelndes Interesse an der Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zuließe. Bei dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Verkauf von 22 H-Puppen durch die Beklagte seit dem Beginn des Jahres 1982 sei der Gewinnentgang der Klägerin gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 3.000 anzunehmen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes einschließlich des Feststellungsbegehrens S 300.000 übersteigt, wird in seinem stattgebenden Teil von der Beklagten mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO bekämpft. Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben (richtig: abzuändern) und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes einschließlich des Feststellungsbegehrens S 300.000 übersteigt, wird in seinem stattgebenden Teil von der Beklagten mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO bekämpft. Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben (richtig: abzuändern) und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.