Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gemäß § 51 LMG 1975 obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Herausgabe des Österr. Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden, Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren. Gemäß § 79 Abs 3 LMG gelten die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österr. Lebensmittelbuches als Verlautbarungen im Sinne des § 51 dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 51, LMG 1975 obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Herausgabe des Österr. Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden, Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren. Gemäß Paragraph 79, Absatz 3, LMG gelten die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österr. Lebensmittelbuches als Verlautbarungen im Sinne des Paragraph 51, dieses Bundesgesetzes.
"Bier" ist nach dem Österr. Lebensmittelbuch, 3.Auflage, Kapitel B 13 Abs 15, "ein durch Gärung erzeugtes Getränk, wobei der Alkohol einen wesentlichen Bestandteil darstellt. Der Mindestalkoholgehalt beträgt 0,5 Vol %. Daher ist auch die Bezeichnung 'alkoholfreies Bier' oder gleichsinnig für Getränke unzulässig". Gemäß Kapitel B 13 Abs 33 lit j sind als verfälscht zu beurteilen "nach Art von Bier hergestellte Getränke mit einem Alkoholgehalt unter 0,5 Vol %, die als 'Bier' 'Alkoholfreies Bier' oder gleichsinnig bezeichnet sind"."Bier" ist nach dem Österr. Lebensmittelbuch, 3.Auflage, Kapitel B 13 Absatz 15,, "ein durch Gärung erzeugtes Getränk, wobei der Alkohol einen wesentlichen Bestandteil darstellt. Der Mindestalkoholgehalt beträgt 0,5 Vol %. Daher ist auch die Bezeichnung 'alkoholfreies Bier' oder gleichsinnig für Getränke unzulässig". Gemäß Kapitel B 13 Absatz 33, Litera j, sind als verfälscht zu beurteilen "nach Art von Bier hergestellte Getränke mit einem Alkoholgehalt unter 0,5 Vol %, die als 'Bier' 'Alkoholfreies Bier' oder gleichsinnig bezeichnet sind".
Es ist zwar richtig, daß das Österr. Lebensmittelbuch keine Verordnung, sondern ein von der Kodexkommission vorbereitetes und vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz herausgegebenes, qualifiziertes Sachverständigengutachten ist (ÖBl 1985, 156; ÖBl 1975, 64) und damit eine Widerlegung der darin enthaltenen Grundsätze zulässig wäre. Der Beklagte hat aber in erster Instanz eine Gegenbescheinigung gar nicht angetreten, sondern nur behauptet, er benütze die beanstandete Bezeichnung nicht. Wenn das Rekursgericht meint, eine Täuschung der Verbraucher sei durch den Zusatz "Alkoholfrei" ausgeschlossen, weshalb kein Verstoß gegen § 2 UWG vorliege, so mag dies zutreffen; das Rekursgericht übersieht jedoch, daß es sich bei den angeführten Bestimmungen des Österr. Lebensmittelbuches auch um die Wiedergabe der in den beteiligten Branchen vertretenen Auffassungen über die Bezeichnung derartiger Getränke handelt und somit eine diesbezüglich bestehende allgemeine Branchenübung bescheinigt ist. Es ist nun zwar richtig, daß nicht jeder Verstoß gegen eine Branchenübung bereits unlauter ist (JBl 1954, 440; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 RN 563 f zu § 1 UWG). Der Beklagte hat aber gegen die einheitliche Vorgangsweise im Getränkehandel, wonach die Bezeichnung "alkoholfreies Bier" unzulässig ist, wobei dies durch die Aufnahme dieser Bestimmung in das Österr. Lebensmittelbuch in besonderer Weise dokumentiert wurde, verstoßen. Diese Bestimmungen des Österr. Lebensmittelbuches mußte der Beklagte schon auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit kennen, und er wurde überdies von der klagenden Partei ausdrücklich darauf hingewisen; dessen ungeachtet hat er weiterhin sein Getränk als "alkoholfreies Schankbier" vertrieben. Damit hat er sich jedoch bewußt über die einheitliche, durch die Aufnahme in das Österr. Lebensmittelbuch besonders hervorgehobene Branchenübung hinweggesetzt, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Branchenangehörigen zu erlangen. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß ein alkoholfreies Hopfen- und Malzgetränk unter der Bezeichnung "alkoholfreies Bier" weit werbewirksamer vertrieben werden kann als unter der Bezeichnung "Hopfen- und Malzgetränk". Es ist daher für das Provisorialverfahren ausreichend bescheinigt, daß das Verhalten des Beklagten gegen die anständigen Gebräuche auf dem Gebiet des Handels verstieß und somit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG war.Es ist zwar richtig, daß das Österr. Lebensmittelbuch keine Verordnung, sondern ein von der Kodexkommission vorbereitetes und vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz herausgegebenes, qualifiziertes Sachverständigengutachten ist (ÖBl 1985, 156; ÖBl 1975, 64) und damit eine Widerlegung der darin enthaltenen Grundsätze zulässig wäre. Der Beklagte hat aber in erster Instanz eine Gegenbescheinigung gar nicht angetreten, sondern nur behauptet, er benütze die beanstandete Bezeichnung nicht. Wenn das Rekursgericht meint, eine Täuschung der Verbraucher sei durch den Zusatz "Alkoholfrei" ausgeschlossen, weshalb kein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vorliege, so mag dies zutreffen; das Rekursgericht übersieht jedoch, daß es sich bei den angeführten Bestimmungen des Österr. Lebensmittelbuches auch um die Wiedergabe der in den beteiligten Branchen vertretenen Auffassungen über die Bezeichnung derartiger Getränke handelt und somit eine diesbezüglich bestehende allgemeine Branchenübung bescheinigt ist. Es ist nun zwar richtig, daß nicht jeder Verstoß gegen eine Branchenübung bereits unlauter ist (JBl 1954, 440; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 RN 563 f zu Paragraph eins, UWG). Der Beklagte hat aber gegen die einheitliche Vorgangsweise im Getränkehandel, wonach die Bezeichnung "alkoholfreies Bier" unzulässig ist, wobei dies durch die Aufnahme dieser Bestimmung in das Österr. Lebensmittelbuch in besonderer Weise dokumentiert wurde, verstoßen. Diese Bestimmungen des Österr. Lebensmittelbuches mußte der Beklagte schon auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit kennen, und er wurde überdies von der klagenden Partei ausdrücklich darauf hingewisen; dessen ungeachtet hat er weiterhin sein Getränk als "alkoholfreies Schankbier" vertrieben. Damit hat er sich jedoch bewußt über die einheitliche, durch die Aufnahme in das Österr. Lebensmittelbuch besonders hervorgehobene Branchenübung hinweggesetzt, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Branchenangehörigen zu erlangen. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß ein alkoholfreies Hopfen- und Malzgetränk unter der Bezeichnung "alkoholfreies Bier" weit werbewirksamer vertrieben werden kann als unter der Bezeichnung "Hopfen- und Malzgetränk". Es ist daher für das Provisorialverfahren ausreichend bescheinigt, daß das Verhalten des Beklagten gegen die anständigen Gebräuche auf dem Gebiet des Handels verstieß und somit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG war.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der klagenden Partei war daher der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Ausspruch über die Kosten des Beklagten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, 78, 402 EO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses auf § 393 Abs 1 EO.In Stattgebung des Revisionsrekurses der klagenden Partei war daher der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Ausspruch über die Kosten des Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, 78, 402 EO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.