Begründung:
Die Beklagte warb im Dezember 1986 und im Jänner 1987 in den Zeitschriften "Oberösterreichische Landwirtschaftszeitung", "Der Bauernbündler" und "Blick ins Land" für Rundballenpressen mit folgendem Inseratentext: "20 nagelneue N*** H***-Rundballenpressen Typ 841. Volle Garantie, komplettes Zubehör. Sonderaktion frei Grenze Linz öS 130.000,--, nur solange der Vorrat reicht". Am 15. Jänner 1987 kaufte der Angestellte der Klägerin Johannes F*** unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Inserate bei der Beklagten eine Rundballenpresse zum Preis von S 132.500,-- (ohne Umsatzsteuer). Auf Grund der Seriennummer konnte beim belgischen Lieferanten festgestellt werden, daß diese Rundballenpresse am 12. Februar 1985 produziert und am 19. März 1985 vom Werk ausgeliefert worden war.
Am 14. Februar 1987 bestellte der Landwirt Anton G*** bei der Beklagten eine Rundballenpresse um S 128.000,--. In der Auftragsbestätigung vom 25. Februar 1987 wurde der Kaufgegenstand als "N*** H***-Vorführpresse Typ 841 gebraucht" beschrieben. Diese Presse war am 4. Februar 1985 produziert und am 19. März 1985 vom Werk ausgeliefert worden.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragte die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, bei ihrer Werbung für Landmaschinen, insbesondere für Rundballenpressen der Marke New Holland Typ 841, in Österreich, insbesondere in österreichischen Zeitungen wie etwa der "Oberösterreichischen Landwirtschaftszeitung", dem "Blick ins Land" und dem "Österreichischen Bauernbündler", Landmaschinen, insbesondere Rundballenpressen der Marke New Holland Typ 841, als nagelneu zu bezeichnen, wenn diese nicht aus der letzten Produktionsserie stammen. Die Behauptungen der Beklagten über das Alter der Rundballenpressen seien irreführend: Der Verkehr erwarte im Fall der Ankündigung "nagelneuer" Geräte, daß diese aus der letzten Produktionsserie stammen und auf dem neuesten technischen Stand sind; in dieser Erwartung werde er aber getäuscht. Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die von ihr in den beanstandeten Inseraten beworbenen Maschinen seien tatsächlich "nagelneu" gewesen. Die Rundballenpressen der Type 841 würden zumindest seit dem Beginn des Jahres 1985 unverändert erzeugt. Das an Johannes F*** verkaufte Gerät sei völlig ungebraucht gewesen; dem Käufer sei jedoch ein geringer Nachlaß gewährt worden. An Anton G*** habe die Beklagte auf dessen ausdrückliches Verlangen ein gebrauchtes Vorführgerät verkauft und dieses in der Rechnung auch als solches bezeichnet. Die Klägerin habe im übrigen gar nicht behauptet, daß die von der Beklagten verkauften Geräte nicht mehr den in jüngster Zeit erzeugten Maschinen der gleichen Type entsprächen bzw. worin sie sonst das Kriterium der Neuheit erblicke.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt leitete es in rechtlicher Hinsicht ab, daß die Beklagte im Geschäftsfall Johannes F*** irreführende Angaben gemacht habe. Dieser Kunde habe sich ausdrücklich für die angekündigte "nagelneue" Rundballenpresse interessiert. Das Wort "nagelneu" werde vom Verkehr nicht schlechthin als "neu", sondern dahin verstanden, daß etwas "in besonderem Maße eine Neuheit darstelle". Daher werde der Verkehr erwarten, daß die derart angekündigten Maschinen auch aus der letzten Produktion des Erzeugers stammen. Dies sei jedoch hier nicht der Fall: Maschinen, die schon zwei Jahre gelagert waren, würden auf dem Markt nicht mehr als "nagelneu" bezeichnet.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Das Wort "nagelneu" sei zwar in bezug auf ungebrauchte, aber bereits vor zwei Jahren erzeugte Geräte tatsächllich geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die Beschaffenheit der angebotenen Ware in Irrtum zu führen und ihren Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zu beeinflussen. Die Klägerin habe aber nicht beantragt, der Beklagten das Ankündigen "nagelneuer" Rundballenpressen zu verbieten, wenn diese nicht vollkommen neu, als eben erst hergestellt, sind; die beanstandete Ankündigung soll vielmehr für den Fall verboten werden, daß die Geräte nicht aus der letzten Produktionsserie stammen. Die Klägerin habe aber weder behauptet noch bescheinigt, daß dies nicht der Fall wäre; sie habe auch nicht dargetan, daß sich die angebotenen Rundballenpressen technisch oder vermindert optisch von den eben erst gefertigten gleichartigen Erzeugnissen unterscheiden. Damit habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagte Rundballenpresen, die nicht aus der letzten Produktionsserie stammen, als "nagelneu" angeboten habe. Eine Umformulierung des Verbotes in dem Sinn, daß der Beklagten die Werbung für Rundballenpressen unter Verwendung des Wortes "nagelneu" für nicht vollkommen neue, gerade erst hergestellte Rundballenpressen verboten werde, würde aber den Sicherungsantrag überschreiten und gegen § 405 ZPO verstoßen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen, allenfalls dem Spruch eine deutlichere Fassung zu geben. Die Revisionsrekursbeantwortung, die erst am 28. Tag nach der Zustellung des Revisionsrekurses an die Beklagte beim Erstgericht überreicht wurde, ist verspätet. Gemäß § 402 Abs 1, letzter Satz, EO beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung 14 Tage; diese Frist gilt auch im Revisionsrekursverfahren. Die verspätete Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Das Wort "nagelneu" sei zwar in bezug auf ungebrauchte, aber bereits vor zwei Jahren erzeugte Geräte tatsächllich geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die Beschaffenheit der angebotenen Ware in Irrtum zu führen und ihren Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zu beeinflussen. Die Klägerin habe aber nicht beantragt, der Beklagten das Ankündigen "nagelneuer" Rundballenpressen zu verbieten, wenn diese nicht vollkommen neu, als eben erst hergestellt, sind; die beanstandete Ankündigung soll vielmehr für den Fall verboten werden, daß die Geräte nicht aus der letzten Produktionsserie stammen. Die Klägerin habe aber weder behauptet noch bescheinigt, daß dies nicht der Fall wäre; sie habe auch nicht dargetan, daß sich die angebotenen Rundballenpressen technisch oder vermindert optisch von den eben erst gefertigten gleichartigen Erzeugnissen unterscheiden. Damit habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagte Rundballenpresen, die nicht aus der letzten Produktionsserie stammen, als "nagelneu" angeboten habe. Eine Umformulierung des Verbotes in dem Sinn, daß der Beklagten die Werbung für Rundballenpressen unter Verwendung des Wortes "nagelneu" für nicht vollkommen neue, gerade erst hergestellte Rundballenpressen verboten werde, würde aber den Sicherungsantrag überschreiten und gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen, allenfalls dem Spruch eine deutlichere Fassung zu geben. Die Revisionsrekursbeantwortung, die erst am 28. Tag nach der Zustellung des Revisionsrekurses an die Beklagte beim Erstgericht überreicht wurde, ist verspätet. Gemäß Paragraph 402, Absatz eins,, letzter Satz, EO beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung 14 Tage; diese Frist gilt auch im Revisionsrekursverfahren. Die verspätete Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.