Begründung:
Die Beklagte ist zur Ausübung des Gewerbes nach § 94 Z 60 GewO (Optiker) sowie nach § 236 a GewO (Kleinhandel mit Kontaktlinsen und Anpassen von Kontaktlinsen-Kontaktlinsenoptiker) mit den Standorten in Linz, Promenade 17, und Perg, Hauptplatz 1, berechtigt. Sie warb in den "Mühlviertler Nachrichten" vom 31.Jänner, 28.Februar und 28. März 1985 mit folgender Einschaltung:Die Beklagte ist zur Ausübung des Gewerbes nach Paragraph 94, Ziffer 60, GewO (Optiker) sowie nach Paragraph 236, a GewO (Kleinhandel mit Kontaktlinsen und Anpassen von Kontaktlinsen-Kontaktlinsenoptiker) mit den Standorten in Linz, Promenade 17, und Perg, Hauptplatz 1, berechtigt. Sie warb in den "Mühlviertler Nachrichten" vom 31.Jänner, 28.Februar und 28. März 1985 mit folgender Einschaltung:
"P*** O*** Kostenloser Sehtest und
GesmbH Kontaktlinsenberatung
Perg Hauptplatz 1, Tel. 7540
Linz, Promenade 17, Tel. 272805".
Außerdem warb sie mit zwei Werbeschildern außerhalb ihres Geschäftslokales für "Kontaktlinsen" sowie für einen "kostenlosen Sehtest" und für Brillen. In den "OÖ. Nachrichten" vom 12.Juni 1985 warb die Beklagte für Brillen; unter ihrem Firmennamen schien aber in auffallenden Großbuchstaben auch das Wort "Kontaktlinsen" auf. Mehrere Mitbewerber der Beklagen warben unter anderem mit den Worten "Kontaktlinsenoptiker", "Kontaktlinsen", "Kontaktlinsen-Institut" und "Kontaktlinsenabteilung". Mit der Behauptung, die Beklagte verstoße mit ihrer Werbung gegen § 236 c GewO, begehrte die Klägerin ursprünglich (ON 1), die Beklagte schuldig zu erkennen, "die Werbung für den Kleinhandel für Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen, insbesondere durch den Hinweis auf die Vornahme einer Kontaktlinsenberatung in periodischen Druckschriften (Zeitungen) sowie die Werbung mittels Hinweisschildern zu unterlassen, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des § 236 c GewO Anwendung finden"; außerdem begehrte sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Textteil der "Oberösterreichischen Nachrichten", hilfsweise in den "Mühlviertler Nachrichten" (ON 10 S.61). Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.Dezember 1985, G 168/85, kundgemacht am 28.Februar 1986, BGBl.1986/101, § 236 c Abs.1 GewO idF BGBl.1981/619 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hatte, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30.November 1986 in Kraft trete, änderte die Klägerin ihr Klagebegehren dahin ab, daß sie das Unterlassungsgebot mit 30.November 1986 zeitlich beschränkte (ON 15, S.82).Außerdem warb sie mit zwei Werbeschildern außerhalb ihres Geschäftslokales für "Kontaktlinsen" sowie für einen "kostenlosen Sehtest" und für Brillen. In den "OÖ. Nachrichten" vom 12.Juni 1985 warb die Beklagte für Brillen; unter ihrem Firmennamen schien aber in auffallenden Großbuchstaben auch das Wort "Kontaktlinsen" auf. Mehrere Mitbewerber der Beklagen warben unter anderem mit den Worten "Kontaktlinsenoptiker", "Kontaktlinsen", "Kontaktlinsen-Institut" und "Kontaktlinsenabteilung". Mit der Behauptung, die Beklagte verstoße mit ihrer Werbung gegen Paragraph 236, c GewO, begehrte die Klägerin ursprünglich (ON 1), die Beklagte schuldig zu erkennen, "die Werbung für den Kleinhandel für Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen, insbesondere durch den Hinweis auf die Vornahme einer Kontaktlinsenberatung in periodischen Druckschriften (Zeitungen) sowie die Werbung mittels Hinweisschildern zu unterlassen, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 236, c GewO Anwendung finden"; außerdem begehrte sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Textteil der "Oberösterreichischen Nachrichten", hilfsweise in den "Mühlviertler Nachrichten" (ON 10 S.61). Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.Dezember 1985, G 168/85, kundgemacht am 28.Februar 1986, BGBl.1986/101, Paragraph 236, c Absatz eins, GewO in der Fassung BGBl.1981/619 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hatte, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30.November 1986 in Kraft trete, änderte die Klägerin ihr Klagebegehren dahin ab, daß sie das Unterlassungsgebot mit 30.November 1986 zeitlich beschränkte (ON 15, S.82).
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Durch die Verwendung der Worte "Kontaktlinsen" und "Kontaktlinsenberatung" habe sie nicht gegen § 236 c GewO verstoßen, sondern nur einen nach Absatz 2 dieser Bestimmung zulässigen Namenszusatz (§ 63 Abs.1, § 64 Abs.1 GewO) verwendet. Ihr Verhalten sei überdies branchenüblich und ohne Bedeutung für den Wettbewerb. Das Wort "Kontaktlinsenberatung" sei von den "Mühlviertler Nachrichten" ohne ihre Einflußnahme verwendet worden; sobald ihr bekannt geworden sei, daß Konkurrenten daran Anstoß nähmen, habe sie der Zeitung die weitere Verwendung dieses Wortes untersagt. Es liege daher keine Wiederholungsgefahr vor. § 236 c Abs.1 GewO habe keinen wettbewerbsregelnden Charakter, sondern sei bestenfalls gesundheitspolitisch motiviert und überdies verfassungswidrig.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Durch die Verwendung der Worte "Kontaktlinsen" und "Kontaktlinsenberatung" habe sie nicht gegen Paragraph 236, c GewO verstoßen, sondern nur einen nach Absatz 2 dieser Bestimmung zulässigen Namenszusatz (Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz eins, GewO) verwendet. Ihr Verhalten sei überdies branchenüblich und ohne Bedeutung für den Wettbewerb. Das Wort "Kontaktlinsenberatung" sei von den "Mühlviertler Nachrichten" ohne ihre Einflußnahme verwendet worden; sobald ihr bekannt geworden sei, daß Konkurrenten daran Anstoß nähmen, habe sie der Zeitung die weitere Verwendung dieses Wortes untersagt. Es liege daher keine Wiederholungsgefahr vor. Paragraph 236, c Absatz eins, GewO habe keinen wettbewerbsregelnden Charakter, sondern sei bestenfalls gesundheitspolitisch motiviert und überdies verfassungswidrig.
Der Erstrichter, der die mündliche Verhandlung am 3.Juli 1986 geschlossen hat, gab der Klage statt. Er beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich wie folgt:
Die Bewerbung von Kontaktlinsen sei nach § 236 c Abs.1 GewO grundsätzlich verboten. Da hier keine der dort angeführten Ausnahmen zutreffe, sei die Werbung der Beklagten unzulässig gewesen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß nach § 336 c Abs.2 GewO die Bestimmungen über die Namensführung unberührt blieben. § 64 Abs.1 GewO bestimme zwar, daß dem Namen Zusätze beigefügt werden dürften, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Die Klage sei aber nicht auf die Unterlassung der Bezeichnung "Kontaktlinsenoptiker" gerichtet, welche die Beklagte gar nicht verwende; dies habe vielmehr das Produkt und die angebotene Dienstleistung werbewirksam in den Vordergrund gestellt. Der Hinweis "Kostenloser Sehtest und Kontaktlinsenberatung" habe mit dem Namen der Beklagten nichts zu tun. Die Beratung vor oder bei Anpassung und Verkauf von Kontaktlinsen sei eine vom Handel mit und dem Anpassen von Kontaktlinsen nicht zu trennende Tätigkeit. Durch den Text der Inserate habe die Beklagte eine Förderung ihres Verkaufs von Kontaktlinsen und der damit zusammenhängenden gewerblichen Tätigkeiten angestrebt; dies widerspreche § 236 c GewO. Auch nach dem Inhalt des Werbeschildes könne die Bezeichnung "Kontaktlinsen" nicht als Namenszusatz oder Betriebsbezeichnung angesehen werden; die Beklagte habe damit nur eines der von ihr vertriebenen Produkte werblich hervorgehoben. Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 1 UWG, weil sie sich durch die Verletzung des § 236 c Abs.1 GewO einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerben verschafft habe.Die Bewerbung von Kontaktlinsen sei nach Paragraph 236, c Absatz eins, GewO grundsätzlich verboten. Da hier keine der dort angeführten Ausnahmen zutreffe, sei die Werbung der Beklagten unzulässig gewesen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß nach Paragraph 336, c Absatz 2, GewO die Bestimmungen über die Namensführung unberührt blieben. Paragraph 64, Absatz eins, GewO bestimme zwar, daß dem Namen Zusätze beigefügt werden dürften, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Die Klage sei aber nicht auf die Unterlassung der Bezeichnung "Kontaktlinsenoptiker" gerichtet, welche die Beklagte gar nicht verwende; dies habe vielmehr das Produkt und die angebotene Dienstleistung werbewirksam in den Vordergrund gestellt. Der Hinweis "Kostenloser Sehtest und Kontaktlinsenberatung" habe mit dem Namen der Beklagten nichts zu tun. Die Beratung vor oder bei Anpassung und Verkauf von Kontaktlinsen sei eine vom Handel mit und dem Anpassen von Kontaktlinsen nicht zu trennende Tätigkeit. Durch den Text der Inserate habe die Beklagte eine Förderung ihres Verkaufs von Kontaktlinsen und der damit zusammenhängenden gewerblichen Tätigkeiten angestrebt; dies widerspreche Paragraph 236, c GewO. Auch nach dem Inhalt des Werbeschildes könne die Bezeichnung "Kontaktlinsen" nicht als Namenszusatz oder Betriebsbezeichnung angesehen werden; die Beklagte habe damit nur eines der von ihr vertriebenen Produkte werblich hervorgehoben. Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Paragraph eins, UWG, weil sie sich durch die Verletzung des Paragraph 236, c Absatz eins, GewO einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerben verschafft habe.
Der Einwand der Beklagten, daß auch andere Mitbewerber gegen dieselbe Rechtsnorm verstoßen hätten, könne sie weder entschuldigen noch auch Anschein der Branchenüblichkeit hervorrufen. Daß Wiederholungsgefahr bestehe, ergebe sich daraus, daß die Beklagte das beanstandete Inserat in drei Ausgaben der Mühlviertler Nachrichten habe veröffentlichen lassen. Selbst wenn diese Werbung gegen oder auch nur ohne ihren Willen geschehen sein sollte, wäre die Wiederholungsgefahr dennoch zu bejahen, weil es die Beklagte unterlassen habe, durch Widerruf oder Richtigstellung für Abhilfe zu sorgen.
Der Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof mittlerweile das Werbeverbot des § 236 c GewO als verfassungswidrig aufgehoben und für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung den Ablauf des 30. November 1986 festgesetzt habe, vermöge an der Entscheidung nichts zu ändern, weil schon vor diesem Zeitpunkt die verbotenen Werbehandlungen begangen und das Urteil gefällt worden seien. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Zu den Vorschriften über die Namensführung, die nach § 236 c Abs.2 GewO unberührt geblieben waren, zähle § 64 GewO. Nach Abs.1 dieser Bestimmung dürften dem Namen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen; dazu gehöre auch der Hinweis auf abgelegte Prüfungen, erteilte Bewilligungen oder Befugnisse. Das Wort "Kontaktlinsen" diene der Kennzeichnung des Unternehmens; mit ihm werde zweifelsfrei darauf hingewiesen, daß bei diesem Unternehmen Kontaktlinsen erhältlich seien. Daß dazu nicht das Wort "Kontaktlinsenoptiker" gebraucht werde, eröffne nicht die Möglichkeit mehrfacher Deutung. Da zum Kleinhandel mit Kontaktlinsen und zum Anpassen der Kontaktlinsen auch eine entsprechende Beratung gehöre, sei der Ausdruck "Kontaktlinsenberatung" ein Hinweis auf die mit dem Kontaktlinsenoptikergewerbe verbundene Befugnis zur Beratung der Kunden und daher ebenfalls ein der Wahrheit entsprechender Zusatz zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens. Wenn auch die auf den Hinweisschildern und in den Inseraten verwendeten Worte "Kontaktlinsen" und "Kontaktlinsenberatung" gegenüber dem Firmennamen der Beklagten in größerer Schrift und damit auffälliger aufschienen, stünden sie doch in unmittelbarer Nähe zum Firmennamen. Die Werbeeinschaltungen enthielten darüber hinaus keine weiteren Aussagen über den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen. Es lasse sich daher mit gutem Grund die Ansicht vertreten, daß die von der Klägerin beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten nicht gegen § 236 Abs.1 GewO verstoßen hätten. Sei aber die Auffassung der Beklagten über die Bedeutung dieser Bestimmung durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen, daß sie mit gutem Grund habe vertreten werden können, dann liege kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG vor.Der Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof mittlerweile das Werbeverbot des Paragraph 236, c GewO als verfassungswidrig aufgehoben und für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung den Ablauf des 30. November 1986 festgesetzt habe, vermöge an der Entscheidung nichts zu ändern, weil schon vor diesem Zeitpunkt die verbotenen Werbehandlungen begangen und das Urteil gefällt worden seien. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Zu den Vorschriften über die Namensführung, die nach Paragraph 236, c Absatz 2, GewO unberührt geblieben waren, zähle Paragraph 64, GewO. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung dürften dem Namen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen; dazu gehöre auch der Hinweis auf abgelegte Prüfungen, erteilte Bewilligungen oder Befugnisse. Das Wort "Kontaktlinsen" diene der Kennzeichnung des Unternehmens; mit ihm werde zweifelsfrei darauf hingewiesen, daß bei diesem Unternehmen Kontaktlinsen erhältlich seien. Daß dazu nicht das Wort "Kontaktlinsenoptiker" gebraucht werde, eröffne nicht die Möglichkeit mehrfacher Deutung. Da zum Kleinhandel mit Kontaktlinsen und zum Anpassen der Kontaktlinsen auch eine entsprechende Beratung gehöre, sei der Ausdruck "Kontaktlinsenberatung" ein Hinweis auf die mit dem Kontaktlinsenoptikergewerbe verbundene Befugnis zur Beratung der Kunden und daher ebenfalls ein der Wahrheit entsprechender Zusatz zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens. Wenn auch die auf den Hinweisschildern und in den Inseraten verwendeten Worte "Kontaktlinsen" und "Kontaktlinsenberatung" gegenüber dem Firmennamen der Beklagten in größerer Schrift und damit auffälliger aufschienen, stünden sie doch in unmittelbarer Nähe zum Firmennamen. Die Werbeeinschaltungen enthielten darüber hinaus keine weiteren Aussagen über den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen. Es lasse sich daher mit gutem Grund die Ansicht vertreten, daß die von der Klägerin beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten nicht gegen Paragraph 236, Absatz eins, GewO verstoßen hätten. Sei aber die Auffassung der Beklagten über die Bedeutung dieser Bestimmung durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen, daß sie mit gutem Grund habe vertreten werden können, dann liege kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG vor.
Dem Unterlassungsausspruch des angefochtenen Urteils komme zwar nur noch theoretisch-abstrakte Bedeutung zu; dennoch bestehe wegen der Belastung durch die Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren und den Prozeßkostenausspruch der ersten Instanz ein rechtliches Interesse der Beklagten an der Behandlung ihres Rechtsmittels.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.