Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der § 521 a ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat. Für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung, daß § 531 a ZPO dann nicht anzuwenden sei, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners vom Erstgericht abgewiesen wurde, besteht kein Anlaß. Dem § 402 Abs 1 EO liegt der Gedanke zugrunde, daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages, deren Einschränkung oder Aufhebung teilweise einer Endentscheidung schon sehr nahekommt (RV 669 BlgNR XV.GP 73). Wenn die Materialien auch in der Folge auf die Erwägungen zum § 521 a ZPO verweisen, wo ausgeführt wird (aaO 59), das Fehlen der Möglichkeit, Gegenargumente ins Treffen zu führen, sei besonders unerträglich in jenen Fällen, in denen in einer kontradiktorischen Sache zwar eine Endentscheidung ergehe, diese aber infolge ihrer Entscheidungsart als Beschluß nur mit Rekurs angefochten werden könne, ändert dies nichts daran, daß im Verfahren über einstweilige Verfügungen das Bedürfnis für ein zweiseitiges Rechtsmittel auch dann besteht, wenn der in erster Instanz obsiegende Beklagte vor der Entscheidung am Verfahren nicht beteiligt war. Denn im Falle der Zurückweisung der Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit sind dem Beklagten alle Einwendungen gewahrt, auch wenn in Stattgebung des Rekurses des Klägers der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben wird. Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung ist dagegen ein dem Sicherungsantrag - im Gegensatz zum Erstgericht - stattgebender Beschluß des Rekursgerichtes vollstreckbar, sofern ein Revisionsrekurs entweder nicht zulässig ist oder nicht für zulässig erklärt wurde oder ihm keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Daraus ergibt sich, daß dem in erster Instanz nicht beteiligten Beklagten ein besonderes Interesse an der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes zukommt und ihm daher Gelegenheit gegeben werden muß, alle Argumente vorzubringen, welche für eine Bestätigung sprechen. Daß der Kläger die Argumente des Beklagten erstmals durch dessen Rekursbeantwortung erfährt, ändert daran nichts. Für eine einschränkende Auslegung der Bestimmung des § 402 Abs 1 ZPO besteht daher kein Anlaß. Daß dem Beklagten der abweisende Beschluß des Erstgerichtes zunächst nicht zuzustellen ist, ist ohne Bedeutung. Erhebt die klagende Partei gegen die Abweisung ihres Sicherungsantrages Rekurs, dann wäre der Beschluß zusammen mit dem Rekurs dem Beklagten zuzustellen, um ihm die Begründung des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis zu bringen. Das Rekursgericht hat daher durch die Zurückweisung der Rekursbeantwortung den beklagten Parteien die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch einen ungesetzlichen Vorgang im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen (SZ 46/93 ua.). Obgleich es sich um die Nachholung bloßer Rechtsausführungen handelt, darf der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Revisionsrekurses nicht in der Sache selbst entscheiden, da er damit über eine Frage entscheiden würde, über die er im Hinblick auf § 528 ZPO unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte (SZ 43/212; SZ 50/55 ua.); letzteres wäre der Fall, wenn das Rekursgericht in seiner neuerlichen Entscheidung zu einer Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses gelangte (in diesem Sinne bereits 7 Ob 674/84).Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO ist der Paragraph 521, a ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat. Für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung, daß Paragraph 531, a ZPO dann nicht anzuwenden sei, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners vom Erstgericht abgewiesen wurde, besteht kein Anlaß. Dem Paragraph 402, Absatz eins, EO liegt der Gedanke zugrunde, daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages, deren Einschränkung oder Aufhebung teilweise einer Endentscheidung schon sehr nahekommt Regierungsvorlage 669 BlgNR römisch fünfzehn.Gesetzgebungsperiode 73). Wenn die Materialien auch in der Folge auf die Erwägungen zum Paragraph 521, a ZPO verweisen, wo ausgeführt wird (aaO 59), das Fehlen der Möglichkeit, Gegenargumente ins Treffen zu führen, sei besonders unerträglich in jenen Fällen, in denen in einer kontradiktorischen Sache zwar eine Endentscheidung ergehe, diese aber infolge ihrer Entscheidungsart als Beschluß nur mit Rekurs angefochten werden könne, ändert dies nichts daran, daß im Verfahren über einstweilige Verfügungen das Bedürfnis für ein zweiseitiges Rechtsmittel auch dann besteht, wenn der in erster Instanz obsiegende Beklagte vor der Entscheidung am Verfahren nicht beteiligt war. Denn im Falle der Zurückweisung der Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit sind dem Beklagten alle Einwendungen gewahrt, auch wenn in Stattgebung des Rekurses des Klägers der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben wird. Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung ist dagegen ein dem Sicherungsantrag - im Gegensatz zum Erstgericht - stattgebender Beschluß des Rekursgerichtes vollstreckbar, sofern ein Revisionsrekurs entweder nicht zulässig ist oder nicht für zulässig erklärt wurde oder ihm keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Daraus ergibt sich, daß dem in erster Instanz nicht beteiligten Beklagten ein besonderes Interesse an der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes zukommt und ihm daher Gelegenheit gegeben werden muß, alle Argumente vorzubringen, welche für eine Bestätigung sprechen. Daß der Kläger die Argumente des Beklagten erstmals durch dessen Rekursbeantwortung erfährt, ändert daran nichts. Für eine einschränkende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 402, Absatz eins, ZPO besteht daher kein Anlaß. Daß dem Beklagten der abweisende Beschluß des Erstgerichtes zunächst nicht zuzustellen ist, ist ohne Bedeutung. Erhebt die klagende Partei gegen die Abweisung ihres Sicherungsantrages Rekurs, dann wäre der Beschluß zusammen mit dem Rekurs dem Beklagten zuzustellen, um ihm die Begründung des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis zu bringen. Das Rekursgericht hat daher durch die Zurückweisung der Rekursbeantwortung den beklagten Parteien die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch einen ungesetzlichen Vorgang im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entzogen (SZ 46/93 ua.). Obgleich es sich um die Nachholung bloßer Rechtsausführungen handelt, darf der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Revisionsrekurses nicht in der Sache selbst entscheiden, da er damit über eine Frage entscheiden würde, über die er im Hinblick auf Paragraph 528, ZPO unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte (SZ 43/212; SZ 50/55 ua.); letzteres wäre der Fall, wenn das Rekursgericht in seiner neuerlichen Entscheidung zu einer Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses gelangte (in diesem Sinne bereits 7 Ob 674/84).
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs gründet sich auf die §§ 51 ZPO, 78, 402 Abs 2 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs gründet sich auf die Paragraphen 51, ZPO, 78, 402 Absatz 2, EO.