Begründung:
Das Erstgericht wies den zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsanspruchs gestellten Antrag der klagenden Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab, mit welcher der beklagten Partei zu behaupten verboten werde, die Z-Visa-Karte sei die einzige Kreditkarte Österreichs mit kompletter Reiseversicherung fürs ganze Jahr. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die beantragte einstweilige Verfügung erließ. Es sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes zwar S 15.000, nicht aber S 300.000,-
übersteigt; der Rekurs sei zulässig.
Diesen Entscheidungen liegt folgender als bescheinigt angenommener Sachverhalt zu Grunde:
Beide Parteien betreiben das Kreditkartengeschäft, das heißt, sie schließen mit Unternehmen (Vertragsunternehmen) Verträge ab, mit welchen sie diese Unternehmen verpflichten, zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes gehörige Geschäfte mit Inhabern von Kreditkarten abzuschließen und für die Inanspruchnahme ihrer Leistung nicht sofortige Barzahlung durch den Inhaber der Kreditkarte zu fordern, sondern zunächst die Bezahlung von der Kreditkartengesellschaft zu verlangen, sofern der Kreditkarteninhaber eine gültige Kreditkarte vorweist, die Rechnung des Vertragsunternehmens unterschreibt und die Unterschriften auf Rechnungen und Kreditkarten übereinstimmen. In dem mit den Inhabern von Kreditkarten abgeschlossenen Verträgen verpflichten sich die Kreditkartengesellschaften, die Rechnungen des Kreditkarteninhabers an die Vertragsunternehmen zu bezahlen. Sie gewährleisten damit, daß der Kreditkarteninhaber nicht bar bezahlen muß, sondern die Rechnung unter Vorweisung seiner Kreditkarte nur zu unterschreiben braucht. Das Kreditkartengeschäft wird in Österreich nur von den beiden Prozeßparteien und einer weiteren Kreditkartengesellschaft betrieben.
Die beklagte Partei warb für ihre unter der Bezeichnung "Z-Visa-Karte" vertriebene Kreditkarte in zahlreichen Werbeeinschaltungen in zwei Tageszeitungen sowie in anderen periodischen Druckschriften im Feber und März 1985 ua mit den Worten: "Die Z-Visa-Karte ist übrigens die einzige Karte Österreichs mit kompletter Reiseversicherung fürs ganze Jahr". Dabei waren fallweise die Worte "komplette Reiseversicherung" durch Unterstreichung oder durch Fettdruck hervorgehoben. Alle drei in Österreich tätigen Kreditkartengesellschaften gewähren mit ihrer Kreditkarte ein mehr oder minder großes Bündel von Versicherungen unter dem zusammengefaßten Begriff "Reiseversicherung".
In der Folge wurde von den Untergerichten der Inhalt der Reiseversicherung der klagenden Partei und jener der beklagten Partei im einzelnen festgestellt.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Werbeslogan der beklagten Partei sei nicht unrichtig und verstoße entgegen der Ansicht der klagenden Partei daher nicht gegen den § 2 UWG. Unter einer kompletten Reiseversicherung sei eine vollständige Reiseversicherung zu verstehen. Hiebei komme es darauf an, ob alle wesentlichen mit Reisen verbundenen Risken versichert seien. Dies sei bei der Reiseversicherung der klagenden Partei nicht der Fall, weil hier im Gegensatz zu jener der beklagten Partei weder eine Reisegepäckversicherung noch Reisen mit dem eigenen PKW erfaßt seien. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die beantragte einstweilige Verfügung erließ. Die Werbeankündigung sei insofern mehrdeutig, als ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annehmen werde, die Reiseversicherung der beklagten Partei biete nicht nur die quantitativ umfangreichste, sondern auch eine den anderen Reiseversicherungen qualitativ überlegene Versicherung an. In diesem mehrdeutigen Sinn sei jedoch die Werbeankündigung unrichtig und irreführend, weil die mit der Kreditkarte der klagenden Partei verbundene Reiseversicherung insofern jener der beklagten Partei überlegen sei, als die mitreisenden Familienangehörigen des Kreditkarteninhabers ohne weiteres in den Versicherungsschutz einbezogen seien, wogegen bei der beklagten Partei zum Teil erst eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden müsse. Ferner seien die Deckungshöchstsummen der Reiseversicherung der klagenden Partei zum Teil erheblich höher als jene der beklagten Partei. Die der Ankündigung zu entnehmende Spitzenstellung der beklagten Partei bestehe nicht in allen vergleichbaren Bereichen, so daß sie unrichtig sei und daher gegen den § 2 UWG verstoße.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Werbeslogan der beklagten Partei sei nicht unrichtig und verstoße entgegen der Ansicht der klagenden Partei daher nicht gegen den Paragraph 2, UWG. Unter einer kompletten Reiseversicherung sei eine vollständige Reiseversicherung zu verstehen. Hiebei komme es darauf an, ob alle wesentlichen mit Reisen verbundenen Risken versichert seien. Dies sei bei der Reiseversicherung der klagenden Partei nicht der Fall, weil hier im Gegensatz zu jener der beklagten Partei weder eine Reisegepäckversicherung noch Reisen mit dem eigenen PKW erfaßt seien. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die beantragte einstweilige Verfügung erließ. Die Werbeankündigung sei insofern mehrdeutig, als ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annehmen werde, die Reiseversicherung der beklagten Partei biete nicht nur die quantitativ umfangreichste, sondern auch eine den anderen Reiseversicherungen qualitativ überlegene Versicherung an. In diesem mehrdeutigen Sinn sei jedoch die Werbeankündigung unrichtig und irreführend, weil die mit der Kreditkarte der klagenden Partei verbundene Reiseversicherung insofern jener der beklagten Partei überlegen sei, als die mitreisenden Familienangehörigen des Kreditkarteninhabers ohne weiteres in den Versicherungsschutz einbezogen seien, wogegen bei der beklagten Partei zum Teil erst eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden müsse. Ferner seien die Deckungshöchstsummen der Reiseversicherung der klagenden Partei zum Teil erheblich höher als jene der beklagten Partei. Die der Ankündigung zu entnehmende Spitzenstellung der beklagten Partei bestehe nicht in allen vergleichbaren Bereichen, so daß sie unrichtig sei und daher gegen den Paragraph 2, UWG verstoße.
Da in Österreich neben den Prozeßparteien nur noch ein weiteres Kreditkartenunternehmen tätig sei, verstoße die vergleichende Bezugnahme auch gegen den § 1 UWG. Der Kreis der Konkurrenten der beklagten Partei auf dem österreichischen Markt sei überaus klein und leicht überschaubar. Die beklagte Partei hätte daher dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitteilen müssen, um es in die Lage zu versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung im Vergleich zu jener der Mitbewerber zu bilden. Mit der beanstandeten schlagwortartigen Behauptung einer kompletten Reiseversicherung fürs ganze Jahr habe die beklagte Partei eine der objektiven Nachprüfung entzogene Pauschalabwertung (auch) der klagenden Partei vorgenommen und damit den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der - nach dem § 528 Abs2 ZPO iVm § 502 Abs4 Z 1 ZPO zulässigeDa in Österreich neben den Prozeßparteien nur noch ein weiteres Kreditkartenunternehmen tätig sei, verstoße die vergleichende Bezugnahme auch gegen den Paragraph eins, UWG. Der Kreis der Konkurrenten der beklagten Partei auf dem österreichischen Markt sei überaus klein und leicht überschaubar. Die beklagte Partei hätte daher dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitteilen müssen, um es in die Lage zu versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung im Vergleich zu jener der Mitbewerber zu bilden. Mit der beanstandeten schlagwortartigen Behauptung einer kompletten Reiseversicherung fürs ganze Jahr habe die beklagte Partei eine der objektiven Nachprüfung entzogene Pauschalabwertung (auch) der klagenden Partei vorgenommen und damit den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der - nach dem Paragraph 528, Abs2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO zulässige
(ÖBl.1984, 48 u.a.) - Revisionsrekurs der beklagten Partei mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag.
Die klagende Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.