Die Beklagte betreibt (u. a.) den Einzelhandel mit Schallplatten. Am 8. August und am 9. August 1979 kundigte sie jeweils auf Seite 1 der Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" die Langspielplatten "Dunkelgraue Lieder" von Ludwig Hirsch und "Spirits Having Flown" der Bee Gees zum "Sonderpreis" von "nur 79.90" - anstelle des empfohlenen Verkaufspreises von 160 S - an. Das erstgenannte Angebot galt nur für den 8. August 1979 und nur für die Filiale Wien 1, A-Gasse 13, das Angebot der Bee Gees-Platte nur für den 9. August 1979 und nur für die Filiale Wien 1, B-Straße 4. In beiden Fällen waren die Schallplatten noch am selben Tag ausverkauft.
Die klagenden Mitbewerberinnen bezeichnen ein solches Ankundigen von Waren, die der Händler nicht oder nicht ausreichend lagernd hat, als Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Sie beantragen daher, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Tonträger, insbesondere Schallplatten, anzukundigen, wenn sie über keine zur Befriedigung des Bedarfs ausreichende Menge der angekundigten Tonträger verfügt.
Die Beklagte stellt jeden Gesetzesverstoß in Abrede. Nach den in der Vergangenheit mit ähnlichen Werbeaktionen gemachten Erfahrungen sei damit zu rechnen gewesen, daß 25 Schallplatten eines Titels zur Deckung des Bedarfs der jeweiligen Interessenten ausreichen würden; tatsächlich habe dann aber die Nachfrage alle Erwartungen übertroffen, wobei es gewichtige Anhaltspunkte dafür gebe, daß die bereitgestellten Vorräte systematisch aufgekauft worden seien. Im übrigen hätten die beanstandeten Zeitungsinserate den ausdrücklichen Vermerk "Angebot solange Vorrat reicht" enthalten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab und nahm dabei folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Schallplatte von Ludwig Hirsch ("Dunkelgraue Lieder") war am 8. August 1979 in der Filiale A-Gasse 13 um 10.30 Uhr ausverkauft, die Schallplatte der Bee Gees ("Spirits Having Flown") am 9. August 1979 in der Filiale B-Straße 4 schon um 10 Uhr. Die Beklagte führt seit ihrem Bestehen solche Sonderaktionen durch, wobei sie den einzelnen Filialen jeweils 10 bis 35 Exemplare der angekundigten Platten zur Verfügung stellt. Dieser Vorrat reicht üblicherweise aus, um die Nachfrage zu befriedigen; manchmal sind derartige Aktionsplatten auch noch nach Tagen und Wochen vorrätig. Von der Plate "Dunkelgraue Lieder" waren der Filiale A-Gasse 13 zirka 30 Exemplare zur Verfügung gestanden, während von der Platte "Spirits Having Flown" in der Filiale B-Straße 4 jedenfalls mehr als 20 Stück vorhanden gewesen waren. Um ein Aufkaufen
on Aktionsplatten durch Händler oder andere Personen zu verhindern, werden sie auf Weisung der Zentrale der Beklagten nur einzeln abgegeben.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die Beklagte habe nach ihren geschäftlichen Erfahrungen davon ausgehen dürfen, daß sie ihren Filialen eine ausreichende Menge der angekundigten Aktionsplatten zur Verfügung gestellt habe. Daß am 8. und 9, August 1979 die Nachfrage stärker als erwartet gewesen sei und daher an diesen beiden Tagen der Vorrat nicht ausgereicht habe, um den Bedarf des Publikums zu befriedigen, begrunde noch keinen Wettbewerbsverstoß der Beklagten.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch setze kein Verschulden des Handelnden voraus; es genüge vielmehr, daß sein Verhalten objektiv gegen das Gesetz verstößt und alle von diesem verlangten Merkmale aufweist. Auch wenn daher die Beklagte in schuldloser Unkenntnis des zu erwartenden Interesses an den beiden angebotenen Schallplatten gehandelt habe, könne sie das vom Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes dann nicht befreien, wenn die objektiven Unrechtselemente ihres Verhaltens, wie hier, offenkundig seien:
"Lockvogel"-Angebote aller Art, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, verstießen gegen §§ 1 und 2 UWG; dazu gehörten insbesondere auch solche Angebote, in denen bestimmte Waren als besonders preiswert angekundigt werden, dann aber im Geschäft überhaupt nicht oder nur in unzureichender Menge erhältlich sind, werde im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Artikel werbemäßig angekundigt, dann erwarte der Kunde, daß diese Waren durch eine gewisse Zeit - insbesondere also in jedem Fall für die Dauer des einzigen im Inserat angekundigten Tages - in ausreichender Menge vorhanden sind. Die Größe des hiezu notwendigen Vorrates bestimme sich - unabhängig von den Erwartungen des Werbenden - im Verhältnis zur Nachfrage; nur unvorhersehbare Umstände, für die der Werbende nicht verantwortlich ist - so etwa ein Diebstahl oder zufällige Lieferschwierigkeiten -, könnten das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates rechtfertigen. Solche Umstände lägen aber diesmal nicht vor: Die Beklagte habe ihre Sonderangebote jeweils nur in einer einzigen Filiale verkauft und diese Aktionen auf der Titelseite zweier in Wien viel gelesener Tageszeitungen angekundigt. Da es sich um besonders aktuelle Schallplatten gehandelt habe, habe sie keinesfalls erwarten dürfen, mit jeweils 20 bis 30 Exemplaren das Auslangen zu finden; selbst wenn sie aber subjektiv von einer solchen Erwartung ausgegangen wäre, könnte sie dies vom Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes nicht befreien. Im übrigen habe die Beklagte weder vorgebracht noch bescheinigt, inwiefern sie daran gehindert gewesen wäre, den beiden Filialen weitere Exemplare der angepriesenen Schallplatten zur Verfügung zu stellen, um den angeblich überraschend aufgetretenen Mehrbedarf zu befriedigen."Lockvogel"-Angebote aller Art, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, verstießen gegen Paragraphen eins und 2 UWG; dazu gehörten insbesondere auch solche Angebote, in denen bestimmte Waren als besonders preiswert angekundigt werden, dann aber im Geschäft überhaupt nicht oder nur in unzureichender Menge erhältlich sind, werde im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Artikel werbemäßig angekundigt, dann erwarte der Kunde, daß diese Waren durch eine gewisse Zeit - insbesondere also in jedem Fall für die Dauer des einzigen im Inserat angekundigten Tages - in ausreichender Menge vorhanden sind. Die Größe des hiezu notwendigen Vorrates bestimme sich - unabhängig von den Erwartungen des Werbenden - im Verhältnis zur Nachfrage; nur unvorhersehbare Umstände, für die der Werbende nicht verantwortlich ist - so etwa ein Diebstahl oder zufällige Lieferschwierigkeiten -, könnten das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates rechtfertigen. Solche Umstände lägen aber diesmal nicht vor: Die Beklagte habe ihre Sonderangebote jeweils nur in einer einzigen Filiale verkauft und diese Aktionen auf der Titelseite zweier in Wien viel gelesener Tageszeitungen angekundigt. Da es sich um besonders aktuelle Schallplatten gehandelt habe, habe sie keinesfalls erwarten dürfen, mit jeweils 20 bis 30 Exemplaren das Auslangen zu finden; selbst wenn sie aber subjektiv von einer solchen Erwartung ausgegangen wäre, könnte sie dies vom Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes nicht befreien. Im übrigen habe die Beklagte weder vorgebracht noch bescheinigt, inwiefern sie daran gehindert gewesen wäre, den beiden Filialen weitere Exemplare der angepriesenen Schallplatten zur Verfügung zu stellen, um den angeblich überraschend aufgetretenen Mehrbedarf zu befriedigen.
Auch aus dem in die Inserate aufgenommenen Hinweis "Angebot solange Vorrat reicht" sei für die Beklagte nichts zu gewinnen: Dieser Zusatz besage schon deshalb nichts, weil es sonst der Werbende in der Hand hätte, den Vorrat willkürlich zu begrenzen, um seine wettbewerbswidrige, auf die Ankündigung von Lockartikeln gerichtete Absicht noch besser verwirklichen zu können. In jedem Fall wäre es Sache der Beklagten gewesen, für eine Befriedigung des durch ihre Sonderangebote geweckten Bedarfs Sorge zu tragen, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer Täuschung des interessierten Publikums aussetzen. Der vom Erstgericht als bescheinigt angenommene, im Rekursverfahren nicht mehr bekämpfte Sachverhalt begrunde somit einen Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG.Auch aus dem in die Inserate aufgenommenen Hinweis "Angebot solange Vorrat reicht" sei für die Beklagte nichts zu gewinnen: Dieser Zusatz besage schon deshalb nichts, weil es sonst der Werbende in der Hand hätte, den Vorrat willkürlich zu begrenzen, um seine wettbewerbswidrige, auf die Ankündigung von Lockartikeln gerichtete Absicht noch besser verwirklichen zu können. In jedem Fall wäre es Sache der Beklagten gewesen, für eine Befriedigung des durch ihre Sonderangebote geweckten Bedarfs Sorge zu tragen, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer Täuschung des interessierten Publikums aussetzen. Der vom Erstgericht als bescheinigt angenommene, im Rekursverfahren nicht mehr bekämpfte Sachverhalt begrunde somit einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.