Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß dem § 528 Abs.1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Da das Rekursgericht die vom Erstgericht in Ansehung der Gewährung des näher bezeichneten Warengutscheines (Warengutschrift) erlassene einstweilige Verfügung bestätigt hat, ist der von der beklagten Partei gegen diesen Teil der Rekudsentscheidung erhobene Revisionsrekurs in diesem Umfang unzulässig. Daß das Rekursgericht zu dieser Entscheidung auf Grund einer Rechtsansicht gelangt ist, die von jener des Erstgerichts abweicht - dieses erblickte in dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt einen Verstoß gegen das Zugabengesetz, das Rekursgericht hingegen einen Verstoß gegen das Rabattgesetz - ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Für die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem § 528 Abs.1 Z 1 ZPO kommt es nur auf das Ergebnis, nämlich auf die Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz an, nicht aber auf die Begründung der konformen Entscheidungen. Der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes und über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bezieht sich richtigerweise lediglich auf den von der Abänderung betroffenen Teil seiner Entscheidung, also auf das Verbot der Ankündigung des Warengutscheines.Gemäß dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Da das Rekursgericht die vom Erstgericht in Ansehung der Gewährung des näher bezeichneten Warengutscheines (Warengutschrift) erlassene einstweilige Verfügung bestätigt hat, ist der von der beklagten Partei gegen diesen Teil der Rekudsentscheidung erhobene Revisionsrekurs in diesem Umfang unzulässig. Daß das Rekursgericht zu dieser Entscheidung auf Grund einer Rechtsansicht gelangt ist, die von jener des Erstgerichts abweicht - dieses erblickte in dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt einen Verstoß gegen das Zugabengesetz, das Rekursgericht hingegen einen Verstoß gegen das Rabattgesetz - ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Für die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kommt es nur auf das Ergebnis, nämlich auf die Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz an, nicht aber auf die Begründung der konformen Entscheidungen. Der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes und über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bezieht sich richtigerweise lediglich auf den von der Abänderung betroffenen Teil seiner Entscheidung, also auf das Verbot der Ankündigung des Warengutscheines.
Der Revisionsrekurs ist aber auch in diesem Bereich unzulässig. Gemäß dem § 528 Abs.2 ZPO ist in jenen Fällen, in denen ein Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht schon aus den Gründen des Abs.1 unzulässig ist, nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen. Diese Zulässigkeit setzt demnach voraus, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO). Die weitere Anfechtungsmöglichkeit, daß (Z.1) der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigtDer Revisionsrekurs ist aber auch in diesem Bereich unzulässig. Gemäß dem Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist in jenen Fällen, in denen ein Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, unzulässig ist, nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen. Diese Zulässigkeit setzt demnach voraus, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). Die weitere Anfechtungsmöglichkeit, daß (Ziffer eins,) der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt
(§ 502 Abs.4 Z 2 ZPO), kommt mit Rücksicht auf den Streitwertausspruch nicht in Betracht (Z.2).(Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO), kommt mit Rücksicht auf den Streitwertausspruch nicht in Betracht (Ziffer 2,).
Das Rekursgericht hat nämlich ausgesprochen, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es begründete den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses mit dem Fehlen einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über das Ankündigen unzulässiger Rabatte und der Bedeutung einer Entscheidung darüber für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten.
Der Oberste Gerichtshof ist nach dem § 526 Abs.2 ZPO bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an den Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit nicht gebunden.Der Oberste Gerichtshof ist nach dem Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an den Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit nicht gebunden.
Eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO ergibt die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses. Das Rekursgericht ist nämlich bei seiner Entscheidung von der - oben jeweils wiedergegebenen - gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insbesondere über die Rabattgesetzwidrigkeit derartiger mit Gutschriften verbundenen Stammkundenkarten sowie über die Mehrdeutigkeit diesbezüglicher Ankündigungen und deren Eindruck ausgegangen, sodaß eine erhebliche Bedeutung im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle nicht vorliegt. Die Rechtsmittelwerberin hat eine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in ihren Ausführungen auch nicht aufgezeigt. Entgegen der Meinung des Rekursgerichts liegt aber auch in Ansehung der Frage der Ankündigung eines unzulässigen Rabattes eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, von der das Rekursgericht in seiner Entscheidung nicht abgewichen ist. Für die Ankündigung ist eine öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an einen größeren Personenkreis notwendig; es ist nicht erforderlich, daß sie sich unmittelbar an einen größeren Personenkreis wendet. Somit fallen auch Mitteilungen an einzelne Personen darunter, wenn diese Personen nicht einem von vornherein bestimmten Kreis angehören und wenn diese Mitteilungen planmäßig erfolgen (ÖBl.1983,129; 1976,81, jeweils mwH). Die beklagte Partei billigt selbst in ihrem Rechtsmittel diese Rechtsprechung und legt sie ihren Ausführungen zugrunde. Ihre daran geknüpfte Auffassung, diese Voraussetzungen längen nicht vor, weil eine solche Mitteilung nur an eine Person - an Dr.Paul V*** - erfolgt sei, ist aktenwidrig, weil nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt die Verkäufer der beklagten Partei "dem Kunden" (und damit einem größeren Personenkreis) diese Mitteilung machen und ein Teil ihrer Kunden Stammkundenkarteninhaber sind. Da das Rekursgericht bei der Auslegung des Begriffes der Ankündigung eines zulässigen Rabattes somit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend ausgegangen ist und Umstände, die bei der Anwendung dieser Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten, nicht vorliegen, ist der Revisionsrekurs mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 528 Abs.2 i.V.m. § 502 Abs.4 Z 1 ZPO auch in diesem Umfang unzulässig.Eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ergibt die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses. Das Rekursgericht ist nämlich bei seiner Entscheidung von der - oben jeweils wiedergegebenen - gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insbesondere über die Rabattgesetzwidrigkeit derartiger mit Gutschriften verbundenen Stammkundenkarten sowie über die Mehrdeutigkeit diesbezüglicher Ankündigungen und deren Eindruck ausgegangen, sodaß eine erhebliche Bedeutung im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle nicht vorliegt. Die Rechtsmittelwerberin hat eine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in ihren Ausführungen auch nicht aufgezeigt. Entgegen der Meinung des Rekursgerichts liegt aber auch in Ansehung der Frage der Ankündigung eines unzulässigen Rabattes eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, von der das Rekursgericht in seiner Entscheidung nicht abgewichen ist. Für die Ankündigung ist eine öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an einen größeren Personenkreis notwendig; es ist nicht erforderlich, daß sie sich unmittelbar an einen größeren Personenkreis wendet. Somit fallen auch Mitteilungen an einzelne Personen darunter, wenn diese Personen nicht einem von vornherein bestimmten Kreis angehören und wenn diese Mitteilungen planmäßig erfolgen (ÖBl.1983,129; 1976,81, jeweils mwH). Die beklagte Partei billigt selbst in ihrem Rechtsmittel diese Rechtsprechung und legt sie ihren Ausführungen zugrunde. Ihre daran geknüpfte Auffassung, diese Voraussetzungen längen nicht vor, weil eine solche Mitteilung nur an eine Person - an Dr.Paul V*** - erfolgt sei, ist aktenwidrig, weil nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt die Verkäufer der beklagten Partei "dem Kunden" (und damit einem größeren Personenkreis) diese Mitteilung machen und ein Teil ihrer Kunden Stammkundenkarteninhaber sind. Da das Rekursgericht bei der Auslegung des Begriffes der Ankündigung eines zulässigen Rabattes somit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend ausgegangen ist und Umstände, die bei der Anwendung dieser Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten, nicht vorliegen, ist der Revisionsrekurs mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auch in diesem Umfang unzulässig.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 78, 393 Abs.1, 402 EO, 41, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 78, 393, Absatz eins, 402, EO, 41, 50, 52 ZPO begründet.