Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß das Dienstverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nach wie vor in ungekundigtem Zustand zu Recht bestehe, und führte zur Begründung dieses Begehrens an, daß die Beklagte das seit 1. November 1956 bestehende Dienstverhältnis mit Schreiben vom 15. Mai 1957 zum 30. Juni 1957 aufgekundigt habe; diese Kündigung sei gegen die Bestimmungen des § 25 BRG. ohne rechtzeitige Verständigung des Obmanns des Angestelltenbetriebsrates erfolgt. Mangels fälliger Bezüge zur Zeit der Klageanbringung müsse er sich auf das Feststellungsbegehren beschränken.Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß das Dienstverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nach wie vor in ungekundigtem Zustand zu Recht bestehe, und führte zur Begründung dieses Begehrens an, daß die Beklagte das seit 1. November 1956 bestehende Dienstverhältnis mit Schreiben vom 15. Mai 1957 zum 30. Juni 1957 aufgekundigt habe; diese Kündigung sei gegen die Bestimmungen des Paragraph 25, BRG. ohne rechtzeitige Verständigung des Obmanns des Angestelltenbetriebsrates erfolgt. Mangels fälliger Bezüge zur Zeit der Klageanbringung müsse er sich auf das Feststellungsbegehren beschränken.
Die Beklagte erhob dagegen den Einwand, daß ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Aufrechtbestehens des Dienstverhältnisses nicht vorliege, weil der Kläger seit 1. Juli 1957 bereits eine Leistungsklage hätte einbringen können. Die Verständigung von der beabsichtigten Kündigung des Klägers sei ordnungsgemäß noch vor Beginn der im § 25 BRG. vorgeschriebenen Frist durch einen der beiden öffentlichen Verwalter an den stellvertretenden Obmann des Betriebsrates erfolgt, weil der Betriebsratsobmann nicht erreichbar gewesen sei.Die Beklagte erhob dagegen den Einwand, daß ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Aufrechtbestehens des Dienstverhältnisses nicht vorliege, weil der Kläger seit 1. Juli 1957 bereits eine Leistungsklage hätte einbringen können. Die Verständigung von der beabsichtigten Kündigung des Klägers sei ordnungsgemäß noch vor Beginn der im Paragraph 25, BRG. vorgeschriebenen Frist durch einen der beiden öffentlichen Verwalter an den stellvertretenden Obmann des Betriebsrates erfolgt, weil der Betriebsratsobmann nicht erreichbar gewesen sei.
Das Erstgericht erkannte gemäß dem Feststellungsbegehren, weil die Beklagte die Vorschriften des § 25 BRG. nicht eingehalten habe. Nach § 16 Abs. 2 BRGO. sei Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber der Obmann und nur bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Im vorliegenden Fall sei der Betriebsratsobmann nicht verhindert gewesen; eine solche Verhinderung wäre nur dann gegeben, wenn der Betriebsratsobmann auf einer Urlaubsreise, schwer krank oder auf einer Dienstreise nach weit abgelegenen Gegenden sei. Ein derartiger Fall liege hier nicht vor, weil der Betriebsratsobmann S. alle paar Tage nach Wien komme. Bei einiger Sorgfalt hätten die verantwortlichen Leiter der Beklagten ohne weiteres den Betriebsratsobmann selbst erreichen können. Das von der Beklagten geübte Vorgehen sei schon deshalb nicht anzuerkennen, weil der aus vier Personen bestehende Betriebsrat unter Beiziehung des Obmannes wegen Zeitnot gar nicht mehr hätte beraten können. Es müsse auch das Interesse an der alsbaldigen Feststellung im maßgebenden Zeitpunkt der Klageanbringung als gegeben angesehen werden; der Schluß der mündlichen Verhandlung komme für die Prüfung des Feststellungsinteresses nicht in Betracht, weil dieser Zeitpunkt von Zufällen und Unwägbarkeiten abhänge. Wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 25 BRG. sei die Kündigung unwirksam und damit das Klagebegehren gerechtfertigt.Das Erstgericht erkannte gemäß dem Feststellungsbegehren, weil die Beklagte die Vorschriften des Paragraph 25, BRG. nicht eingehalten habe. Nach Paragraph 16, Absatz 2, BRGO. sei Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber der Obmann und nur bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Im vorliegenden Fall sei der Betriebsratsobmann nicht verhindert gewesen; eine solche Verhinderung wäre nur dann gegeben, wenn der Betriebsratsobmann auf einer Urlaubsreise, schwer krank oder auf einer Dienstreise nach weit abgelegenen Gegenden sei. Ein derartiger Fall liege hier nicht vor, weil der Betriebsratsobmann S. alle paar Tage nach Wien komme. Bei einiger Sorgfalt hätten die verantwortlichen Leiter der Beklagten ohne weiteres den Betriebsratsobmann selbst erreichen können. Das von der Beklagten geübte Vorgehen sei schon deshalb nicht anzuerkennen, weil der aus vier Personen bestehende Betriebsrat unter Beiziehung des Obmannes wegen Zeitnot gar nicht mehr hätte beraten können. Es müsse auch das Interesse an der alsbaldigen Feststellung im maßgebenden Zeitpunkt der Klageanbringung als gegeben angesehen werden; der Schluß der mündlichen Verhandlung komme für die Prüfung des Feststellungsinteresses nicht in Betracht, weil dieser Zeitpunkt von Zufällen und Unwägbarkeiten abhänge. Wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 25, BRG. sei die Kündigung unwirksam und damit das Klagebegehren gerechtfertigt.
Infolge Berufung der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Seinem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Karl S., seit vier Jahren Obmann des Angestelltenbetriebsrates der Beklagten, hat verschiedene Baustellen der Beklagten zu betreuen und ist daher oft von Wien abwesend. Deshalb ist er nicht leicht von der Firma zu erreichen, günstiger noch in dem Gasthaus, in das er essen zu gehen pflegt, aber auch dort nicht immer. S. hat von der Kündigung am 15. Mai 1957 auf der Baustelle in G. erfahren. Zuletzt war er am 13. Mai kurze Zeit nachmittags bei der Beklagten. Eine Meldung bei der Firma erfolgt durch ihn nicht immer gleich. Auch am 10. Mai 1957 war er in Wien, um Lohngelder bei der Beklagten zu holen. H. ist gewählter Stellvertreter des Obmannes des Angestelltenbetriebsrates und als Platzmeister in Wien beschäftigt. Am 10. Mai 1957 brachte die Beklagte durch ihren öffentlichen Verwalter Dr. W. dem Obmannstellvertreter zur Kenntnis, daß der Kläger ebenso wie ein anderer Dienstnehmer gekundigt werde.
Das Berufungsgericht ließ sich bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten: Gemäß § 16 Abs. 2 BRGO. sei Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen hin der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, was im vorliegenden Falle unbestrittenermaßen nicht zutreffe, daß der Betriebsrat im Einzelfalle etwas anderes beschließe. Streitentscheidend sei nun die Frage, welche Bedeutung dem Worte "Verhinderung" beigelegt werde. Dieser Begriff der "Verhinderung" müsse viel weiter ausgelegt werden, als es der Meinung des Erstgerichtes entspreche. Eine Verhinderung liege in allen Fällen vor, in denen der Obmann des Betriebsrates durch irgendwelche Umstände abgehalten sei, die Vertretung des Betriebsrates dem Betriebsinhaber gegenüber und nach außen hin auszuüben, mögen diese Umstände auch nur in einer vorübergehenden Abwesenheit des Betriebsratsobmannes gelegen sein. Wenn der Betriebsratsobmann in den für seinen gewöhnlichen Aufenthalt vorgesehenen Räumen nicht angetroffen werden könne und nicht eine bloß äußerst kurzfristige Entfernung anzunehmen sei, liege bereits der Verhinderungsfall vor. Keinesfalls sei der Betriebsinhaber verpflichtet, den Betriebsratsobmann zu suchen oder seine Rückkehr abzuwarten oder ihm gar ins Gasthaus nachzulaufen, weil er dort noch am ehesten erreicht werden könne. Wegen Betreuung verschiedener Baustellen sei der Betriebsratsobmann von Wien häufig abwesend und, wie er selbst zugebe, für die Firma nicht leicht erreichbar. Damit trete aber der gewählte Obmannstellvertreter an seine Stelle; denn bei Abwesenheit des Obmannes setze dessen Vertretung durch den Obmannstellvertreter ein. Daran ändere auch nichts der Aufenthalt des Obmannes am 10. Mai in der Zentrale der Beklagten in Wien, weil dieser nur kurzfristig gewesen sei und der Abholung der Lohngelder gedient habe, der Dienstgeber aber nicht verpflichtet sei, den Zeitpunkt der zufälligen Anwesenheit des Betriebsratsobmannes wahrzunehmen. Die Verständigung des gewählten Stellvertreters des Betriebsratsobmannes von der Kündigung des Klägers durch die Beklagte am 10. Mai 1957 müsse daher bei anzunehmender Verhinderung des Betriebsratsobmannes als rechtzeitig erfolgt angesehen werden. Wenn der Betriebsratsobmannstellvertreter ohne Obmann keine Betriebsratssitzung einberufe, könne dafür nicht der Dienstgeber verantwortlich gemacht werden, vielmehr sei dies eine interne Angelegenheit des Betriebsrates.Das Berufungsgericht ließ sich bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten: Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BRGO. sei Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen hin der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, was im vorliegenden Falle unbestrittenermaßen nicht zutreffe, daß der Betriebsrat im Einzelfalle etwas anderes beschließe. Streitentscheidend sei nun die Frage, welche Bedeutung dem Worte "Verhinderung" beigelegt werde. Dieser Begriff der "Verhinderung" müsse viel weiter ausgelegt werden, als es der Meinung des Erstgerichtes entspreche. Eine Verhinderung liege in allen Fällen vor, in denen der Obmann des Betriebsrates durch irgendwelche Umstände abgehalten sei, die Vertretung des Betriebsrates dem Betriebsinhaber gegenüber und nach außen hin auszuüben, mögen diese Umstände auch nur in einer vorübergehenden Abwesenheit des Betriebsratsobmannes gelegen sein. Wenn der Betriebsratsobmann in den für seinen gewöhnlichen Aufenthalt vorgesehenen Räumen nicht angetroffen werden könne und nicht eine bloß äußerst kurzfristige Entfernung anzunehmen sei, liege bereits der Verhinderungsfall vor. Keinesfalls sei der Betriebsinhaber verpflichtet, den Betriebsratsobmann zu suchen oder seine Rückkehr abzuwarten oder ihm gar ins Gasthaus nachzulaufen, weil er dort noch am ehesten erreicht werden könne. Wegen Betreuung verschiedener Baustellen sei der Betriebsratsobmann von Wien häufig abwesend und, wie er selbst zugebe, für die Firma nicht leicht erreichbar. Damit trete aber der gewählte Obmannstellvertreter an seine Stelle; denn bei Abwesenheit des Obmannes setze dessen Vertretung durch den Obmannstellvertreter ein. Daran ändere auch nichts der Aufenthalt des Obmannes am 10. Mai in der Zentrale der Beklagten in Wien, weil dieser nur kurzfristig gewesen sei und der Abholung der Lohngelder gedient habe, der Dienstgeber aber nicht verpflichtet sei, den Zeitpunkt der zufälligen Anwesenheit des Betriebsratsobmannes wahrzunehmen. Die Verständigung des gewählten Stellvertreters des Betriebsratsobmannes von der Kündigung des Klägers durch die Beklagte am 10. Mai 1957 müsse daher bei anzunehmender Verhinderung des Betriebsratsobmannes als rechtzeitig erfolgt angesehen werden. Wenn der Betriebsratsobmannstellvertreter ohne Obmann keine Betriebsratssitzung einberufe, könne dafür nicht der Dienstgeber verantwortlich gemacht werden, vielmehr sei dies eine interne Angelegenheit des Betriebsrates.
Soweit die Berufung die Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage deshalb bekämpfe, weil der Kläger bereits am 1. Juli 1957 eine Leistungsklage hätte einbringen können, übersehe die Beklagte, daß es sich hier um ein Dauerrechtsverhältnis handle und bei einem solchen Verhältnis dem Kläger nicht zugemutet werden könne, Monat für Monat auf die Entscheidung zu warten, ob ihm das ihm zustehende Entgelt bezahlt werde. Die Feststellungsklage sei daher trotz bereits eingetretener Fälligkeit von Lohnansprüchen zulässig. Dagegen könne die Ansicht des Erstgerichtes, daß für die Beurteilung des zur Erhebung von Feststellungsklagen erforderlichen rechtlichen Interesses nur der Zeitpunkt der Klageanbringung maßgebend sei, nicht geteilt werden, vielmehr falle der Zeitpunkt, in dem bei Feststellungsklagen das rechtliche Interesse gegeben sein müsse, in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten mit dem des Schlusses der Berufungsverhandlung zusammen, weil im Berufungsverfahren in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten in der Sache neu zu verhandeln sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.