Aus der Begründung:
Nach § 24 Heimarbeitsgesetz 1960, wiederverlautbart mit BGBl. Nr. 105/1961, ist das Urlaubsentgelt und die Abfindung nur zugunsten von Unterhaltsansprüchen pfändbar; es handelt sich also um Ansprüche, die der Exekution, außer zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen, entzogen sind. Diese Ansprüche gehören somit nicht in die Konkursmasse. Für die Frage der Zugehörigkeit zur Konkursmasse ist nämlich ohne Bedeutung, daß die Forderung nur zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet werden kann. Diese Ausscheidung aus der Konkursmasse ist sachlich auch gerechtfertigt, weil nach § 1 (3) KO. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses nur geltend gemacht werden können, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (vgl. Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3], 1, Anm. 23). Die Rechtslage hinsichtlich des Urlaubsentgeltes und der Abfindung ist daher die gleiche wie bei Renten nach dem Opferfürsorgegesetz, hinsichtlich welcher der Oberste Gerichtshof in den Konkursverfahren Johanna Gabriele R. und Josef R. zu 5 Ob 177/58 bereits entschieden hat, daß solche Rentenansprüche nicht zur Konkursmasse gehören, weil sie nur zugunsten der im § 6 Lohnpfändungsgesetz angeführten Unterhaltsansprüche gepfändet werden können. Die in der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung nach dem Heimarbeitsgesetz gehören daher nicht in die Konkursmasse, sondern zum konkursfreien Vermögen der Johanna Gabriele R.Nach Paragraph 24, Heimarbeitsgesetz 1960, wiederverlautbart mit Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, ist das Urlaubsentgelt und die Abfindung nur zugunsten von Unterhaltsansprüchen pfändbar; es handelt sich also um Ansprüche, die der Exekution, außer zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen, entzogen sind. Diese Ansprüche gehören somit nicht in die Konkursmasse. Für die Frage der Zugehörigkeit zur Konkursmasse ist nämlich ohne Bedeutung, daß die Forderung nur zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet werden kann. Diese Ausscheidung aus der Konkursmasse ist sachlich auch gerechtfertigt, weil nach Paragraph eins, (3) KO. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses nur geltend gemacht werden können, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet vergleiche Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3], 1, Anmerkung 23). Die Rechtslage hinsichtlich des Urlaubsentgeltes und der Abfindung ist daher die gleiche wie bei Renten nach dem Opferfürsorgegesetz, hinsichtlich welcher der Oberste Gerichtshof in den Konkursverfahren Johanna Gabriele R. und Josef R. zu 5 Ob 177/58 bereits entschieden hat, daß solche Rentenansprüche nicht zur Konkursmasse gehören, weil sie nur zugunsten der im Paragraph 6, Lohnpfändungsgesetz angeführten Unterhaltsansprüche gepfändet werden können. Die in der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung nach dem Heimarbeitsgesetz gehören daher nicht in die Konkursmasse, sondern zum konkursfreien Vermögen der Johanna Gabriele R.
Nach § 6 (3) KO. können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner und von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Zu diesen Gemeinschuldnerprozessen gehören Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, wenn der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet. Auf Gemeinschuldnerprozesse hat demnach die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung, sie werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen und es findet keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter statt (vgl. Bartsch - Pollak, a. a. O., § 6, Anm.14 II).Nach Paragraph 6, (3) KO. können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner und von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Zu diesen Gemeinschuldnerprozessen gehören Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, wenn der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet. Auf Gemeinschuldnerprozesse hat demnach die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung, sie werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen und es findet keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter statt vergleiche Bartsch - Pollak, a. a. O., Paragraph 6,, Anm.14 römisch zwei).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß das Verfahren bezüglich der geltendgemachten Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen wurde und daß der Masseverwalter bezüglich dieser Ansprüche nicht berechtigt war, das Verfahren als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners oder der Masse fortzusetzen und einen Zwischenantrag auf Feststellung zu stellen, der sich auf diese Ansprüche bezieht; diese Ansprüche können daher nur von Johanna Gabriele R. selbst geltend gemacht und das diesbezügliche Verfahren kann nur von ihr fortgesetzt werden.
Da somit dem Masseverwalter hinsichtlich der Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung und hinsichtlich des erwähnten Zwischenantrages auf Feststellung die gesetzliche Vertretungsmacht fehlt und da dieser Mangel im Sinne des § 6 (2) ZPO. nicht zu beseitigen ist, ja keiner Beseitigung bedarf, war gemäß § 7 (1) ZPO. die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen, soweit es diese Ansprüche betrifft und nach dem 3. Dezember 1957 durchgeführt wurde. Der vom Masseverwalter gestellte Zwischenantrag auf Feststellung muß aus denselben Gründen zurückgewiesen werden.Da somit dem Masseverwalter hinsichtlich der Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung und hinsichtlich des erwähnten Zwischenantrages auf Feststellung die gesetzliche Vertretungsmacht fehlt und da dieser Mangel im Sinne des Paragraph 6, (2) ZPO. nicht zu beseitigen ist, ja keiner Beseitigung bedarf, war gemäß Paragraph 7, (1) ZPO. die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen, soweit es diese Ansprüche betrifft und nach dem 3. Dezember 1957 durchgeführt wurde. Der vom Masseverwalter gestellte Zwischenantrag auf Feststellung muß aus denselben Gründen zurückgewiesen werden.