Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet, weil sie erst am 15. Tag nach der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofes, daß ihr die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin freigestellt werde, zur Post gegeben wurde (§ 402 Abs 1, letzter Satz, EO); sie war daher zurückzuweisen.Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet, weil sie erst am 15. Tag nach der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofes, daß ihr die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin freigestellt werde, zur Post gegeben wurde (Paragraph 402, Absatz eins,, letzter Satz, EO); sie war daher zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes auf diesem Rechtsgebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl. 1984, 48 und 104 uva)i Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist aber auch berechtigt.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes auf diesem Rechtsgebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl. 1984, 48 und 104 uva)i Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist aber auch berechtigt.
Der Argumentation des Revisionsrekurses, die Werbeaussage "Einfach besser" verstoße - ausgehend von der Feststellung, daß zwischen den von den Parteien vertriebenen Fritierfetten keine Qualitätsunterschiede bestehen - gegen § 2 UWG, ist im wesentlichen beizupflichten.Der Argumentation des Revisionsrekurses, die Werbeaussage "Einfach besser" verstoße - ausgehend von der Feststellung, daß zwischen den von den Parteien vertriebenen Fritierfetten keine Qualitätsunterschiede bestehen - gegen Paragraph 2, UWG, ist im wesentlichen beizupflichten.
Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine Spitzenstellung in Anspruch genommen. Eine derartige Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1975, 146; ÖBl. 1978, 64; ÖBl. 1979, 97; ÖBl. 1981, 119; ÖBl. 1986, 42; ÖBl. 1987, 47) primär nach § 2 UWG zu beurteilen und dabei wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßesDie Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine Spitzenstellung in Anspruch genommen. Eine derartige Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1975, 146; ÖBl. 1978, 64; ÖBl. 1979, 97; ÖBl. 1981, 119; ÖBl. 1986, 42; ÖBl. 1987, 47) primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und dabei wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes
"Werturteil" - enthält, muß unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstandes, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden; dabei kann dieselbe Äußerung je nach den Umständen bald als Tatsachenbehauptung, bald als Werturteil aufzufassen sein (ÖBl. 1977, 166). Eine Werbebehauptung, die den Eindruck überdurchschnittlicher Qualität von Waren oder Leistungen zu erwecken geeignet ist, kann in der Regel nicht mehr als rein subjektive, nur die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden (SZ 52/94); wird mit konkret genannten Qualitätsmerkmalen des eigenen Produktes geworben, dann bleibt für die Annahme eines reinen Werturteiles kein Raum. Die Beklagte hat mit der Ankündigung "Einfach besser" eine Spitzenstellung in Anspruch genommen, die auch durch die Verwendung des Komparativs zum Ausdruck gebracht werden kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 26; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1095 Rz 70 zu § 3 dUWG). Daß damit eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung aufgestellt und nicht bloß ein Werturteil abgegeben wurde (vgl. dazu etwa ÖBl. 1981, 119), geht schon daraus hervor, daß die Beklagte in ihrer Werbung jene Kriterien - Hitzebeständigkeit, Sparsamkeit im Verbrauch, Geruchs- und Geschmacksneutralität, Zusammensetzung aus besonders wertvollen Rohstoffen und Eignung für bestimmte Gerichte - selbst angeführt hat, die auch der Verkehr bei Fritierfetten als Qualitätsmerkmale ansieht. Die damit angekündigte Spitzenstellung ist aber in Wahrheit nicht gegeben, weil zwischen den vergleichbaren Produkten der Streitteile keine wesentlichen Qualitätsunterschiede bestehen. Die Vorinstanzen haben aber auch zutreffend erkannt, daß die beanstandete Werbung mangels jeglicher Bezugnahme nicht bloß als Vergleich mit dem eigenen Vorgängerprodukt der Beklagten aufgefaßt werden kann. Die Werbeankündigung der Beklagten verstößt daher gegen § 2 UWG."Werturteil" - enthält, muß unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstandes, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden; dabei kann dieselbe Äußerung je nach den Umständen bald als Tatsachenbehauptung, bald als Werturteil aufzufassen sein (ÖBl. 1977, 166). Eine Werbebehauptung, die den Eindruck überdurchschnittlicher Qualität von Waren oder Leistungen zu erwecken geeignet ist, kann in der Regel nicht mehr als rein subjektive, nur die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden (SZ 52/94); wird mit konkret genannten Qualitätsmerkmalen des eigenen Produktes geworben, dann bleibt für die Annahme eines reinen Werturteiles kein Raum. Die Beklagte hat mit der Ankündigung "Einfach besser" eine Spitzenstellung in Anspruch genommen, die auch durch die Verwendung des Komparativs zum Ausdruck gebracht werden kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 26; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1095 Rz 70 zu Paragraph 3, dUWG). Daß damit eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung aufgestellt und nicht bloß ein Werturteil abgegeben wurde vergleiche dazu etwa ÖBl. 1981, 119), geht schon daraus hervor, daß die Beklagte in ihrer Werbung jene Kriterien - Hitzebeständigkeit, Sparsamkeit im Verbrauch, Geruchs- und Geschmacksneutralität, Zusammensetzung aus besonders wertvollen Rohstoffen und Eignung für bestimmte Gerichte - selbst angeführt hat, die auch der Verkehr bei Fritierfetten als Qualitätsmerkmale ansieht. Die damit angekündigte Spitzenstellung ist aber in Wahrheit nicht gegeben, weil zwischen den vergleichbaren Produkten der Streitteile keine wesentlichen Qualitätsunterschiede bestehen. Die Vorinstanzen haben aber auch zutreffend erkannt, daß die beanstandete Werbung mangels jeglicher Bezugnahme nicht bloß als Vergleich mit dem eigenen Vorgängerprodukt der Beklagten aufgefaßt werden kann. Die Werbeankündigung der Beklagten verstößt daher gegen Paragraph 2, UWG.
Ob die Werbung der Beklagten wegen herabsetzender Tendenz im Hinblick auf die geringe Anzahl ihrer Mitbewerber auch nach § 1 UWG zu beanstanden wäre, muß daher nicht mehr beurteilt werden. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.Ob die Werbung der Beklagten wegen herabsetzender Tendenz im Hinblick auf die geringe Anzahl ihrer Mitbewerber auch nach Paragraph eins, UWG zu beanstanden wäre, muß daher nicht mehr beurteilt werden. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.