Im vorliegenden Revisionsrekursverfahren hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 26.Jänner 1993, GZ 4 Ob 117/92 (ÖBl 1993, 106), an den Verfassungsgerichtshof (zu do GZ G 67/93) den Antrag gestellt, § 9 b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben und ausgesprochen, daß mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten wird.Im vorliegenden Revisionsrekursverfahren hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 26.Jänner 1993, GZ 4 Ob 117/92 (ÖBl 1993, 106), an den Verfassungsgerichtshof (zu do GZ G 67/93) den Antrag gestellt, Paragraph 9, b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben und ausgesprochen, daß mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten wird.
Mit Erkenntnis vom 5.März 1994, GZ G 67, 81, 82, 89, 90, 110, 131, 138, 244/93, hat der Verfassungsgerichtshof § 9 b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl Nr 448/1984, idF des Art I Z 1 des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes, BGBl Nr 147/1992, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.Dezember 1994 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.Mit Erkenntnis vom 5.März 1994, GZ G 67, 81, 82, 89, 90, 110, 131, 138, 244/93, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 9, b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, Bundesgesetzblatt Nr 448 aus 1984,, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 147 aus 1992,, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.Dezember 1994 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Im vorliegenden Fall hat der klagende Schutzverband den zu sichernden Unterlassungsanspruch auf einen Verstoß der beiden Beklagten gegen § 9 b Z 1 UWG, hilfsweise auf eine gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrige Umgehung des § 9 b Z 1 UWG gestützt. Gemäß Art 140 Abs 7, letzter Satz, B-VG ist § 9 b Z 1 UWG auf den vorliegenden Anlaßfall für seine Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit nicht mehr anzuwenden. Das hat auch zur Folge, daß die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung im Anlaßfall nicht mehr in sittenwidriger Weise (§ 1 UWG) umgangen worden sein konnte.Im vorliegenden Fall hat der klagende Schutzverband den zu sichernden Unterlassungsanspruch auf einen Verstoß der beiden Beklagten gegen Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG, hilfsweise auf eine gemäß Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrige Umgehung des Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG gestützt. Gemäß Artikel 140, Absatz 7,, letzter Satz, B-VG ist Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG auf den vorliegenden Anlaßfall für seine Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit nicht mehr anzuwenden. Das hat auch zur Folge, daß die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung im Anlaßfall nicht mehr in sittenwidriger Weise (Paragraph eins, UWG) umgangen worden sein konnte.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des den Sicherungsantrag des Klägers abweisenden Beschlusses des Rekursgerichtes.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 402 Abs 4, § 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.