Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten, in dessen Auftrag er Architektenleistungen erbrachte, ein restliches Honorar in der Höhe von S 120.887,80 sA. Er habe seine Leistung auftrags- und ordnungsgemäß erbracht. Das Haus des Beklagten sei auf Grund der Pläne des Klägers fertiggestellt worden. Für den verspäteten Baubeginn sei nicht der Kläger verantwortlich, weil eine Fertigstellung der Pläne zu einem bestimmten Termin weder vereinbart noch verlangt worden sei. Er habe keine Zusage über die Herstellungskosten gemacht. Er habe die Verzögerungen nicht zu verantworten. Der Beklagte habe keinen Versuch unternommen, die als Schäden geltend gemachten Beträge zu minimieren (S 217).
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Ihm stünden Gegenforderung in der Gesamthöhe von S 459.131,60 (richtig: S 479.131,60) zu, die er bis zur Höhe der eingeklagten Forderung aufrechnungsweise geltend mache. Infolge der Bauverzögerungen durch Säumigkeit des Klägers seien ihm Mietkosten von S 132.000 entstanden. Wegen der verspäteten Planung habe der Nachbar Dr.P***** vor Baubeginn des Beklagten sein Bauwerk fertiggestellt, wodurch die Zufahrt auf 3 m Breite verengt worden sei. Da eine Zufahrt mit großen Baufahrzeugen zum Baugrund des Beklagten nicht mehr möglich gewesen sei, seien für die Anschaffung eines Kleintransporters Kosten von S 70.000 erwachsen. Die Gesamtmehrkosten auf Grund der Bauerschwernisse hätten S 277.131,60 betragen. Wegen der Überschreitung der Nutzfläche von 130 m2 sei dem Beklagten vom Finanzamt zunächst eine Grunderwerbssteuer von S 80.000 vorgeschrieben worden.
Der Erstrichter sprach aus, daß die mit Klage geltend gemachte Forderung im Betrag von S 114.599,10 ebenso wie die "eingewendete Gegenforderung" bis zur Höhe dieser Klageforderung zu Recht bestehe und wies daher auch im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren zur Gänze ab. Er stellte folgenden Sachverhalt fest:
Auf Vermittlung des Schwiegervaters des Beklagten, Dr.Leo F*****, kam es im Frühjahr 1986 zum ersten Kontakt zwischen den Streitteilen. Der Beklagte wollte ein Doppelhaus in A***** errichten. Bei einer gemeinsamen Begehung des Grundstückes EZ ***** äußerte der Beklagte seine Wünsche betreffend das Haus. Mit Schreiben vom 9.6.1986 teilte er dem Kläger mit, daß er im Frühjahr 1987 mit dem Bau beginnen und im Herbst 1987 einziehen wolle.
Ob bei diesem Gespräch schon erwähnt worden war, daß die Gesamtwohnnutzfläche 130 m2 nicht überschreiten dürfe, kann nicht festgestellt werden. Bei einer Besprechung am 1.11.1986, welche in Anwesenheit der Eltern und der Gattin des Beklagten sowie des Klägers in dessen Wohnung stattfand, wurde allerdings darauf hingewiesen, daß auf dem Grundstück ein Doppelhaus gebaut werden müsse, das Haus des Beklagten im Ausmaß von höchstens 130 m2 geplant werde und das Haus der Eltern des Beklagten das Ausmaß von 80 m2 nicht überschreiten dürfe, da sowohl der Beklagte und seine Gattin als auch seine Eltern auf die Wohnbauförderung angewiesen seien; diese werde aber nur gewährt, wenn das Gesamtausmaß der Wohnfläche des größeren Hauses 130 m2 nicht überschreite. Im Zuge des Gespräches wurde auch darauf hingewiesen, daß um die Grunderwerbssteuerbefreiung angesucht worden sei, weshalb man die Pläne sehr rasch benötige, damit unter Berücksichtigung der gesamten Förderungen das Budget errechnet werden könne. Bei einer neuerlichen Begehung des Baugrundes in Anwesenheit des Beklagten, seiner Ehegattin und des Klägers haben die Parteien ihre Vorstellungen erörtert. Der Kläger brachte daraufhin seine Vorstellungen zu Papier. Als er aufgefordert wurde, die Planung zu machen, wies er darauf hin , daß er zeitliche Schwierigkeiten habe und es ihm daher nur möglich sei, den Entwurf und die Einreichpläne zu erstellen. Mit Schreiben vom 17.11.1986 übermittelte der Kläger dem Beklagten eine unverbindliche Kostenschätzung zur Errechnung der Architektengebühr; in ihr wurden die Nettoherstellungskosten mit S 3,000.000 angegeben. Mit diesen geschätzten Kosten erklärten sich die Bauwerber einverstanden. Die vom Kläger erstellten Einreichpläne mußten allerdings auf Grund der Einwände der Stadt I***** überarbeitet werden, weshalb sie erst im April oder Mai 1987 fertig wurden. Dem Kläger war der Beginn der Bauarbeiten - mit Frühjahr 1987 - bekannt; weiters wurde er darauf hingewiesen, daß zur selben Zeit Nachbarn des Beklagten - die Familie P***** - bauen würden und daß man ein zeitgleiches Bauen ins Auge gefaßt hatte. Bei der Errichtung der Häuser der Familie des Beklagten und der Familie P***** wollte man gewisse Arbeiten - wie zB den gemeinsamen Graben für die Wasserleitungen - gemeinsam durchführen.
Nachdem der Kläger für den von ihm erstellten Einreichplan die Teilrechnung vom 16.Dezember 1986 gelegt hatte, ersuchte ihn der Beklagte, auch die Ausführungspläne in Form der Detailplanung zu erstellen. Der Kläger erklärte sich mit der Einschränkung einverstanden, daß er zwar dies machen werde, für Vergabe und Bauleitung aber keine Zeit habe. In weiterer Folge fertigte er die Ausschreibungsunterlagen für die Baumeisterarbeiten für das gesamte Doppelwohnhaus an; dabei waren der Beklagte und seine Ehegattin Monika L***** als Bauherrn angeführt. Unter anderem war darin festgehalten, daß die Angebote spätestens am 17.April 1987 beim Kläger abzugeben seien und der Zuschlag innerhalb von vier Wochen ab dem Abgabetermin erfolgen werde, wobei der Bieter so lange an sein Angebot gebunden sei. Als "vorläufige Ausführungsfristen" waren der Baubeginn mit Mai 1987 und das Ende der Gesamtbauarbeiten mit Herbst 1987 genannt.
Mit der Erstellung der Detailpläne kam der Kläger in Verzug, während das Haus der Familie P***** zwischen Juli 1986 und August 1987 errichtet wurde und es in weiterer Folge zu Streitigkeiten zwischen dem Beklagten und Dr.P***** kam. Ein Grund dafür waren Differenzen bei der Aufteilung der Kosten der Wasserleitung.
Im Zuge der Bauarbeiten am Hause Dr.P*****s stellte sich heraus, daß die Zufahrt zu schmal war, um mit großen Baufahrzeugen zur Baustelle gelangen zu können. Dr.P***** hatte schon geplant, kleinere Fahrzeuge zu benützen, als er sich mit Grundnachbarn auf die Entfernung einer Mauer und die Benützung eines Garagenvorplatzes einigen konnte, so daß es möglich wurde, mit großen Baufahrzeugen zuzufahren.
Nachdem die Familie P***** im August 1987 ihr Haus verputzt hatte, wurde die vorher beseitigte Mauer auf dem Grundstück des Nachbarn S***** wieder ersetzt. Außerdem wurde auf Verlangen des Nachbarn F***** eine Mauer - und zwar 1988 - errichtet.
Noch vor der Erstellung der Detailplanung durch den Kläger stellte sich im Mai oder Juni 1987 heraus, daß die geschätzten Nettokosten von S 3,000.000 nicht ausreichten; vielmehr habe man mit Baukosten von schätzungsweise S 6,000.000 zu rechnen. Das zeigte sich nach dem Einlangen der ersten Angebote auf Grund der Ausschreibungen. Erst zu diesem Zeitpunkt erklärte der Kläger, daß der Bau unter S 6,000.000 nicht finanziert werden könne. In der Folge kam es zu mehreren Treffen zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dessen Ehegattin, um Einsparungen zu besprechen. Der Kläger erklärte, daß ihm von vornherein klar gewesen sei, daß die Herstellungskosten von S 3,000.000 nicht ausreichen würden; er habe diesen Betrag lediglich zugunsten des Beklagten als Bemessungsgrundlage für sein Honorar angenommen.
Da infolge der fehlenden Detailplanung des Klägers und der nunmehr geschätzten Herstellungskosten von S 6,000.000, die der Beklagte und seine Familie nicht finanzieren konnten, der geplante Baubeginn nicht zu halten war und inzwischen auch die erwähnten Mauern errichtet worden waren, sah der Beklagte Probleme bei der Zufahrt während der Baumaßnahmen. Er bemühte sich in der Folge im Sinne des § 42 TirBauO, die Zustimmung zum teilweisen Befahren der Liegenschaft Dr.P*****s zu erlangen. Der diesbezügliche Negativbescheid des Stadtmagistrates Innsbruck erging am 1.8.1988. Das Ansuchen nach § 42 TirBauO zog der Beklagte im Rechtsmittelverfahren zurück, weil die Rechtsmittelinstanz über 1 1/2 Jahre lang mit ihrer Entscheidung säumig war und der Beklagte mit dem Bau beginnen wollte.Da infolge der fehlenden Detailplanung des Klägers und der nunmehr geschätzten Herstellungskosten von S 6,000.000, die der Beklagte und seine Familie nicht finanzieren konnten, der geplante Baubeginn nicht zu halten war und inzwischen auch die erwähnten Mauern errichtet worden waren, sah der Beklagte Probleme bei der Zufahrt während der Baumaßnahmen. Er bemühte sich in der Folge im Sinne des Paragraph 42, TirBauO, die Zustimmung zum teilweisen Befahren der Liegenschaft Dr.P*****s zu erlangen. Der diesbezügliche Negativbescheid des Stadtmagistrates Innsbruck erging am 1.8.1988. Das Ansuchen nach Paragraph 42, TirBauO zog der Beklagte im Rechtsmittelverfahren zurück, weil die Rechtsmittelinstanz über 1 1/2 Jahre lang mit ihrer Entscheidung säumig war und der Beklagte mit dem Bau beginnen wollte.
Im Jänner 1989 wurde der Beklagte vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in I***** aufgefordert, die Einreichpläne vorzulegen; er kam dieser Aufforderung nach. Im Zuge der Überprüfung stellte sich heraus, daß die zulässige Gesamtnutzfläche von 130 m2 überschritten worden war, weshalb die Grunderwerbssteuer in der Höhe von S 80.000 zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Die Gesamtfläche einschließlich Loggia beträgt laut Einreichplan 135,02 m2. Der Beklagte erhob daraufhin Berufung. Mit Berufungsentscheidung vom 14.Dezember 1990 wurde die Vorschreibung der Grunderwerbssteuer zur Gänze aufgehoben, weil sich letztlich bei der Nachvermessung der Flächen der einzelnen Räume eine Nutzfläche von nur 129,11 m2 ergeben habe.
Darüberhinaus hat der Beklagte auch um Wohnbauförderung angesucht. Diese wurde gewährt.
Der Kläger übergab dem Beklagten einen Lageplan, einen Übersichtsplan, den Einreichplan und zwei Tekturpläne. Der Kläger hat dem Beklagten vor dem laufenden Zivilprozeß keine Ausführungspläne offiziell übergeben; vielmehr hat der Beklagte nur von der damaligen Mitarbeiterin des Klägers, Dipl.Ing.Linda D*****, im Mai 1987 einen Vorabdruck erhalten. Diese hatte als Angestellte des Klägers die Pläne für das Haus des Beklagten gezeichnet.
Inwieweit für die Fertigstellung der Pläne die Mithilfe des Beklagten vorgesehen war, insbesondere daß er auch selbst Planungsfunktionen übernehmen sollte und von wem die Sanitär-, Elektro- und Heizungsplanungen veranlaßt werden sollte, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls teilte der Kläger dem Beklagten nicht mit, welche Sonderplanungen erforderlich sind; er hat dem Beklagten auch nicht gesagt, daß er Sonderplanungsergebnisse für den Einbau in seine Pläne benötige, zumal die Planerstellung des Klägers nicht bis zu diesem Punkt gediehen war.
Auf Grund der genannten Verzögerungen war es nicht möglich, im Frühjahr 1987 mit dem Bau zu beginnen; Baubeginn war erst im Jahr 1989.
Spätestens im April 1987 hatten die Streitteile keine gemeinsame Gesprächsbasis mehr. Der Beklagte warf dem Kläger vor, daß er auf Grund der vom Kläger zu verantwortenden Verzögerungen Schäden erlitten habe; daraufhin weigerte sich der Kläger, die Pläne fertigzustellen. Im Jahre 1989 wurde der Baumeister Ing.Hermann J***** mit den Baumeisterarbeiten für den Rohbau des Hauses des Beklagten beauftragt; er hatte auch teilweise die Bauaufsicht. Als Grundlage erhielt Baumeister J***** vom Beklagten Pläne im Maßstab 1:100 sowie Polierpläne im Maßstab 1:20 und Statikerpläne von Ing.B*****. Die Einreichpläne konnten als Grundlage für den Bau verwendet werden; bei den Ausführungsplänen war dies nur bedingt möglich.
Der Beklagte beauftragte Baumeister Ing.Walter B*****, die Statik für das von ihm zu erreichende Haus zu berechnen. Ing.Walter B***** war auch gezwungen, die Pläne des Klägers, mit denen er arbeitete, zu überarbeiten; insbesondere gab es Differenzen bei der Maßangabe. Probleme gab es auch bei der Errichtung des Schutzraums, weil dieser vom Kläger nach Osten direkt an die Grundgrenze zu Dr.P***** geplant war. Der ursprüngliche Plan des Klägers hätte unmittelbar an der Grundgrenze zu Dr.P***** zu einer senkrecht abfallenden Baugrube geführt, weshalb die Gefahr bestand, daß die von Dr.P***** errichtete Stützmauer an der Grundgrenze einstürzen würde. Den Auftrag zur Berechnung der Statik für beide Häuser erhielt Ing.B***** im Frühjahr 1988.
Was die Höhe des Honorars des Klägers betrifft, so wurde als Grundlage die Gebührenordnung für Architekten vereinbart.
Der vom Kläger erstellte Einreichplan, welcher üblicherweise dem Ansuchen um Gewährung von Wohnbauförderung zugrunde gelegt wird, entsprach den Richtlinien der Wohnbauförderung. Inzwischen wurde für beide Häuser ein Wohnbauförderungsdarlehen bewilligt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates I***** vom 14.4.1987, ***** wurde die Baubewilligung erteilt. Die Einreichpläne sind im üblichen Umfang kotiert.
Die Ausführungspläne des Klägers blieben jedoch unvollständig. Der Aufwand für die Fertigstellung der Pläne durch einen Dritten hätte höchstens S 17.787 gekostet. Die vom Kläger erstellten Ausführungs- und Detailzeichnungen rechtfertigen daher ein Honorar von S 71.148. Was die Kostenberechnungsgrundlage (Ausschreibungen) betrifft, so hat der Kläger keine Leistungsverzeichnisse für Schlosser, Maler, Fliesenleger und Bodenleger eingeholt und keine Koordination mit den Leistungsverzeichnissen der Sonderfachleute durchgeführt. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Arbeitsaufwandes sind die vom Kläger erbrachten Arbeiten mit 80 % der Gesamtleistung anzusetzen, so daß sich ein angemessener Lohn von S 30.492 errechnet. Unter Hinzurechnung des Honorars für die restliche Einreichung in der Höhe von S 2.541 ergibt sich somit eine Gesamtsumme von S 104.181, zuzüglich der Umsatzsteuer daher von S 114.599,10.
Da der Baubescheid am 14.April 1987 erlassen worden war, hätte der Bau Anfang Mai 1987 begonnen werden können. Die Ausführungspläne hätten für den Baubeginn ausgereicht; es fehlten jedoch noch die Statikerpläne sowie die Planungen der Sonderfachleute. Der Kläger hätte die Sonderfachleute zu koordinieren und seine Ausführungspläne zu ergänzen gehabt. Der Beklagte begann aber erst 1989 mit den Bauarbeiten.
Bis zur Fertigstellung des Hauses wohnte der Beklagte mit seiner Familie in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Innsbruck und zahlte monatlich S 4.000 zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten.
In der Ausschreibung für die Baumeisterarbeiten war darauf hingewiesen worden, daß ein Servitutsweg bestehe und der Anbotsteller sich von den örtlichen Gegebenheiten zu überzeugen habe.
Den Bauauftrag erhielt die Ing.J***** GmbH. Ing.J***** hatte die Baustelle noch vor der Errichtung der Mauer durch die Familie P***** besichtigt. Zunächst hatte er ein Angebot über S 3,000.000 gelegt. Nach mehreren Gesprächen mit dem Beklagten kam schließlich ein Betrag von S 1,700.000 - allerdings ohne Verputz und Estrich - heraus.
Als es dann zum Bau kam, stellte sich heraus, daß mittlerweile die Familie P***** eine Mauer errichtet hatte, so daß eine Zufahrt mit normalen Lastkraftwagen nicht mehr möglich war. Die Ing.J***** GmbH stellte daher einen Motordumper zur Betonlieferung zur Verfügung und hatte darüber hinaus wegen der mangelnden Zufahrtsmöglichkeiten einen zusätzlichen Aufwand in der Höhe von S 181.047. Diesen Betrag stellte sie zusammen mit dem Mehrpreis für den Motordumper von S 49.896 dem Beklagten - insgesamt somit einschließlich 20 % USt S 277.131,60 - am 1. März 1991 in Rechnung.
Der Beklagte erklärte sich bereit, die restlichen Materialien selbst zur Baustelle zu liefern, weshalb er am 24.Juni 1989 ein gebrauchtes kleines Transportgerät mit dem Namen "Muli 25" um S 150.000 kaufte. Am 10.April 1991 verkaufte er das Gerät nach Beendigung der Bauarbeiten um S 80.000 weiter. Der Einsatz dieses Gerätes war auf der Baustelle in großem Umfang notwendig.
Ob und bejahendenfalls welcher Nachteil dem Beklagten aus dem verspäteten Baubeginn infolge allfälliger Baukostenerhöhungen entstanden ist, kann nicht festgestellt werden.
Dr.P***** hatte am 16.Juli 1987 gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung von S 20.556 mit der Behauptung eingebracht, die Streitteile seien Eigentümer benachbarter Grundstücke, zu diesen Grundstücken hätten Leitungen gelegt werden müssen; den dadurch verursachten Aufwand habe der Kläger allein getragen, obgleich die Arbeiten zu gleichen Teilen auch für den Beklagten nützlich gewesen seien. In der Streitverhandlung vom 11.Februar 1988 vereinbarten die Streitteile ewiges Ruhen des Verfahrens (12 C 2365/87x des Bezirksgerichtes I*****).
Um Jahresmitte 1990 zog der Beklagte mit seiner Familie in sein neues Haus ein.
Daß der Kläger Bankkredit in Anspruch nimmt, für den er mehr als den gesetzlichen Zinssatz zu zahlen hat, kann nicht festgestellt werden.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß dem Kläger für erbrachte Architektenleistungen S 114.599,10 zustünden. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit könne vom Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem das geplante Haus mittlerweile fertiggestellt sei und feststehe, daß die unvollständigen Pläne des Klägers zumindest teilweise verwendet worden seien. Dem stünden aber berechtigte Gegegenforderungen des Beklagten entgegen:
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines bestimmten Termins für die Fertigstellung der Architektenarbeit habe der Kläger im Hinblick auf den ihm bekannten geplanten Bautermin und die Gründe, warum das Haus des Beklagten bis Herbst 1987 fertiggestellt werden sollte, konkludent die Verpflichtung übernommen, seine Planungsarbeiten bis zum beabsichtigten Baubeginn fertigzustellen. Obwohl ihm das auch möglich gewesen wäre, hat er die Pläne bis Mai 1987 nicht fertiggestellt. Auf Grund dieses Umstandes sowie der Überschreitung des Kostenrahmens und der damit nur verminderten Brauchbarkeit der Pläne sei dem Beklagten eine Bauverzögerung von zumindest einem Jahr zuzubilligen, und zwar auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Beklagten die Pläne offiziell überhaupt nicht übergeben worden seien. Der dem Beklagten entstandene Schaden, für den der Kläger verantwortlich sei, betrage S 52.800 an Mietzinszahlungen für ein Jahr; der Ing.J***** GmbH habe der Beklagte wegen der Bauverzögerung zusätzlich S 277.131,60 zu zahlen gehabt; durch die Anschaffung eines "Mulis" habe der Beklagte einen weiteren Schaden von S 70.000 erlitten. Sein diesbezüglicher Gesamtschade betrage S 347.131,60. Nachdem sich das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Familie P***** verschlechtert habe, müsse sich auch der Beklagte ein Verschulden am erhöhten Aufwand zurechnen lassen. Er habe daher gemäß § 1304 ABGB gleichteilig mit dem Kläger den Verzögerungsschaden zu tragen. Die Gegenforderung bestehe deshalb nur mit S 173.565,80 zu Recht, übersteige aber dennoch die berechtigte Klageforderung.Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines bestimmten Termins für die Fertigstellung der Architektenarbeit habe der Kläger im Hinblick auf den ihm bekannten geplanten Bautermin und die Gründe, warum das Haus des Beklagten bis Herbst 1987 fertiggestellt werden sollte, konkludent die Verpflichtung übernommen, seine Planungsarbeiten bis zum beabsichtigten Baubeginn fertigzustellen. Obwohl ihm das auch möglich gewesen wäre, hat er die Pläne bis Mai 1987 nicht fertiggestellt. Auf Grund dieses Umstandes sowie der Überschreitung des Kostenrahmens und der damit nur verminderten Brauchbarkeit der Pläne sei dem Beklagten eine Bauverzögerung von zumindest einem Jahr zuzubilligen, und zwar auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Beklagten die Pläne offiziell überhaupt nicht übergeben worden seien. Der dem Beklagten entstandene Schaden, für den der Kläger verantwortlich sei, betrage S 52.800 an Mietzinszahlungen für ein Jahr; der Ing.J***** GmbH habe der Beklagte wegen der Bauverzögerung zusätzlich S 277.131,60 zu zahlen gehabt; durch die Anschaffung eines "Mulis" habe der Beklagte einen weiteren Schaden von S 70.000 erlitten. Sein diesbezüglicher Gesamtschade betrage S 347.131,60. Nachdem sich das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Familie P***** verschlechtert habe, müsse sich auch der Beklagte ein Verschulden am erhöhten Aufwand zurechnen lassen. Er habe daher gemäß Paragraph 1304, ABGB gleichteilig mit dem Kläger den Verzögerungsschaden zu tragen. Die Gegenforderung bestehe deshalb nur mit S 173.565,80 zu Recht, übersteige aber dennoch die berechtigte Klageforderung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger habe weder zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch zu dem dort - von ihm selbst - vorgesehenen Baubeginn Mai 1987 fertige Ausführungspläne erstellt und sei nicht einmal bis zum Prozeßbeginn bereit gewesen, dem Beklagten die unvollständigen Pläne zu übergeben. Der Kläger sei durch die Nichtfertigstellung und Nichtherausgabe der Ausführungspläne in Verzug geraten. Ihm sei aber bekannt gewesen, daß der Beklagte den Baubeginn mit Mai 1987 wünsche. Der Beklagte habe seine vertragliche Verpflichtung, die Ausführungspläne in der vorgesehenen, damit vereinbarten, jedenfalls aber in einer angemessenen Zeit, fertigzustellen, vorsätzlich verletzt.
Daß der Beklagte ohne die schuldhafte Verzögerung des Klägers mit dem Bau nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen hätte, sei nicht erwiesen. Der Beklagte habe auch sonst kein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem ihm die Verantwortung für einen verspäteten oder verzögerten Baubeginn anzulasten wäre. Ihn treffe daran weder Alleinnoch Mitverschulden.
Da somit das Ersturteil jedenfalls im Ergebnis als zutreffend zu bestätigen sei, brauche auf die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbeantwortung nicht eingegangen zu werden. Andernfalls wäre das erstinstanzliche Verfahren noch ergänzungsbedürftig.